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AUS.2016.32 • APG BS AUS.2016.32 KI-generiert

Legality of Custody Pending Deportation for Willful Overstay and Fraudulent Documents

Geschäftsnummer AUS.2016.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a national of Albania, was ordered deported and placed in custody pending deportation for a maximum of twelve days by the Migration Office. The court upheld the legality and appropriateness of the custody order because the individual had willfully overstayed in the Schengen area for approximately 3.5 years despite being aware of their illegal status, and the discovery of a completely forged driver's license suggested an unwillingness to comply with legal requirements or return home, thus justifying detention based on the risk of absconding to prevent deportation enforcement. The court also waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the individual consented, concluding that no milder measure was appropriate to secure the execution of the removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Legality of Custody Pending Deportation for Willful Overstay and Fraudulent Documents: The court upheld the legality and appropriateness of the custody order because the individual had willfully overstayed in the Schengen area for approximately 3.5 years despite being aware of their illegal status, and the discovery of a completely forged driver's license suggested an unwillingness to comply with legal requirements or return home, thus justifying detention based on the risk of absconding to prevent deportation enforcement. The court also waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the individual consented, concluding that no milder measure was appropriate to secure the execution of the removal order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 3. Mai 2016** Ausschaffungshaft Verzicht auf mündliche Verhandlung Abschiebung illegale Zuwanderung Verbleiberisiko Rechtsstellung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Justifies the decision to waive the oral hearing based on the appellant's consent and the expected quick deportation.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Forms part of the substantive legal basis under which the detention for the purpose of deportation was deemed justified.
Art. 80 Abs. 2 AuG
Cited implicitly as the basis for the single judge's jurisdiction to review the detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts rather than explicitly citing it as the main ground for the final confirmation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

Cited implicitly as the basis for the single judge's jurisdiction to review the detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts rather than explicitly citing it as the main ground for the final confirmation.

Art. 80 Abs. 3 AuG

Justifies the decision to waive the oral hearing based on the appellant's consent and the expected quick deportation.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Forms part of the substantive legal basis under which the detention for the purpose of deportation was deemed justified.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for deciding that no court costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.32

URTEIL

vom 4. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. Mai 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____ mit Verfügungen des Migrationsamts vom 3. Mai 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat Albanien zurückkehren kann, nachdem er für einen Rückflug vom Migrationsamt bereits angemeldet werden konnte, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1

S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ gemäss Eintrag in seinem Reisepass und eigener Aussage am 11. Juli 2012 zwar mit einem gültigen Reisepass in den Schengenraum eingereist ist, sich nun aber seit rund 3,5 Jahren über den bewilligungsfreien Zeitraum im Schengenraum aufhält, er zugibt, sich seines illegalen Aufenthaltsstatus bewusst zu sein, diesen aber offensichtlich in Kauf nahm, um im Schengenraum leben und arbeiten zu können, er ausserdem in Italien gemäss seinen Angaben eine schwangere Freundin hat,

dass zudem in den Effekten des A____ ein totalgefälschter Führerschein gefunden wurde, was darauf schliessen lässt, dass er auch vor illegalen Aktivitäten nicht zurück schreckt, um sich sein persönliches Fortkommen zu erleichtern,

dass diese Situation und dieses Verhalten darauf schliessen lässt, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen würde, um sich weiterhin illegal im Schengenraum aufzuhalten, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot mit der bereits erfolgten Flugbuchung gewahrt ist, dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Mai 2016, 20:00 Uhr, bis zum 14. Mai 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: