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AUS.2016.31 • APG BS AUS.2016.31 KI-generiert

Detention for Deportation Due to False Documents and Schengen Ban

Geschäftsnummer AUS.2016.31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was apprehended for illegally being in the jurisdiction while possessing false identity and driving documents belonging to another person, and was subsequently found to be subject to a Schengen-wide entry ban, leading to an order for deportation detention and expulsion. The court confirmed the legality and appropriateness of the detention, reasoning that the use of deceptive documents established a risk of absconding, but reduced the detention period from three months to twelve days because the deportation was scheduled to occur shortly thereafter, satisfying the statutory requirement for waiving an oral hearing when the expulsion is imminent and the person agrees.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 75 AuG; Detention for Deportation Due to False Documents and Schengen Ban: The court confirmed the legality and appropriateness of the detention, reasoning that the use of deceptive documents established a risk of absconding, but reduced the detention period from three months to twelve days because the deportation was scheduled to occur shortly thereafter, satisfying the statutory requirement for waiving an oral hearing when the expulsion is imminent and the person agrees.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 26. April 2016** Herabsetzung des Einreiseverbots Ausschaffungsverbot Identitätsausweise Fahrverbot als Massnahme ausländerrechtliche Festhaltung Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The court applied this provision to confirm the lawfulness and appropriateness of the custody until May 8, 2016, based on the prior agreement to waive an oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass aus den Akten nicht hervorgeht und der Beurteilte auch nicht dazu befragt worden ist, ob das Einreiseverbot eröffnet worden ist (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4.
Art. 75 AuG
Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6), womit der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots nicht als erfüllt gelten kann,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court applied this provision to confirm the lawfulness and appropriateness of the custody until May 8, 2016, based on the prior agreement to waive an oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the reason for not imposing any costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.31

URTEIL

vom 27. April 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. April 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 24. April 2016 an der Hegenheimerstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 17.30 Uhr festgenommen wurde, nachdem er sich mit einem ihm nicht zustehenden französischen titre de séjour und einem ihm nicht zustehenden französischen Führerausweis, beide lautend auf B____, geb. [...], von Albanien, ausgewiesen hatte und, nachdem die Polizei die echte und auch zustehende kosovarische Identitätskarte entdeckt hatte, überdies festgestellt worden war, dass er mit einem bis 4. April 2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

26. April 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 25. Juli 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 26. April 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültige Kosovarische Identitätskarte liegt vor, und es konnte auch bereits ein Flug nach Pristina für den 28. April 2016 gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass aus den Akten nicht hervorgeht und der Beurteilte auch nicht dazu befragt worden ist, ob das Einreiseverbot eröffnet worden ist (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 6), womit der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots nicht als erfüllt gelten kann,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass sich der Beurteilte mit einem ihm nicht zustehenden französischen titre de séjour und einem ihm nicht zustehenden französischen Führerausweis ausgewiesen hat, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist, allerdings nicht für die verfügte Dauer von drei Monaten, sondern für zwölf Tage nach der Haftanordnung vom 26. April 2016, somit bis 8. Mai 2016 (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Mai 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, Muharrem Sokoli das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: