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AUS.2016.30 • APG BS AUS.2016.30 KI-generiert

Bulgarian National Deportation Detention Upheld

Geschäftsnummer AUS.2016.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the detention order for a foreign national from Bulgaria who was ordered deported and held in custody for 12 days due to violating a re-entry ban, which supported the detaining authority's finding that the individual posed a flight risk if released to ensure compliance with the expulsion. The court waived an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the individual consented in writing, concluding that the detention was lawful, appropriate, and no milder measures were available to secure the enforcement of the removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Bulgarian National Deportation Detention Upheld: The court waived an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the individual consented in writing, concluding that the detention was lawful, appropriate, and no milder measures were available to secure the enforcement of the removal order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 14. April 2016** rechtmässige Wegweisung administrative Versorgung Einreiseverbot Vollstreckung im Ausland ausländische Staatsangehörige Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20
das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
Cited as the legal basis for confirming the grounds justifying the detention (danger of absconding).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]

Used to justify the decision to waive an oral hearing based on the expected quick deportation and the party's consent.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Cited as the legal basis for confirming the grounds justifying the detention (danger of absconding).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied in the dispositive to rule that no costs shall be levied for the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.30

URTEIL

vom 14.

April 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,geb. [...], von

Bulgarien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamtes vom 14. April 2016

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass

der bulgarische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 14. April 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

dass

die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass

das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 14. April 2016 betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft den Haftgrund der Gefahr eines Untertauchens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass · diese diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ gegen ein bestehendes Einreisverbot in das Gebiet der Schweiz und Lichtenstein (gültig bis 26. Oktober 2016) verstossen hat und er ein vorgehendes Einreiseverbot ebenfalls wiederholt missachtet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Freilassung die Schweiz nicht verlassen sondern untertauchen würde, um weiterhin dem (verbotenen) Betteln nachgehen zu können

dass keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die Einzelrichterin:

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 13. April 2016, 11.25 Uhr, bis zum 25. April 2016, 11:25 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: