Montenegrin National's Pre-Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision of the migration authority to order the pre-deportation detention of a Montenegrin national who had been convicted of organized theft and sentenced to a long prison term, finding the detention lawful and appropriate because there was a high risk of him absconding given his involvement in a professional criminal gang, previous convictions in other Schengen countries, and the availability of contacts to facilitate evasion, while also confirming that the required accelerated deportation process was being followed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Montenegrin National's Pre-Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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KI-generiertThe court waived the oral hearing based on this provision, as reflected in the dispositive.
This provision concerns the legal grounds for ordering custody, which the court upheld as lawful in the dispositive.
This provision was the basis for the order that no costs would be levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.28
URTEIL
vom 21.
März 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Montenegro,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. März 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass
der montenegrinische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 19. März 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen bis am 31. März 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass
das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass
die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann (Rückflug gebucht für Mittwoch, 23. März 2016) und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung der Ausschaffungshaft vom 19. März 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass
diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2015 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt wurde (Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen),
dass
deshalb, wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, befürchtet werden muss, dass A____ im Falle seiner Freilassung untertauchen wird, da er gemäss den Erwägungen im Urteil als Teil einer professionell agierenden Bande handelte und nicht alle Mittäter gefasst werden konnten,
dass
A____ bereits in Italien und Deutschland einschlägig vorbestraft ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er und seine Mittäter auch in anderen Ländern des Schengenraums agieren, er über die für ein Untertauchen notwendigen Kontakte im Schengenraum verfügt und seine kriminellen Aktivitäten im Schengenraum wieder aufnehmen würde,
dass im Übrigen auf die korrekten Ausführungen in der Verfügung betreffend die Ausschaffungshaft des Migrationsamts vom 19. März 2016 verwiesen werden kann,
dass
mit der Buchung des Rückfluges per 23. März 2016 das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Buchung per Ende der Strafhaft aufgrund von Abklärungen betreffend eine Haftüberstellung nach Spanien nicht möglich war und die Weigerung der slowenischen Behörden, A____ zwischenlanden zu lassen, zur Stornierung eines Fluges zu einem früheren Zeitpunkt führte,
dass kein milderes Mittel zur Verhinderung eines Untertauchens ersichtlich ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://:
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Haft vom 19. bis 31. März 2016 ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - SEM
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: