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AUS.2016.25 • APG BS AUS.2016.25 KI-generiert

Migration Custody for Absconding Risk Due to Fraudulent Documentation

Geschäftsnummer AUS.2016.25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was placed in three months of deportation custody by the Migration Office after being found using a false Spanish identity card during a police check, leading to an order for removal from the country. The court upheld the detention, reasoning that the individual's use of fraudulent documents, illegal residency for unauthorized work, and explicit declaration of unwillingness to return to their home country demonstrated a high probability of absconding to evade deportation, making detention a necessary and lawful measure that could not be effectively secured by milder means.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Migration Custody for Absconding Risk Due to Fraudulent Documentation: The court upheld the detention, reasoning that the individual's use of fraudulent documents, illegal residency for unauthorized work, and explicit declaration of unwillingness to return to their home country demonstrated a high probability of absconding to evade deportation, making detention a necessary and lawful measure that could not be effectively secured by milder means.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 11. März 2016** illegale Zuwanderung Migrationsrisiko Abschiebung Identitätsausweise rechtmässige Rückkehr Ausschaffungshaft Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
2.1 Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This provision was applied to justify the detention due to the risk of absconding based on the person's conduct.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This provision was applied to justify the detention due to the risk of absconding based on the person's conduct.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for not imposing costs in the final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.25

URTEIL

vom 14. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am

11. März 2016 durch die Polizei in Basel einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies sie sich mit einer ihr nicht zustehenden spanischen Identitätskarte (lautend auf [...]) aus. A____ wurde in der Folge dem Migrationsamt übergeben, welches die Ausländerin aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1 Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

2.2 Die Beurteilte stammt nach eigenen Angaben aus Äquatorial-Guinea. Anlässlich ihrer Kontrolle durch die Polizei hat sie sich mit einer ihr nicht zustehenden spanischen Identitätskarte ausgewiesen. Seit rund 11 Jahren hat sie illegal in Spanien gelebt. Die Beurteilte ist in die Schweiz gereist, um hier ohne Bewilligung als Prostituierte zu arbeiten. Sie hatte jedoch die Absicht, nach Spanien zurückzukehren, um dort zu studieren. Mit ihrem gesamten Verhalten hat die Beurteilte deutlich gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern ihre persönlichen Interessen darüber stellt. Es ist bei dieser Situation nicht anzunehmen ist, dass sie Anweisungen des Migrationsamtes Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Dies gilt umso mehr, als noch nicht feststeht, ob die Beurteilte nach Spanien zurückkehren kann oder ob sie in ihre Heimat Äquatorial-Guinea gehen muss. Allein schon um nicht Gefahr zu laufen, Europa verlassen zu müssen, würde die Beurteilte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen. In der heutigen Verhandlung hat sie denn auch erklärt, auf keinen Fall in ihre Heimat zurückkehren zu wollen. Der Vollzug der Wegweisung der Beurteilten erscheint deshalb gefährdet; er kann auch nicht durch mildere Massnahmen als die Ausschaffungshaft wirksam sichergestellt werden. Das Migrationsamt hat die notwendigen Abklärungen für eine allfällige Rückkehr nach Spanien bereits in die Wege geleitet und ist damit dem Beschleunigungsgebot nachgekommen. Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 10. Juni 2016, rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde A____ am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.