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AUS.2016.21 • APG BS AUS.2016.21 KI-generiert

Immigration Detention Unlawful Due to Uninvestigated Accidental Border Crossing

Geschäftsnummer AUS.2016.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to a ten-year entry ban, was detained upon attempting to enter the country at an international airport and subsequently placed in deportation custody after re-entering the Swiss side following an initial release on the French side. The court determined the detention was unlawful because the immigration authority failed to adequately investigate the individual's claim that the border crossing on the airport premises was unintentional and an accident, especially given the confusing nature of the border layout in that location; the court concluded that the prerequisite for detention—the deliberate violation of the entry ban—was not established beyond doubt, thus mandating the immediate release from custody.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Immigration Detention Unlawful Due to Uninvestigated Accidental Border Crossing: The court determined the detention was unlawful because the immigration authority failed to adequately investigate the individual's claim that the border crossing on the airport premises was unintentional and an accident, especially given the confusing nature of the border layout in that location; the court concluded that the prerequisite for detention—the deliberate violation of the entry ban—was not established beyond doubt, thus mandating the immediate release from custody.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 4. März 2016** Hausfriedensbruch Haftentlassung Ausschaffungsverbot Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung ungerechtfertigte Untersuchungshaft illegale Zuwanderung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem zwar dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
Art. 80 Abs. 2 AuG
The court implicitly reviewed the legality and appropriateness of the custody, which is mandated by this article for judicial review.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
This provision, defining the grounds for custody (entering Swiss territory despite an entry ban), was considered when deciding on the legality of the initial detention order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

The court implicitly reviewed the legality and appropriateness of the custody, which is mandated by this article for judicial review.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision, defining the grounds for custody (entering Swiss territory despite an entry ban), was considered when deciding on the legality of the initial detention order.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for making the procedure cost-free.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.21

URTEIL

vom 7. März 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. März 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 3. März 2016 am EuroAirport Basel um

15.50 Uhr in die Schweiz einreisen wollte, wobei bei der grenzpolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, dass er mit einem vom 23. März 2014 bis zum 22. März 2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, dass er wegen des Verdachts des Transports von Betäubungsmitteln ins Universitätsspital Basel zur Kontrolle gebracht wurde, welche jedoch negativ ausfiel,

dass A____ im Anschluss daran auf der französischen Seite des Flughafens aus der Kontrolle entlassen wurde, nachdem er mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe,

dass er gleichentags um 19.20 Uhr erneut durch eine Equipe des Grenzwachtpostens Basel Flughafen kontrolliert wurde, als er sich innerhalb des Flughafens (Niveau 3) auf Schweizer Boden befand, dass er in der Folge dem Migrationsamt übergeben wurde, welches ihn aus der Schweiz wegwies und für einen Monat Ausschaffungshaft anordnete,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch deshalb sinnvoll gewesen wäre, weil das Migrationsamt keine Befragung des Beurteilten durchgeführt hat, dass darauf verzichtet werden kann, weil der Beurteilte ohnehin aus der Haft zu entlassen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem zwar dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),

dass der Beurteilte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Wegweisung geltend gemacht hat, er habe die Schweiz nicht mit Absicht betreten, er sei im Flughafen ohne sein Wissen auf die falsche Seite geraten,

dass diese Aussage nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden kann, ist doch der Verlauf der Landesgrenzen innerhalb des EuroAirports für Ortsfremde nicht unbedingt klar ersichtlich, dass es Sache des die Haft anordnenden Migrationsamtes ist, den Haftgrund, hier also die bewusste Verletzung der Einreisesperre, nachzuweisen,

dass vorliegend der Beurteilte nicht gefragt worden ist, wie es zu seinem Irrtum gekommen ist, und er auch nicht die Gelegenheit erhalten hat, mehr über den Zweck seiner angeblichen Reise nach Frankreich zu erklären,

dass die Anordnung von Haft einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person darstellt, weshalb sie sich nur dann rechtfertigt, wenn ein Haftgrund zweifelsfrei vorliegt, dass dies nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weshalb der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft erweist sich als unzulässig. Der Beurteilte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.