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AUS.2016.19 • APG BS AUS.2016.19 KI-generiert

Pre-Deportation Detention Upheld for Illegal Entrant with Entry Ban

Geschäftsnummer AUS.2016.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision of the Migration Office to place a foreign national, who was subject to an existing entry ban and had illegally entered the country, into pre-deportation detention for twelve days, affirming that detention was necessary to ensure compliance with the expulsion order, as the individual demonstrated an unwillingness to leave voluntarily and provided untruthful accounts regarding the circumstances of their illegal entry and residence. Furthermore, the court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention because the planned deportation to the home country was imminent (scheduled within eight days) and the subject had consented in writing to forgo an oral hearing, noting that the individual also faced an entry ban into the wider Schengen area, rendering alternative departure options infeasible.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20; Pre-Deportation Detention Upheld for Illegal Entrant with Entry Ban: Furthermore, the court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention because the planned deportation to the home country was imminent (scheduled within eight days) and the subject had consented in writing to forgo an oral hearing, noting that the individual also faced an entry ban into the wider Schengen area, rendering alternative departure options infeasible.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 23. Februar 2016** Ausschaffungsverbot illegale Einreise Ausreise mündliche Verhandlung ausländische Staatsangehörige Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Februar 2016 den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Verstoss gegen bestehende Einreisesperre) als gegeben erachtet hat,
Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20
das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]

Applied to justify dispensing with an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the appellant agreed in writing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the reasoning as the basis for the decision that no costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.19

URTEIL

vom 24.

Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,geb[...], von

Serbien,

Wohnort unbekannt

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamtes vom 23. Februar 2016

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass

der serbische Staatsangehörige A____, geb. [...], mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 23. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

dass

die Ausschaffung von A____ nach Serbien voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über gültige Reisepapiere verfügt und für ihn über SwissRepat bereits ein Rückflug für den 26. Februar 2016 ab Zürich gebucht werden konnte und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass

das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 23. Februar 2016 den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Verstoss gegen bestehende Einreisesperre) als gegeben erachtet hat,

dass · diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ offensichtlich nicht gewillt ist, die Schweiz trotz bestehendem Einreiseverbot, dessen Erhalt er entgegen seinen Angaben am 20. August 2015 unterschriftlich bestätigt hat, nicht zu betreten und aus seinen Angaben sowie den Umständen seiner Festnahme offenbar wird, dass er auch betreffend den Grund seiner rechtswidrigen Einreise in die Schweiz nicht wahrheitsgetreu Auskunft gibt, da er einerseits ein U-Abo für den Monat Februar 2016 auf sich trug und ein von einem in der Schweiz lebenden Bekannten geliehenen Personenwagen lenkte, wobei dieser Bekannte gegenüber der Polizei erklärte, er habe A____ den Personenwagen ausgeliehen, da dieser seit zwei Wochen in der Schweiz bei einem Freund weile und er ihm habe helfen wollen, mobil zu sein (Polizeirapport vom 22. Februar 2016) und A____ andererseits behauptet, er wohne eigentlich bei einem Onkel in Deutschland und habe in der Schweiz einzig Medikamente für seinen Sohn holen wollen, er aber weder ein Rezept vorweisen kann, noch den Namen dieser angeblich benötigten Medikamente kennt,

dass · folglich entsprechend den Ausführungen in der Verfügung damit zu rechnen ist, dass A____ die Schweiz nicht freiwillig verlässt, weshalb sich seine Inhaftierung zur Sicherstellung der Wegweisung als notwendig erweist,

dass · es A____ im Übrigen aufgrund eines seitens der italienischen Behörden ausgesprochenen Einreiseverbotes, gültig bis zum 20. September 2016, auch nicht erlaubt ist, den weiteren Schengenraum zu betreten, weshalb er auch nicht entsprechend seinem geäusserten Wunsch nach Deutschland ausreisen kann,

dass damit keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft deshalb verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt :

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 22. Februar 2016, 20:20 Uhr, bis 5. März 2016, 20:20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: