Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2016.18 • APG BS AUS.2016.18 KI-generiert

Detention Upheld for Overstaying While Using False Identity to Evade Expulsion

Geschäftsnummer AUS.2016.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was detained for being in the Schengen area beyond the permitted time after entering legally and while using a false identity linked to an existing entry ban for the country, leading the Migration Office to order expulsion and detention for a maximum of 12 days. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, noting the individual violated the entry ban, and dismissed the claim that release was appropriate based on a stated intent to return home, concluding this was likely a pretext to avoid deportation, thereby justifying the detention as necessary and proportionate to ensure the expulsion order could be enforced.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Detention Upheld for Overstaying While Using False Identity to Evade Expulsion: The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, noting the individual violated the entry ban, and dismissed the claim that release was appropriate based on a stated intent to return home, concluding this was likely a pretext to avoid deportation, thereby justifying the detention as necessary and proportionate to ensure the expulsion order could be enforced.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 22. Februar 2016** Haftentlassung Einreiseverbot Überschreitung der Visumsdauer Rückwanderung illegaler Aufenthalt Nachweis der Staatenlosigkeit Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited as the basis for the decision to waive the holding of an oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited as the basis for the decision to waive the holding of an oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the dispositive order stating that no costs will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.18

URTEIL

vom 22. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass die Polizei am 21. Februar 2016 in Basel A____ kontrolliert und dabei festgestellt hat, dass er sich nach legal erfolgter Einreise bereits zu lange im Schengenraum aufhält und überdies unter anderer Identität (B____) mit einem am 19. August 2014 eröffneten und bis zum 13. August 2024 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit der nachfolgenden Ergänzung auf die Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass die Missachtung einer Einreisesperre für sich alleine nicht in jedem Fall genügt, um Ausschaffungshaft anzuordnen, dass vorliegend der Beurteilte bei seiner Befragung durch das Migrationsamt angegeben hat, wenn man ihn aus der Haft entlassen würde, würde er seine Sachen packen und zurück nach Serbien gehen, dass eine Inhaftierung in diesem Fall nicht notwendig wäre, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, weshalb sie sich als nicht verhältnismässig erweisen würde, dass jedoch davon auszugehen ist, dass es sich bei der geäusserten Absicht einer Rückkehr in die Heimat um eine Schutzbehauptung handelt,

dass der Beurteilte den Grund seiner Reise in die Schweiz trotz Vorliegens einer Einreisesperre damit erklärt hat, dass er mit seiner hier lebenden Familie habe Neujahr feiern wollen, dass es sich dabei angesichts des Zeitpunkts seiner Verhaftung um eine offensichtliche Schutzbehauptung handelt, die nur unter dem Druck der Inhaftierung zustande gekommen ist, dass der Beurteilte in Freiheit wohl untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, dass die Haft damit notwendig und rechtmässig ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

21. Februar 2016, 12.20 Uhr, bis zum 4. März 2016, 12.20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: