Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2016.16 • APG BS AUS.2016.16 KI-generiert

Detention for Violation of Entry Ban and Expulsion Order

Geschäftsnummer AUS.2016.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously flagged as a criminal tourist, was apprehended after attempting to flee a police check and was subsequently detained for execution of an existing Schengen-wide entry ban and a prior expulsion order. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention order, noting the individual had admitted to using a different name for travel purposes, which suggested an unwillingness to comply with prohibitions and a flight risk. The court determined that the detention was lawful and appropriate based on the violation of the entry ban and the clear evidence of intent to evade removal, confirming the initial decision of the administrative authority.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Detention for Violation of Entry Ban and Expulsion Order: The court reviewed the legality and appropriateness of the detention order, noting the individual had admitted to using a different name for travel purposes, which suggested an unwillingness to comply with prohibitions and a flight risk. The court determined that the detention was lawful and appropriate based on the violation of the entry ban and the clear evidence of intent to evade removal, confirming the initial decision of the administrative authority.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. Februar 2016** Einreise- und Ausreiseverbot strafrechtliche Landesverweisung Haftprüfung Polizeikontrolle strafrechtlicher Vorsatz Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited as the legal basis for waiving the oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
This provision establishes the ground for detention based on the violation of an entry ban.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision establishes the ground for detention based on the violation of an entry ban.

Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited as the legal basis for waiving the oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.16

URTEIL

vom 15. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Serbien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 12. Februar 2015 der Polizei in Basel als ihr bekannter Kriminaltourist aufgefallen ist und hätte kontrolliert werden sollen,

dass er versucht hat, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen, wobei er einen Fingerring und eine goldfarbene Armkette weggeworfen hat,

dass es der Polizei gelungen ist, A____ anzuhalten, und sie ihn zu Handen des Migrationsamtes verhaftet hat, dass er – allerdings unter seinem vor erfolgter Heirat bestehenden Familiennamen B____ - mit einem bis zum 16. Februar 2018 gültigen, schengenweiten Einreiseverbot belegt ist, dass A____ deshalb mit Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Februar 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens

12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit der nachfolgenden Ergänzung auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass der Beurteilte in seiner Befragung durch das Migrationsamt zugestanden hat, den Namen seiner Frau angenommen zu haben, weil dies zum Reisen einfacher sei,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an das ihm auferlegte Verbot zu halten, und er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 12. Februar 2016 bis zum 24. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.