Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2016.15 • APG BS AUS.2016.15 KI-generiert

Schengen SIS Hit and Detention for Multiple Entry Bans

Geschäftsnummer AUS.2016.15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, apprehended after a police check revealed registration in the Schengen Information System, was immediately ordered by the Migration Office to be deported and placed in custody for up to 12 days, a detention subject to judicial review within 96 hours. The court waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the detainee consented, ultimately confirming the detention was lawful and appropriate based on the fact that the individual was violating two existing Schengen-wide entry bans issued by other member states, which clearly indicated an unwillingness to comply with prohibitions and a strong likelihood of absconding if released to evade further removal.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Schengen SIS Hit and Detention for Multiple Entry Bans: The court waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the detainee consented, ultimately confirming the detention was lawful and appropriate based on the fact that the individual was violating two existing Schengen-wide entry bans issued by other member states, which clearly indicated an unwillingness to comply with prohibitions and a strong likelihood of absconding if released to evade further removal.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. Februar 2016** Abschiebung Einreise- und Ausreiseverbot Haftprüfung Polizeikontrolle vorläufiges Zollverfahren Schlepperei Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The court waived the oral hearing based on this provision, as the conditions were met.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court waived the oral hearing based on this provision, as the conditions were met.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited to establish that no costs are charged in this procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.15

URTEIL

vom 15. Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. […], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Februar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 13. Februar 2016 in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei sich herausgestellt hat, dass er im Schengener Informationssystem verzeichnet ist, dass er deshalb dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 13. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür mit der nachfolgenden Ergänzung auf die Ausführungen des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass gegen A____ bereits zwei schengenweite Einreisesperren bestehen, nämlich eine durch Griechenland am 21. Oktober 2015 ausgesprochene (bis zum 21. Oktober 2018 geltende) sowie eine durch Ungarn am 1. Dezember 2015 ausgesprochene (bis zum 28. November 2017 geltende), dass der Beurteilte nur kurze Zeit nach Erlass der ersten Sperre verbotenerweise nach Ungarn eingereist ist und auch die zweite Sperre nach bereits nur gut zwei Monaten missachtet hat, dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an das ihm auferlegte Verbot zu halten, und er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass die Haft deshalb notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 13. Februar 2016, 00.45 Uhr, bis zum 25. Februar 2016, 00.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: