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AUS.2016.104 • APG BS AUS.2016.104 KI-generiert

Tunisian Detainee Challenges Prolonged Pre-Removal Custody Extension

Geschäftsnummer AUS.2016.104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Tunisia, detained since July 2016 pending deportation, challenged an administrative decision extending their pre-removal custody until March 2017 and simultaneously requested immediate release. The court dismissed the release request, finding it unsubstantiated as the detainee had failed to present grounds showing the underlying reason for detention had ceased or that deportation was legally or factually impossible. Regarding the custody extension beyond the initial six months, the court found it justified because the delay in obtaining necessary travel documents was attributable to the home country's authorities, satisfying the legal prerequisite for prolonged detention under the relevant Foreign Nationals Act provisions, and concluding the extension remained proportional to the goal of enforcing the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG, Art. 79 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 76 Rz, Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20; Tunisian Detainee Challenges Prolonged Pre-Removal Custody Extension: The court dismissed the release request, finding it unsubstantiated as the detainee had failed to present grounds showing the underlying reason for detention had ceased or that deportation was legally or factually impossible. Regarding the custody extension beyond the initial six months, the court found it justified because the delay in obtaining necessary travel documents was attributable to the home country's authorities, satisfying the legal prerequisite for prolonged detention under the relevant Foreign Nationals Act provisions, and concluding the extension remained proportional to the goal of enforcing the deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016** Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Haftgrund ausländischer Entscheid ausländische Staatsangehörige Reisedokumente Verlängerung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_73/2017 vom 9. Februar 2017)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
This provision regarding when detention ends is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.
Art. 79 Abs. 1 AuG
This provision regarding the maximum detention period is cited in the reasoning for context but not in the dispositive orders.
Art. 79 Abs. 2 AuG
1 AuG überschritten, weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen sind.
Art. 76 Abs. 4 AuG
This provision regarding the acceleration requirement is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.
Art. 76 Rz
464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz.
Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20
Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung darüber zu entscheiden.
Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG
This provision regarding detention extension due to delay in documentation is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 II 49
Violation of Accelerated Deportation Procedure Mandate Due to Unjustified Delay
BGE 125 II 219
80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung
BGE 125 II 220
mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E.
BGE 130 II 56
Federal Supreme Court Overturns Prolonged Detention Pending Unforeseeable Deportation to Mali
BGE 125 II 369
Asylum Seeker Detention Legality and Waiver of Written Reasoning in Swiss Federal Supreme Court Review
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)

This provision is cited in the reasoning, but the only dispositive orders concern the dismissal of the request, the confirmation of the extension, and costs/fees. Therefore, it is excluded based on the rules.

Art. 79 Abs. 1 AuG

This provision regarding the maximum detention period is cited in the reasoning for context but not in the dispositive orders.

Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG

This provision regarding detention extension due to delay in documentation is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

This provision regarding when detention ends is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.

Art. 76 Abs. 4 AuG

This provision regarding the acceleration requirement is cited in the reasoning but not in the dispositive orders.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300

This provision governs the non-levying of costs for the procedure, which is explicitly stated in the dispositive: 'Es werden keine Kosten erhoben.'

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.104

AUS.2016.108

URTEIL

vom 28. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Dezember 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

sowie

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Der aus Tunesien stammende A____ befindet sich seit dem 1. Juli 2016 im Kanton Basel-Stadt in Ausschaffungshaft. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) hat die Anordnung der Haft am 4. Juli 2016 geprüft und für rechtmässig erklärt (vgl. AGE AUS.2016.54 vom 4. Juli 2016). Am 19. September 2016 hat sie die Verlängerung der Haft bis zum 30. Dezember 2016 bestätigt und gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch von A____, welches er durch C____ hatte einreichen lassen, abgewiesen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 hat das Migrationsamt die Haft um weitere drei Monate bis zum 30. März 2017 verlängert. Mit undatiertem Schreiben ersucht A____ um sofortige Entlassung aus der Haft. Dieses Schreiben ist am 23. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Einzelrichterin hat Dr. B____ als unentgeltliche Vertreterin von A____ für die Verhandlung der Einzelrichterin ernannt, welche am 28. Dezember 2016 durchgeführt worden ist. Dabei sind A____ befragt worden und seine Vertreterin zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

1.1 Das Migrationsamt hat die per 30. Dezember 2016 auslaufende Haft um weitere drei Monate verlängert. Die heutige Verhandlung findet vor Ablauf dieser Frist und damit rechtzeitig statt.

1.2 Am

23. Dezember 2016 ist ein undatiertes Haftentlassungsgesuch von A____ beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung darüber zu entscheiden. Mit der heutigen Verhandlung ist diese Frist eingehalten.

2.

Die Haft wird beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder allgemein des Prinzips der Verhältnismässigkeit kann zu einer Haftentlassung führen. In seinem Haftentlassungsgesuch bringt A____ nichts Derartiges vor. Er führt lediglich aus, er sei seit dem 1. Juli 2016 in Haft und wisse nicht, weshalb er so lange in Haft sei. Damit erweist sich das Haftentlassungsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Nur am Rande ist anzumerken, dass die Haft bereits zweimal richterlich überprüft worden ist. Beide Entscheide sind dem Beurteilten mit Hilfe eines Dolmetschers übersetzt worden. Beim zweiten Verfahren hatte der Beurteilte überdies den Beistand eines durch ihn selbst gewählten Vertreters. Es ist deshalb auszuschliessen, dass A____ nicht weiss, weshalb er inhaftiert ist.

3.

3.1 Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG überschritten, weshalb die (strengeren) Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG zu prüfen sind. Danach kann die maximale Haftdauer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs.

4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49

E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Wegoder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art.

80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung

mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht,

Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich das Migrationsamt mit grossem Einsatz darum bemüht, eine Rückübernahme des Beurteilten durch Italien zu erreichen. Der zuständige Sachbearbeiter hat immer wieder nachgefragt und nicht locker gelassen. Am 22. Dezember 2016 erhielt er den Bescheid, dass eine Rückführung nach Italien definitiv nicht durchführbar ist. Da A____ nicht die Möglichkeit hat, legal in ein anderes europäisches Land zu reisen, bleibt ihm nichts Anderes übrig, als in seine Heimat Tunesien zurückzukehren. Dazu ist er aber freiwillig nach wie vor nicht bereit, wie sich aus den Akten, aber auch der Befragung in der heutigen Verhandlung ergibt. Die Haft ist somit weiterhin notwendig, um den Vollzug der Wegweisung abzusichern. Das Migrationsamt hat von Anfang an - nebst den Bemühungen um eine Rückübernahme durch Italien - auch die Papierbeschaffung bei den tunesischen Behörden in die Wege geleitet. Das Gesuch um Anerkennung des Beurteilten als Staatsangehörigen und um Ausstellung eines Laissez-Passer ist bei der tunesischen Botschaft hängig. Die Verzögerung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen ist der Heimatbehörde des Beurteilten und nicht dem Migrationsamt zuzuschreiben, womit die Voraussetzung für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG vorliegt. Wie die Einzelrichterin bereits in ihrem Entscheid AUS.2016.73/75 vom 19. September 2016 festgehalten hat, dauert es zwar regelmässig relativ lange, bis dass die tunesische Botschaft ein Ersatzdokument ausstellt. Dies geschieht jedoch in der Regel noch innert der durch das Ausländergesetz vorgesehenen maximalen Haftdauer von 18 Monaten. Auch finden Rückführungen statt. Es ist deshalb weiterhin davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung von A____ tatsächlich auch möglich ist.

3.3 Die Vertreterin des Beurteilten macht insbesondere geltend, nach nunmehr sechsmonatiger Haft sei eine weitere Verlängerung nicht mehr verhältnismässig. Ihr Mandant könne den Prozess der Papierbeschaffung auch nicht beschleunigen, ihm seien diesbezüglich die Hände gebunden. Die Bemühungen des Migrationsamtes hätten gezeigt, wie schwierig es sei, ein Reisedokument erhältlich zu machen. Man müsse deshalb davon ausgehen, dass die Papierbeschaffung und damit der Vollzug der Wegweisung nicht in nützlicher Frist zu erreichen sei. Dazu ist auf das bereits Gesagte zu verweisen und festzuhalten, dass die Haft nach Ablauf von sechs Monaten nicht alleine wegen der langen Dauer unverhältnismässig wird, ansonsten der Gesetzgeber nicht eine maximale Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen hätte. Weitere Gründe, die die Haft im vorliegenden Fall unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Verlängerung der Haft um drei Monate ist damit zu bestätigen.

4.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). A____ ist gemäss den Akten hablos. Er wurde bei der ersten Verlängerung der Haft um drei Monate auf eigenen Wunsch hin durch C____ vertreten, bei dem es sich nicht um einen Juristen handelt. Für die heutige Verhandlung ist ihm auf Gesuch hin eine Advokatin zur Seite gestellt worden. Diese ist gemäss dem geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Das Haftentlassungsgesuch von A____ wird abgewiesen.

Die über A____ angeordnete Verlängerung der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung ist bis zum 30. März 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der unentgeltlichen Vertreterin Dr. B____ wird ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann zwei Monate nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.