Custody Review Mootness Due to Expedited Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, sentenced to a suspended prison term for attempted grievous bodily harm and issued an entry ban, was placed in custody for deportation; however, before the legality of this custody could be judicially reviewed within the mandatory 96-hour period, the individual was transported to the German border as per their expressed wish to be deported there instead of to their country of origin, leading the court to rule that the purpose of reviewing the custody order had lapsed because the deportation had already been executed, thus rendering the review procedure moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Custody Review Mootness Due to Expedited Deportation: Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, Sr 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bis spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig für die Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG).
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KI-generiertThis article defines the requirement for judicial review of deportation detention, which was the subject of the review process that became moot.
This article provided the basis for waiving the oral hearing because the deportation was expected within eight days and the person agreed in writing.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.101
BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Rumänien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freibrugerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Dezember 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der rumänische Staatsangehörige A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) belegte A____ mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig vom 8. Dezember 2016 bis 7. Dezember 2020. Nach Beendigung der Sicherheitshaft wurde A____ am 6. Dezember 2016 dem Migrationsamt zugeführt, welches die Ausschaffungshaft für die maximale Dauer von 12 Tagen anordnete. A____ unterschrieb einen Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Haftüberprüfungsverhandlung. Nachdem A____ äusserte, er wolle nicht nach Rumänien sondern zu seiner Mutter nach Deutschland ausgeschafft werden, hat das Migrationsamt dem Gericht mitgeteilt, dass A____ am 9. Dezember 2016 seine Effekten erhalten habe und von den Behörden um 11:00 Uhr zur Deutschen Grenze Otterbach gebracht worden sei.
Erwägungen
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, Sr 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft bis spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig für die Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 Gesetz über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weshalb keine mündliche Verhandlung angesetzt worden ist. Noch innerhalb der Frist von 96 Stunden und bevor der Entscheid über die angeordnete Ausschaffungshaft ergehen konnte, ist die Wegweisung des A____ vollzogen worden. Dieser hat deshalb kein aktuelles Interesse mehr an der Überprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft. Das Verfahren ist als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Verfahren zur Überprüfung der über A____ für zwölf Tage angeordneten Ausschaffungshaft wird zufolge Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
VERWALTUNSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange