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AUS.2016.100 • APG BS AUS.2016.100 KI-generiert

Expulsion Order Detention for Schengen Overstay and Forged Documents

Geschäftsnummer AUS.2016.100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, an Albanian national, was detained in execution of an expulsion order after being apprehended attempting to travel using a falsified identity card, revealing that he had overstayed his permitted duration of lawful stay in the Schengen area by remaining continuously since April of the preceding year. The court affirmed the legality and appropriateness of the pre-trial detention, reasoning that the use of forged documents demonstrated a clear intent to evade authorities and therefore established a sufficient risk of absconding ("Untertauchensgefahr"), justifying detention as the necessary measure to ensure the execution of the expulsion decision without resorting to a public hearing due to the case clarity and the detainee's consent for expedited proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Expulsion Order Detention for Schengen Overstay and Forged Documents: The court affirmed the legality and appropriateness of the pre-trial detention, reasoning that the use of forged documents demonstrated a clear intent to evade authorities and therefore established a sufficient risk of absconding ("Untertauchensgefahr"), justifying detention as the necessary measure to ensure the execution of the expulsion decision without resorting to a public hearing due to the case clarity and the detainee's consent for expedited proceedings.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016** Reisedokumente Verbleiberisiko Untersuchungshaft Verweisungsbruch Abschiebung Europäischer Vollstreckungstitel Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder Untertauchensgefahr besteht (Art.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
Cited in the dispositive to confirm the lawfulness and appropriateness of the custody order within the required timeframe.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
Although this provision was discussed extensively regarding the grounds for custody (risk of absconding), it is not explicitly cited in the final numbered orders.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

Cited in the dispositive to confirm the lawfulness and appropriateness of the custody order within the required timeframe.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Although this provision was discussed extensively regarding the grounds for custody (risk of absconding), it is not explicitly cited in the final numbered orders.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the dispositive to determine that no costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.100

URTEIL

vom 7. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 5. Dezember 2016 vom Schweizerischen Grenzwachkorps (GWK) am Euroairport Basel-Mulhouse-Freiburg einer Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei mit einer inhaltsverfälschten italienischen Identitätskarte auswies, dass er auf entsprechenden Vorhalt dem GWK seinen echten biometrischen albanischen Reisepass und seine albanische Identitätskarte vorlegte,

dass sich aus den richtigen Ausweispapieren des A____ ergab, dass sich dieser seit dem 16. April 2016 ununterbrochen im Schengenraum aufhält,

dass er damit den ihm zustehenden Zeitraum eines rechtmässigen Aufenthalts im Schengenraum (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) deutlich überschritten hat,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

6. Dezember 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist, dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder Untertauchensgefahr besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ versucht hat, mit gefälschten Ausweispapieren von der Schweiz nach England auszureisen, gemäss eigenen Angaben um dort (illegal) nach Arbeit zu suchen, dass dieses Verhalten deutlich macht, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib im Schengenraum zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 5. Dezember 2016, 16:15 Uhr, bis 17. Dezember 2016, 16:15 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: