Lawfulness of Detention Pending Deportation Based on Forged Document Use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual entered the country with a valid passport, traveled onward, presented a completely forged identity card in another jurisdiction, was subsequently returned to the initial jurisdiction, arrested, and ordered into a maximum 12-day detention pending deportation. The reviewing court found the detention lawful and appropriate because the individual's use of forged documents demonstrated a concrete risk of absconding to evade deportation, justifying detention under the relevant law, and waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the facts were clear from the file.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Lawfulness of Detention Pending Deportation Based on Forged Document Use: The reviewing court found the detention lawful and appropriate because the individual's use of forged documents demonstrated a concrete risk of absconding to evade deportation, justifying detention under the relevant law, and waived an oral hearing as the deportation was expected within eight days and the facts were clear from the file.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to dispense with an oral hearing because the conditions were met.
Cited as part of the legal basis for ordering custody due to the risk of absconding.
Cited as the reason for not imposing costs on the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.72
URTEIL
vom 21. Dezember 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass die albanische Staatsangehörige A____ am 17. Dezember 2015 am Flughafen Basel in die Schweiz eingereist ist, wobei sie sich mit ihrem ihr zustehenden und gültigen Pass ausgewiesen hat, dass sie gleichentags nach London weitergeflogen ist, wo sie den Behörden gemäss Bericht des Immigration Office eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte vorgewiesen hat, dass sie deshalb am 18. Dezember 2017 nach Basel zurückgeschickt worden ist, wo sie unverzüglich verhaftet und dem Migrationsamt übergeben worden ist,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,
dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass sie in Freiheit untertauchen würde, um das von ihr angestrebte Ziel, sich eine bessere Lebensgrundlage ausserhalb ihrer Heimat schaffen zu können, weiterhin zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass sich das Migrationsamt bei der Berechnung der Frist von 12 Tagen geirrt hat und in seiner Verfügung als Haftende den 28. Dezember 2015 aufführt,
dass dies jedoch keine Rolle spielt, da bereits eine Flugbuchung für den 23. Dezember 2015 vorliegt, weshalb auf die damit zusammenhängende Problematik nicht weiter einzugehen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015, 11.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ am ______________ durch das Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Unterschrift Beurteilte:
Unterschrift Migrationsamt: