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AUS.2015.71 • APG BS AUS.2015.71 KI-generiert

Kosovo National Detention Upheld Despite Medical Needs Amidst Deportation for Forged Documents and Entry Ban

Geschäftsnummer AUS.2015.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Kosovo was detained after being stopped during a traffic check while presenting a forged Slovenian passport, and it was subsequently discovered they were subject to a Schengen-wide entry ban despite having been previously registered for illegal entry. The court upheld the detention order as lawful and proportionate to secure the execution of the impending deportation, reasoning that the use of fake documents, prior illegal status, and an active entry ban established a clear risk of absconding, although the end date of the detention was shortened due to the detainee's documented medical condition requiring urgent coordinated care and communication with the home country authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Kosovo National Detention Upheld Despite Medical Needs Amidst Deportation for Forged Documents and Entry Ban: The court upheld the detention order as lawful and proportionate to secure the execution of the impending deportation, reasoning that the use of fake documents, prior illegal status, and an active entry ban established a clear risk of absconding, although the end date of the detention was shortened due to the detainee's documented medical condition requiring urgent coordinated care and communication with the home country authorities.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 17. Dezember 2015** Haftbedingungen illegale Einreise medizinische Gründe Reisepass Ausschaffungsverbot gefälschte Urkunden Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
The court confirmed the lawfulness of the detention based on the risk of absconding, citing this provision which covers flight risk.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
Although cited in the reasoning regarding maximum duration, this provision is not explicitly mentioned in the operative part (the numbered orders) which is the basis for inclusion.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
Art. 75 Abs. 2 AuG
Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

The court confirmed the lawfulness of the detention, based on grounds that include entering Swiss territory despite an entry ban (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

The court confirmed the lawfulness of the detention based on the risk of absconding, citing this provision which covers flight risk.

Art. 79 Abs. 1 AuG

Although cited in the reasoning regarding maximum duration, this provision is not explicitly mentioned in the operative part (the numbered orders) which is the basis for inclusion.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.71

URTEIL

vom 18. Dezember 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Dezember 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kosovo, wurde am 16. Dezember 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle an der Schlachthofstrasse durch die Kantonspolizei kontrolliert. Er wies sich mit einem auf seine Personalien lautenden slowenischen Reisepass aus, welcher sich indessen als totalgefälscht erwies. Es stellte sich weiter heraus, dass A____ am 11. Juli 2015 vom Grenzwachtkorps mit einem Serbischen Reisepass wegen Einreiseverweigerung/Wegweisung (Rückweisung) daktyloskopisch erfasst worden war, und dass er mit einem schengenweiten, vom 30. Oktober 2015 bis 29. Oktober 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist, welches ihm allerdings noch nicht eröffnet worden war. Dies holte das Migrationsamt am 17. Dezember 2015 nach, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für zwei Monate bis 15. Februar 2016. Das Migrationsamt hat A____ bei der Staatsanwaltschaft wegen rechtswidriger Einreise und Fälschung von Ausweisen verzeigt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Gefängnis Bässlergut stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Der Beurteilte ist seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge am 16. Dezember 2015 zusammen mit seinem Cousin mit dem Auto von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist, um Kaffee zu trinken. Zuvor habe er sich 5 - 6 Monate in Frankreich aufgehalten, davor im Kosovo, wo er ebenso in Mirash Ferizaj (Mirash i Ri / Novi Mirash) wohne wie seine Mutter (der Vater ist verstorben) und dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Vor 1 - 2 Monaten sei sein serbischer Reisepass gestohlen worden. Die totalgefälschten slowenischen Dokumente habe er in Lyon für 1'200 Euro gekauft. Im Falle seiner Freilassung würde er nach Frankreich gehen, um ab Januar ein Asylgesuch zu stellen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er diese Angaben bestätigt. Vom Einreiseverbot in die Schweiz habe er jedoch keine Kenntnis gehabt.

Ob der Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots erfüllt ist, kann offen bleiben, denn Untertauchensgefahr ist jedenfalls gegeben. Der Beurteilte ist ohne gültige Reisedokumente und wegen des bestehenden schengenweiten Einreiseverbots nicht berechtigt, nach Frankreich zu reisen. Auch hält er sich seit Monaten illegal im Schengenraum auf und hat sich mit gefälschten Reisedokumenten ausgewiesen. Zeit, um in Frankreich ein Asylgesuch zu stellen, hat er bereits genügend gehabt.

Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es dem Beurteilten nicht möglich, ohne gültige Ausweispapiere in seine Heimat zurückzukehren, wie er sich das offenbar vorstellt. Die Ausschaffung nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, und der Beurteilte ist kooperativ. Die Beschaffung eines Laissez-Passer beim kosovarischen Konsulat kann etwa 4 Wochen dauern und vom Beurteilten verkürzt werden, indem er kooperiert. Der Beurteilte leidet an Epilepsie. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er erklärt, seit 2 Tagen nichts gegessen zu haben und generell in Gefangenschaft kein Essen zu vertragen. Dies erhöhe das Risiko eines epileptischen Anfalls. Die Behörden werden die engmaschige ärztliche und allenfalls psychiatrische Betreuung des Beurteilten und seine Reisefähigkeit sicherzustellen und dem Beschleunigungsgebot in verstärktem Masse nachzuleben haben. Eine Entlassung aus medizinischen Gründen erscheint nicht ausgeschlossen, zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht opportun. Die kosovarischen Behörden werden darüber zu verständigen sein, dass der Beurteilte an dieser Krankheit leidet und Eile geboten ist. Die Haft ist in diesem Sinne rechtund verhältnismässig und zu bestätigen, angesichts des Gesagten allerdings bloss bis 20. Januar 2016 statt 15. Februar 2016.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft bis 20. Januar 2016 ist rechtmässig.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.