Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2015.60 • APG BS AUS.2015.60 KI-generiert

Romanian National Detention Review and Reduced Removal Period

Geschäftsnummer AUS.2015.60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Romania, found illegally in the country and in violation of a prior entry ban, was ordered into two months of removal detention following a deportation decree by the migration office. The court reviewed the detention's legality and appropriateness within the mandated 96-hour period, reasoning that the individual's repeated criminal behavior, specifically multiple thefts, and persistent disregard for expulsion orders, including leaving and immediately re-entering the country after being explicitly told to depart, demonstrated a clear intent to evade removal, thus justifying the detention to secure the deportation process. However, considering the individual was also sentenced to an unconditional five-month prison term, the court deemed it proportionate to limit the initial removal detention to one month, allowing the remainder of the time awaiting transfer to the criminal facility to serve the sentence concurrently.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Romanian National Detention Review and Reduced Removal Period: The court reviewed the detention's legality and appropriateness within the mandated 96-hour period, reasoning that the individual's repeated criminal behavior, specifically multiple thefts, and persistent disregard for expulsion orders, including leaving and immediately re-entering the country after being explicitly told to depart, demonstrated a clear intent to evade removal, thus justifying the detention to secure the deportation process. However, considering the individual was also sentenced to an unconditional five-month prison term, the court deemed it proportionate to limit the initial removal detention to one month, allowing the remainder of the time awaiting transfer to the criminal facility to serve the sentence concurrently.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 7. November 2015** Haftprüfung Abschiebung Strafurteil Einreiseverbot Verlängerung der Ausschaffungshaft Securitate-Kollaborateursstatus Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
The court confirmed the legality and appropriateness of the detention based on this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ein Ausländer kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

The court confirmed the legality and appropriateness of the detention based on this article.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for the decision not to levy costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.60

URTEIL

vom 9. November 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. November 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Rumänien. Am 6. November 2015 fiel er in Basel durch sein Verhalten einer Polizeipatrouille auf. Die anschliessende Kontrolle ergab, dass sich A____ rechtswidrig hier aufhält und gegen ihn eine bis zum 28. Oktober 2018 gültige Einreisesperre besteht. Mit Verfügung vom 7. November 2015 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte eine zweimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Ein Ausländer kann zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Der Beurteilte hat gegen eine bestehende Einreisesperre verstossen. Entgegen der Annahme des Migrationsamtes rechtfertigt sich dadurch nicht per se die Anordnung einer Ausschaffungshaft, sondern ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob eine solche notwendig erscheint und verhältnismässig ist. Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beurteilte mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2015 des mehrfachen Diebstahls und des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Busse von CHF 350.– verurteilt worden ist. Nachdem ihm gleichentags eine bis zum 28. Oktober 2017 gültige Einreisesperre für die Schweiz und Liechtenstein eröffnet worden ist, ist er aus der Haft entlassen worden mit der Weisung, die Schweiz innert 2 Stunden zu verlassen. Dennoch wurde er bereits am 3. November 2015, und zwar erneut bei der Begehung eines (Laden)diebstahls, in Basel angetroffen. Er wurde wiederum aus der Schweiz weggewiesen mit einer Frist von 3 Stunden und es wurde die Einreisesperre bis zum 28. Oktober 2018 verlängert. Auch das hat ihn nicht daran gehindert, sich nur drei Tage später am 6. November 2015 ein weiteres Mal in Basel aufzuhalten. In der heutigen Verhandlung hat er nicht überzeugend begründen können, weshalb diese Einreise notwendig gewesen sein soll. Das Verhalten des Beurteilten macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen der Behörden zu halten. Da er nicht im Besitze eines gültigen Reisedokuments ist, kommt lediglich die Rückkehr in die Heimat in Betracht. Die Haft ist nach dem Gesagten notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

Der Beurteilte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden. Sobald diese rechtskräftig und vollziehbar sein wird und ein Platz im Strafvollzug frei ist, ist der Beurteilte aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und dem Strafvollzug zuzuführen. Denn es entspricht dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, dass der Beurteilte während der in Haft verbrachten Wartezeit auf ein gültiges Reisedokument seine Freiheitsstrafe soll verbüssen können. Da zurzeit nicht absehbar ist, wann der Beurteilte in den Strafvollzug wird eintreten können, dies jedoch nicht zu lange herausgezögert werden darf, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft vorerst auf einen Monat zu beschränken. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 5. Dezember 2015, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt BS

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.