Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2015.58 • APG BS AUS.2015.58 KI-generiert

Lawfulness of Pre-Deportation Detention Following Illegal Re-entry

Geschäftsnummer AUS.2015.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was arrested on suspicion of illegal entry and residence after having previously been turned back from the border despite an existing entry ban, and was subsequently convicted of these offenses and ordered deported and held in pre-deportation detention for three months. The court reviewed the detention order, finding it lawful and appropriate based on the risk of absconding, evidenced by the subject’s disregard for the entry ban, contradictory statements, admitted desire not to return home, and prior use of aliases, which justified detention to secure the deportation. However, due to the written procedure being conducted under the condition that deportation would occur within eight days, the detention period was limited to a maximum of twelve days from the initial order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Lawfulness of Pre-Deportation Detention Following Illegal Re-entry: The court reviewed the detention order, finding it lawful and appropriate based on the risk of absconding, evidenced by the subject’s disregard for the entry ban, contradictory statements, admitted desire not to return home, and prior use of aliases, which justified detention to secure the deportation. However, due to the written procedure being conducted under the condition that deportation would occur within eight days, the detention period was limited to a maximum of twelve days from the initial order.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015** rechtmässige Wegweisung Haftbedingungen Einreiseverbot Vorleben Internierung im Ausländerrecht Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify the decision to waive an oral hearing due to the appellant's consent and the expected quick deportation.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited as one of the legal grounds justifying the custody due to the risk of absconding.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
Cited to confirm that the deadline for judicial review of custody was met by conducting the review in writing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited as one of the legal grounds justifying the custody for entering the territory despite an entry ban.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
Cited as one of the legal grounds justifying the custody due to the risk of non-compliance with official orders.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify the decision to waive an oral hearing due to the appellant's consent and the expected quick deportation.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

Cited to confirm that the deadline for judicial review of custody was met by conducting the review in writing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as one of the legal grounds justifying the custody for entering the territory despite an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited as one of the legal grounds justifying the custody due to the risk of absconding.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4

Cited as one of the legal grounds justifying the custody due to the risk of non-compliance with official orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.58

URTEIL

vom 21. Oktober 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Serbien-Montenegro,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 19. Oktober 2015 wegen Verdachts auf rechtwidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt von der Polizei festgenommen wurde,

dass A____ bereits am 6. September 2015 versuchte, ohne die notwendigen Reisepapiere und trotz eines bestehenden Einreiseverbotes über Deutschland in die Schweiz einzureisen und deshalb von der Grenzwache zurück nach Deutschland gewiesen wurde, dass er angibt, nach der Rückweisung am 6. September 2015 noch am gleichen Tag in die Schweiz eingereist zu sein und sich seither in der Schweiz aufzuhalten,

dass A____ mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2015 der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt worden ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

20. Oktober 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) und/oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4), mithin wenn eine Untertauchensgefahr vorliegt, dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ sich trotz der Rückweisung nach Deutschland am 6. September 2015 unter Hinweis auf das bestehende Einreiseverbot noch am selben Tag in die Schweiz begeben hat und er in aller Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, in Serbien für sich keine Zukunft zu sehen, weshalb er anderswo eine Existenz aufbauen wolle und A____ in der Vergangenheit auch bereits Aliasidentitäten benutzt hat, dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in Freiheit wohl untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem er seitens des Migrationsamts bereits für einen Rückflug angemeldet wurde,

dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig und rechtmässig ist, indessen aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und die damit notwendige Voraussetzung einer Ausschaffung innert 8 Tagen (Art.

80 Abs. 3 AuG) auf die maximale Dauer von 12 Tagen zu begrenzen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, vom 20. bis 31. Oktober 2015, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: