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AUS.2015.57 • APG BS AUS.2015.57 KI-generiert

Migration Detention for Repeated Shoplifting and Absconding Risk

Geschäftsnummer AUS.2015.57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was arrested multiple times for shoplifting after being ordered to leave the country and subject to a one-year entry ban due to a prior removal order. The Migration Office ordered one month of removal detention based on the risk of absconding and non-compliance with authority orders, citing repeated offenses, ignoring departure instructions, and the use of multiple identities. The court upheld the detention as lawful and appropriate under the relevant law, finding a clear risk of the individual absconding to continue financing their stay through criminal activity, but limited the duration to a maximum of 12 days due to the written procedure being utilized, which required an anticipated expulsion within eight days.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Migration Detention for Repeated Shoplifting and Absconding Risk: The Migration Office ordered one month of removal detention based on the risk of absconding and non-compliance with authority orders, citing repeated offenses, ignoring departure instructions, and the use of multiple identities. The court upheld the detention as lawful and appropriate under the relevant law, finding a clear risk of the individual absconding to continue financing their stay through criminal activity, but limited the duration to a maximum of 12 days due to the written procedure being utilized, which required an anticipated expulsion within eight days.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015** Vollzugsstopp Migrationsrisiko Aufenthaltsdauer Einreiseverbot wiederholte Säumnis Ausreise Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
This provision is implicitly linked to the limitation of the custody duration to 12 days due to the waiver of an oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited as one of the grounds for the detention order, confirming the risk of disobeying official orders.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited as one of the grounds for the detention order, confirming the risk of evading execution.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

This provision is implicitly linked to the limitation of the custody duration to 12 days due to the waiver of an oral hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited as one of the grounds for the detention order, confirming the risk of evading execution.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited as one of the grounds for the detention order, confirming the risk of disobeying official orders.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to declare that no costs are to be charged in this procedure.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.57

URTEIL

vom 21. Oktober 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Grossbritannien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung, dass A____ nach einer polizeilichen Festnahme wegen Verdachts auf Ladendiebstahl mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Oktober 2015 mit der Anweisung die Schweiz noch am selben Tag zu verlassen aus der Schweiz weggewiesen wurde sowie mit Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 mit einem einjährigen Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein belegt wurde,

dass A____ nach einer erneuten Festnahme wegen Verdachts auf Ladendiebstahl und einem 2-tägigen Aufenthalt in der Untersuchungshaft am 19. Oktober 2015 seitens des Migrationsamts gestützt auf die Wegweisung vom 13. Oktober 2015 nochmals aufgefordert wurde, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung unterschriftlich bestätigte,

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom

20. Oktober 2010 für die Dauer eines Monats in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, nachdem er am 19. Oktober 2015 kurz nach der Haftentlassung und Aufforderung die Schweiz unverzüglich zu verlassen wiederum wegen Verdachts auf Ladendiebstahl festgenommen worden war,

dass A____ zwischen dem 5. und dem 19. Oktober insgesamt viermal von der Polizei wegen Verdachts der Begehung von Ladendiebstählen festgenommen wurde und gegen ihn im selben Zeitraum deswegen insgesamt 3-mal ein Strafbefehl je wegen der Begehung von Ladendiebstählen ausgestellt wurde, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) und/oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ innert kürzester Zeit in der Schweiz wiederholt straffällig wurde, der zweimaligen Aufforderung des Migrationsamts, die Schweiz selbständig zu verlassen, nicht nachgekommen ist und ausserdem aus den Akten ersichtlich ist, dass er in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten benutzt hat, dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, wo er sich offensichtlich seinen Lebensunterhalt mittels krimineller Aktivität finanzieren will, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da er für den Rückflug bereits angemeldet ist,

dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig und rechtmässig ist, indessen aber aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und die damit notwendige Voraussetzung einer Ausschaffung innert 8 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AuG) auf die maximale Dauer von 12 Tagen zu begrenzen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, vom 19. bis 30. Oktober, 2015 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: