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AUS.2015.54 • APG BS AUS.2015.54 KI-generiert

Detention Upheld for Attempted Border Crossing with Forged Documents

Geschäftsnummer AUS.2015.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, apprehended at a border crossing while attempting to depart for another country using entirely forged Slovenian residency and driver's permits, was subsequently ordered to be deported and placed in repatriation detention for twelve days. The court reviewed the detention order, ruling that a formal hearing was unnecessary as the individual consented and expected repatriation to be possible within eight days, given the availability of their authentic passport. The court upheld the detention by reasoning that the use of completely forged documents indicated a high risk of absconding (Untertauchensgefahr) and an intent to remain unlawfully in the Schengen area, making the ordered detention necessary and proportionate to secure the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG; Detention Upheld for Attempted Border Crossing with Forged Documents: The court reviewed the detention order, ruling that a formal hearing was unnecessary as the individual consented and expected repatriation to be possible within eight days, given the availability of their authentic passport. The court upheld the detention by reasoning that the use of completely forged documents indicated a high risk of absconding (Untertauchensgefahr) and an intent to remain unlawfully in the Schengen area, making the ordered detention necessary and proportionate to secure the deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2015** gefälschte Urkunden Reisepass Haftprüfung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung illegale Ausreise Grenzgängerbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
This provision was cited to confirm that the detention until October 13, 2015, was lawful and appropriate.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

This provision was cited to confirm that the detention until October 13, 2015, was lawful and appropriate.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited to establish that no costs would be charged for the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.54

URTEIL

vom 2. Oktober 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1983, von Kosovo,

alias B____, geb. [...] 1985,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Oktober 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 30. September 2015 beim Grenzübergang Basel-Freiburgerstrasse bei der Ausreise nach Deutschland in einem mit drei Personen besetzten Fahrzeug mit Zürcher Kennzeichen (vgl. Parallelfall AUS.2015.53) als Fahrer durch die Kantonspolizei kontrolliert und um 12.30 Uhr festgenommen worden ist, nachdem er sich mit einem totalgefälschten slowenischen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten slowenischen Führerschein ausgewiesen und sich herausgestellt hatte, dass er sich illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

1. Oktober 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage, also bis 13. Oktober 2015, in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, sein gültiger kosovarischer Reisepass kann ihm von einer Bekannten Person aus Zürich umgehend in das Gefängnis Bässlergut gebracht werden, und ein Flug nach Kosovo wird somit voraussichtlich innert acht Tagen möglich sein – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass sich der Beurteilte mit einem totalgefälschten slowenischen Aufenthaltstitel und einem totalgefälschten slowenischen Führerschein ausgewiesen hat, dass der Beurteilte die Absicht hatte und nach wie vor hat, nach Deutschland zu reisen und daher nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass bei dieser Sachlage der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit bis 13. Oktober 2015 verhältnismässig und rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis

13. Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: