Custody Pending Deportation for Schengen Ban Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an administrative order placing an individual in custody pending deportation following their apprehension in the jurisdiction despite an existing Schengen area entry ban. The court upheld the detention, reasoning that the individual violated the entry ban, and their statements indicating an unwillingness to voluntarily return to their home country established a sufficient risk of absconding, justifying pre-deportation custody as a lawful and proportionate measure to ensure the execution of the expulsion order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Custody Pending Deportation for Schengen Ban Violation: The court upheld the detention, reasoning that the individual violated the entry ban, and their statements indicating an unwillingness to voluntarily return to their home country established a sufficient risk of absconding, justifying pre-deportation custody as a lawful and proportionate measure to ensure the execution of the expulsion order.
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KI-generiertThis article establishes the competence of a single judge at the appellate court to review the detention.
Cited to justify the decision to waive an oral hearing based on the expected prompt execution of the deportation.
Cited as a legal basis for detention when a foreigner enters Switzerland despite an entry ban.
Cited as a legal basis for detention concerning the risk of absconding.
Applied as the basis for not levying costs for the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.50
URTEIL
vom 22. September 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. September 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 21. September 2015 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei sich herausstellte, dass er mit einem vom 16. September 2015 bis 28. Juli 2018 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist,
dass A____ in der Folge dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 21. September 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet sowie die Gefahr des Untertauchens bejaht hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann, dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beurteilte auf Befragung hin erklärt hat, er habe die Aufforderung, den Schengenraum zu verlassen, nicht befolgt, weil es im Kosovo eine Katastrophe sei, er habe keine Arbeit da, er habe Frau und Kinder, dass diese Aussage deutlich macht, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 3. Oktober 2015 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.