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AUS.2015.35 • APG BS AUS.2015.35 KI-generiert

Detention of Albanian National Subject to Re-entry Ban

Geschäftsnummer AUS.2015.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual entered the country without identification, was found to be an Albanian national subject to a re-entry ban, and was subsequently detained to serve a short remaining custodial sentence and for illegal entry and residence, leading the Cantonal Migration Office to order deportation detention for up to one month. The Administrative Court reviewed this detention, confirming its legality based on the violation of the entry ban and the risk of absconding due to previous non-compliance and criminal behavior, but limited the initial period of detention to a maximum of twelve days, waiving an oral hearing due to the expected deportation within eight days and the detainee's written consent.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Detention of Albanian National Subject to Re-entry Ban: The Administrative Court reviewed this detention, confirming its legality based on the violation of the entry ban and the risk of absconding due to previous non-compliance and criminal behavior, but limited the initial period of detention to a maximum of twelve days, waiving an oral hearing due to the expected deportation within eight days and the detainee's written consent.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 20. Juli 2015** Einreiseverbot Haftstrafe Verzicht auf mündliche Verhandlung albanisches Asylgesuch illegale Zuwanderung Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
This provision allows the court to waive an oral hearing, and the decision was made without one, as explicitly stated in the dispositive ('Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.').
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision was cited in the reasoning concerning the grounds for detention (risk of absconding), supporting the decision to uphold the detention.
Art. 76 Abs. 3 AuG
This provision governs the duration of detention pending execution and the need for a judicial hearing if execution is delayed, which is referenced in the order setting the maximum duration of 12 days.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
This provision was cited in the reasoning concerning the grounds for detention (violation of an entry ban), and although the finding affirms the justification, it is the core substantive justification for the detention upheld in the dispositive, even if only implicitly via reference to the authority's decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision was cited in the reasoning concerning the grounds for detention (violation of an entry ban), and although the finding affirms the justification, it is the core substantive justification for the detention upheld in the dispositive, even if only implicitly via reference to the authority's decision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision was cited in the reasoning concerning the grounds for detention (risk of absconding), supporting the decision to uphold the detention.

Art. 76 Abs. 3 AuG

This provision governs the duration of detention pending execution and the need for a judicial hearing if execution is delayed, which is referenced in the order setting the maximum duration of 12 days.

Art. 80 Abs. 3 AuG

This provision allows the court to waive an oral hearing, and the decision was made without one, as explicitly stated in the dispositive ('Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.').

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for the decision not to impose costs ('Es werden keine Kosten erhoben.').

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.35

URTEIL

vom 21.

Juli 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamtes vom 20. Juli 2015

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 18. Juli 2015 mit dem Tram von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er sich bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache nicht hat ausweisen können,

dass

Nachforschungen ergeben haben, dass es sich bei ihm um einen albanischen Staatsangehörigen handelt, der mit einem bis zum 11. Juli 2016 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist,

dass

er in der Folge dem Strafvollzug zugeführt worden ist, um eine noch offene Freiheitsstrafe von 2 Tagen zu vollziehen,

dass A____ mit Strafbefehl vom 21. Juli 2015 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt worden ist,

dass er bereits zuvor mit Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juli 2015 aus der Schweiz in seine Heimat weggewiesen und für längstens 1 Monat in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass

gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass

A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat zurückkehren kann, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass

nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass

Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass

das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,

dass

diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass

sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass

sie jedoch aufgrund der zu erwartenden Ausschaffung des A____ innerhalb von acht Tagen einzig für die Dauer von maximal zwölf Tagen anzuordnen ist, da im Falle einer Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von maximal 12 Tagen ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme eine gerichtliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Art. 76 Abs. 3 AuG),

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.