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AUS.2015.34 • APG BS AUS.2015.34 KI-generiert

Appeal Against Deportation Detention for Forged Document Possession and Entry Ban Violation

Geschäftsnummer AUS.2015.34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against an order for 12 days of deportation detention for an individual who was arrested while possessing a forged residence permit, despite having a standing entry ban, and after having been released from police custody. The court reasoned that detention was lawful and appropriate pursuant to the relevant provisions because the individual had violated an entry ban and the use of forged documents indicated a high risk of absconding and non-compliance with deportation, making detention necessary to ensure compliance with the removal order, especially since the individual agreed to forgo an oral hearing given the likely swift execution of the deportation within eight days.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Appeal Against Deportation Detention for Forged Document Possession and Entry Ban Violation: The court reasoned that detention was lawful and appropriate pursuant to the relevant provisions because the individual had violated an entry ban and the use of forged documents indicated a high risk of absconding and non-compliance with deportation, making detention necessary to ensure compliance with the removal order, especially since the individual agreed to forgo an oral hearing given the likely swift execution of the deportation within eight days.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 20. Juli 2015** Durchsetzungshaft Ausschaffungsverbot Abschiebung Einreisebewilligung gefälschte Urkunden mündliche Verhandlung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The court waived the holding of an oral hearing based on this provision because the deportation was expected within eight days and the person concerned agreed in writing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to the risk of absconding.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to violating an entry ban.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court waived the holding of an oral hearing based on this provision because the deportation was expected within eight days and the person concerned agreed in writing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to violating an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to the risk of absconding.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used as the basis for the final order stating that no costs shall be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.34

URTEIL

vom 21.

Juli 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von

Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamtes vom 20. Juli 2015

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass

A____ am 17. März 2015 ein vom 19. März 2015 bis zum 18. März 2016 für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet worden war,

dass

er am 17. Juli 2015 durch die Polizei in Basel wegen des Verdachts auf Angriff festgenommen worden ist, wobei er im Besitz einer gefälschten Aufenthaltsbewilligung war, lautend auf den Namen [...],

dass

er am 19. Juli 2015 zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden ist,

dass

das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 20. Juli 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass

gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass

A___, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat zurückkehren kann, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass

nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass

Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass

das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,

dass · diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung verwiesen werden kann,

dass

A____ anlässlich seiner Verhaftung überdies im Besitze einer gefälschten Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gewesen ist und seine Erklärung, wie und weshalb er zu dieser gelangt sei, nicht zu überzeugen vermag,

dass

auch daraus geschlossen werden kann, dass der Beurteilte sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das ihm auferlegte Verbot, das Land zu betreten, weshalb im Falle der Haftentlassung nicht von einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.