Appeal Against Deportation Detention for Forged Document Possession and Entry Ban Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal against an order for 12 days of deportation detention for an individual who was arrested while possessing a forged residence permit, despite having a standing entry ban, and after having been released from police custody. The court reasoned that detention was lawful and appropriate pursuant to the relevant provisions because the individual had violated an entry ban and the use of forged documents indicated a high risk of absconding and non-compliance with deportation, making detention necessary to ensure compliance with the removal order, especially since the individual agreed to forgo an oral hearing given the likely swift execution of the deportation within eight days.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Appeal Against Deportation Detention for Forged Document Possession and Entry Ban Violation: The court reasoned that detention was lawful and appropriate pursuant to the relevant provisions because the individual had violated an entry ban and the use of forged documents indicated a high risk of absconding and non-compliance with deportation, making detention necessary to ensure compliance with the removal order, especially since the individual agreed to forgo an oral hearing given the likely swift execution of the deportation within eight days.
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KI-generiertThe court waived the holding of an oral hearing based on this provision because the deportation was expected within eight days and the person concerned agreed in writing.
This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to violating an entry ban.
This provision was cited by the lower authority (and confirmed by the court) as a legal basis for ordering detention due to the risk of absconding.
Used as the basis for the final order stating that no costs shall be levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.34
URTEIL
vom 21.
Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 20. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass
A____ am 17. März 2015 ein vom 19. März 2015 bis zum 18. März 2016 für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet worden war,
dass
er am 17. Juli 2015 durch die Polizei in Basel wegen des Verdachts auf Angriff festgenommen worden ist, wobei er im Besitz einer gefälschten Aufenthaltsbewilligung war, lautend auf den Namen [...],
dass
er am 19. Juli 2015 zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden ist,
dass
das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 20. Juli 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass
gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass
das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass
A___, der im Besitz einer gültigen Identitätskarte ist, voraussichtlich innert 8 Tagen in seine Heimat zurückkehren kann, er sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat und eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass
nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass
Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass
das Migrationsamt die Haftgründe der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet hat,
dass · diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung verwiesen werden kann,
dass
A____ anlässlich seiner Verhaftung überdies im Besitze einer gefälschten Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz gewesen ist und seine Erklärung, wie und weshalb er zu dieser gelangt sei, nicht zu überzeugen vermag,
dass
auch daraus geschlossen werden kann, dass der Beurteilte sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das ihm auferlegte Verbot, das Land zu betreten, weshalb im Falle der Haftentlassung nicht von einer freiwilligen Rückkehr ausgegangen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://:
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.