Detention for Deportation of Individual Violating Swiss Entry Ban
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, a national of Romania, was arrested upon illegally entering the country by train, lacking identification, and was subsequently found to be subject to a Swiss entry ban. Following conviction for illegal entry, the authorities ordered the individual's removal from Switzerland and placed them in custody for a maximum of three months for deportation purposes. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, reasoning that detention was justified because the individual had violated a prior entry ban, demonstrated unteachability by violating the ban twice previously within six weeks, and there was a significant risk of absconding to evade removal. Consequently, the court affirmed that the three-month detention order to secure the removal process was both lawful and appropriate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Detention for Deportation of Individual Violating Swiss Entry Ban: Following conviction for illegal entry, the authorities ordered the individual's removal from Switzerland and placed them in custody for a maximum of three months for deportation purposes. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, reasoning that detention was justified because the individual had violated a prior entry ban, demonstrated unteachability by violating the ban twice previously within six weeks, and there was a significant risk of absconding to evade removal. Consequently, the court affirmed that the three-month detention order to secure the removal process was both lawful and appropriate.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis under which a foreigner can be detained to ensure the execution of a removal order after violating an entry ban.
Cited as an alternative legal basis for detention if there is a risk of absconding.
Cited to establish that no costs are charged in this proceeding.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.32
URTEIL
vom 13. Juli 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,
dass A____ am 9. Juli 2015 mit dem Zug von Mulhouse kommend in die Schweiz eingereist ist, wobei er sich bei der Kontrolle durch die Schweizer Grenzwache nicht hat ausweisen können, dass Nachforschungen ergeben haben, dass es sich bei ihm um einen rumänischen Staatsangehörigen handelt, der mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, dass A____ mit Strafbefehl vom 10. Juli 2015 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt worden ist, dass er überdies mit Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2015 aus der Schweiz in seine Heimat weggewiesen und für längstens
3 Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden ist, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen sind und diese Frist mit der heutigen Verhandlung eingehalten ist, dass eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zu dieser Überprüfung der Haft zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]),
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass dem Beurteilten am 29. Mai 2015 ein vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültiges Einreiseverbot eröffnet wurde, nachdem er mit Strafbefehl vom gleichen Tag wegen Nichtanzeigens eines Fundes und mehrfacher Begehung eines geringfügigen Diebstahls verurteilt worden war,
dass er in der Folge dieses Einreiseverbot am 15. und am 29. Juni 2015 missachtet hat, wobei ihm beide Male nach Durchführung der Kontrolle die selbständige Ausreise aus der Schweiz gestattet worden ist, dass seine dritte rechtswidrige Einreise innerhalb von sechs Wochen seit Eröffnung des Einreiseverbots ein gerütteltes Mass an Unbelehrbarkeit des Beurteilten aufzeigt und deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen der Schweizerischen Behörden zu halten, dass angesichts dieses Verhaltens auch davon ausgegangen werden muss, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass das Migrationsamt bereits beim Bund um Vollzugsunterstützung ersucht hat, womit es dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ist,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist, dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
und erkennt:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 9. Oktober 2015, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.