Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2015.3 • APG BS AUS.2015.3 KI-generiert

Administrative Detention Conversion for Deportation Custody

Geschäftsnummer AUS.2015.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the rejection of an asylum application and a directive for deportation to the home country, an administrative authority converted a preparatory detention into deportation custody for an individual who had previously been convicted of serious sexual offenses and whose past behavior suggested an unwillingness to comply with departure orders, despite the individual claiming medical need abroad and having waived appeal against the asylum decision. The court reasoned that the legal basis for converting the detention was met under the relevant law because the initial detention grounds (including criminal conviction and abusive asylum application) persisted, and the individual's expressed desire to remain despite the negative decision indicated a significant risk of absconding, making deportation custody necessary and proportionate as lesser measures were deemed insufficient to ensure compliance with the final removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 Bst, Art. 3 EMRK, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 75 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder; Administrative Detention Conversion for Deportation Custody: The court reasoned that the legal basis for converting the detention was met under the relevant law because the initial detention grounds (including criminal conviction and abusive asylum application) persisted, and the individual's expressed desire to remain despite the negative decision indicated a significant risk of absconding, making deportation custody necessary and proportionate as lesser measures were deemed insufficient to ensure compliance with the final removal order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamts vom 29. Januar 2015** administrative Versorgung Asylgesetz Abschiebung Gesuch an eine Behörde Ausreise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 Bst
(Art. 76 Abs. 1 Bst. a AuG) nach Eröffnung des Asylentscheids
Art. 3 EMRK
Das BFM hielt fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung komme und sich keine Hinweise darauf ergäben, dass A____ im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG
The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the custody based on this provision regarding continued detention after the opening of a final deportation order when the person is already in custody.
Art. 75 AuG
a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet.
Art. 90 AuG
Zudem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
(Art. 76 Abs. 1 Bst. a AuG) nach Eröffnung des Asylentscheids
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the custody based on this provision regarding continued detention after the opening of a final deportation order when the person is already in custody.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for declaring the proceedings free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.3

URTEIL

vom 30. Januar 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. […], von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 29. Januar 2015

betreffend Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 Bst. a AuG) nach Eröffnung des Asylentscheids

Sachverhalt

Mit Urteil vom

3. Dezember 2014 bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die über A____ verfügte Vorbereitungshaft bis zum 28. Februar 2015. Für den bisherigen Sachverhalt sowie die bisherige rechtliche Beurteilung wird daher auf dieses Urteil verwiesen (ERE AUS.2014.75). Mit Asylentscheid des BFM vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass A____ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abgelehnt und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Das BFM hielt fest, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung komme und sich keine Hinweise darauf ergäben, dass A____ im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch die aktuelle medizinische Behandlung (konservativ mittels Medikation) des A____ könne in seiner Heimat weitergeführt werden. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

Am 29. Januar 2015 befragte das Migrationsamt A____ erneut und eröffnete ihm den Entscheid des BFM. Am gleichen Tag ordnete das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum 29. März 2015 an. A____ verzichtete am 29. Januar 2015 schriftlich auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den negativen Asylentscheid und die Wegweisung.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt dazu aus, er müsse nun wohl nach Bosnien und Herzegowina ausreisen. Er sei aber sehr krank und möchte sich deshalb in Kroatien behandeln lassen können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

1.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).

1.2 Im Verfahren betreffend Vorbereitungshaft (ERE AUS.2014.75 vom 3. Dezember 2014) waren die Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (missbräuchliche Einreichung eines Asylgesuchs) sowie Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie die übrigen Haftvoraussetzung, insbesondere die Verhältnismässigkeit, erfüllt. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist die Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft umzuwandeln (vgl. z.B. ERE AUS.2011.47 vom 2. September 2011), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

1.3 Mit dem negativen Entscheid des BFM wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft

befindet, da diesfalls angenommen wird, dass eine Untertauchensgefahr besteht (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,

Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage 2012, Art 76 AuG N 3). Dem steht nicht entgegen, dass A____ auf die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Asylentscheid des BFM verzichtet hat, worin zwar eine gewisse Kooperation erkennbar ist. Er hat aber gleichzeitig wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er keine Zukunft für sich in Bosnien und Herzegowina sehe und in der Schweiz bleiben wolle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Freiheit nicht

(mehr) kooperieren würde. Das Migrationsamt führt zudem aus, dass die Haftgründe von Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG (weiter) bestehen würden. Tatsächlich kann A____ die für eine Haftentlassung notwendige Prognose basierend auf klaren Anhaltspunkten für ein zukünftiges Wohlverhalten nicht ausgestellt werden (vgl. dazu: Göksu, Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N 22), da er die ihm mit Strafurteil vom 21. Juni 2011 vorgeworfenen Delikte (mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind) teilweise weiterhin negiert, mithin keine Einsicht betreffend seine Taten zeigt. Es rechtfertigt sich eine Umwandlung der Vorbereitungsin Ausschaffungshaft.

2.

2.1 Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.2 Eine Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten. Vielmehr ist, wie das Migrationsamt zu Recht darlegt, festzustellen, dass A____ mit der Einreichung eines missbräuchlichen Asylgesuchs bislang verhindert hat, dass die Ausschaffung durchgeführt werden konnte. Er hat es mit anderen Worten seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass er bereits knapp 2 Monate in der Vorbereitungshaft verbracht hat. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Die maximale Haftdauer wird mit einer Verlängerung der Haft auf weitere zwei Monate zudem nicht erreicht. Das Migrationsamt führt des Weiteren aus, die Ausschaffung sei im Falle eines kooperativen Verhaltens des A____ voraussichtlich innert Monatsfrist durchführbar. Hingegen befürchtet das Migrationsamt, dass A____ sich einer Ausreise doch noch widersetzen könnte, da A____ immer wieder klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht gehen will und bisher alle Mittel ausgeschöpft hat, um bleiben zu können (keine Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Papiere, Stellen eines missbräuchlichen Asylgesuchs). Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die verfügte Ausschaffungshaft ist damit zu bestätigen. Allerdings endet die Haft nicht am 29. sondern am 28. März 2015, da die Ausschaffungshaft für die Dauer von 2 Monaten am 29. Januar 2015 angeordnet wurde.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichter*in:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von zwei Monaten vom 29. Januar 2015 bis 28. März 2015 ist rechtmässig und angemessen

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.