Lawfulness of Detention Pending Deportation for Non-Cooperative Belarusian National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed the lawfulness of the detention pending deportation order issued against an individual from Belarus whose asylum application had been rejected and who failed to leave by the set deadline, necessitating the authorities to procure travel documents, a process complicated by the individual using a false identity. The reasoning centered on the fulfillment of statutory requirements for deportation custody, specifically the existence of an enforceable removal order, the failure to depart voluntarily, and the authorities having to secure the necessary papers due to the subject's categorical refusal to cooperate with his return. The court also found the detention reasonable, noting the individual's non-compliant history and affirming that his recent medical condition did not preclude removal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 77 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 77 Abs. 1 AuG, Art. 77 Abs. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 Satz; Lawfulness of Detention Pending Deportation for Non-Cooperative Belarusian National: The reasoning centered on the fulfillment of statutory requirements for deportation custody, specifically the existence of an enforceable removal order, the failure to depart voluntarily, and the authorities having to secure the necessary papers due to the subject's categorical refusal to cooperate with his return. The court also found the detention reasonable, noting the individual's non-compliant history and affirming that his recent medical condition did not preclude removal.
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KI-generiertThe court confirmed that the conditions for ordering the appellant's deportation detention under this article were met.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.22
URTEIL
vom 15. Mai 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb.[...] 1997, von Belarus,
alias [...]
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch Vormundin [...]
Kinderund Jugenddienst KJD, Leonhardstrasse 45,
Postfach 1616, 4010 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 15. Mai 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung der Reisepapiere (Art. 77 AuG)
Sachverhalt
A____, geb. [...] 1997, von Belarus, [...], hat am 19. Januar 2014 unter seinem Aliasnamen ein Asylgesuch eingereicht. Das Bundesamt für Migration (BfM) hat dieses Gesuch mit
Entscheid vom 19. Juni 2014 abgelehnt und den Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil D-4156/2014 vom 9. September 2014 abgewiesen. Daraufhin hat das BfM A____ (unter seinem Aliasnamen) am 11. September 2014 eine neue Ausreisefrist bis 9. Oktober 2014 gesetzt.
Auf Vorführungsbefehl des Migrationsamtes hin hat die Kantonspolizei A____ am 15. Mai 2015 um 07.00 Uhr an der [...] festgenommen. Selbigentags hat das Migrationsamt gestützt auf Art. 77 AuG Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bis 14. Juli 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im schriftlichen Verfahren stattgefunden (Art. 80 Abs. 2 AuG).
Erwägungen
1.
Nach Art. 77 Abs. 1 AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegoder Ausweisung in Haft genommen werden, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und
(c) die Behörde die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Beschleunigungsgebot; Art. 77 Abs. 3 AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 2 AuG). Die Haft darf höchstens 60 Tage dauern. Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits beschafft worden sein (BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011 E. 2.1 m.w.H.; 2C_74/2008 vom 30. Januar 2008 E. 2.1).
2.
Die Wegweisungsverfügung des BfM ist rechtskräftig und vollstreckbar, und der Beurteilte hat die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu angesetzte Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen. Der Beurteilte hat dem Migrationsamt gegenüber wiederholt klar zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Diese Haltung passt in das Bild des generell renitenten Beurteilten, der das Wohnheim unbegleiteter Minderjähriger (WUMA) immer wieder unkontrolliert verlassen hat und jeweils polizeilich zurückgeführt werden musste, und der bereits 6 Mal wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Hausfriedensbruch, Hehlerei) verurteilt wurde. Folglich waren es die Migrationsbehörden, welche die Reisepapiere beschaffen mussten. Im Zuge der entsprechenden Abklärungen stellte sich anhand der elektronisch erfassten Fingerprints heraus, dass der Beurteilte den Behörden von Belarus unter einem anderen Namen und mit anderem Geburtsjahr bekannt ist, als er den Schweizer Behörden angegeben hat. Das Reisepapier liegt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vor und wird kurz vor dem für den 19. Mai 2015 gebuchten Flug übergeben werden. Die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 AuG sind somit erfüllt. Nachdem der Beurteilte seine Rückkehr kategorisch ablehnt, erfolgt der Wegweisungsvollzug auf Vollzugsstufe
2 mit Begleitung von drei Polizeibeamten. Dazu kommt eine medizinische Begleitperson, nachdem der Beurteilte seinen Angaben zufolge unter Flugangst leidet. Der Beurteilte wurde am 8. Februar 2015 wegen eines Kreuzbandrisses operiert. Er hat sich davon gut erholt und benötigt weder Gehhilfen noch Medikamente mehr. Allfällige Nachkontrollen und Physiotherapie können auch in Belarus erfolgen. Der Gesundheitszustand des Beurteilten steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. Der zurzeit noch minderjährige Beurteilte – in drei Monaten wird er allerdings volljährig – wurde angesichts seiner Minderjährigkeit und im Sinne des mildestmöglichen Mittels erst 4 Tage vor dem geplanten Flug in Haft genommen. Damit ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Der Wegweisungsvollzug nach Belarus ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Nach dem Gesagten ist die angeordnete Ausschaffungshaft bis 14. Juli 2015 rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. Juli 2015 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.