Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2014.61 • APG BS AUS.2014.61 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Pending Departure

Geschäftsnummer AUS.2014.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously refused asylum and ordered to leave the country, was subject to detention to enforce a subsequent final departure order after being returned from another European country and refusing to board a pre-booked flight home. The court reasoned that while the individual's refusal to return to their countries of origin demonstrated a flight risk based on prior behavior, the individual possesses a valid passport allowing visa-free entry into Albania, a country they expressed a credible desire to travel to directly via the Schengen area using their remaining visa-free days. Given this credible, alternative means of departure that does not violate the scope of the departure order, continued detention for the purpose of forced removal to the specified countries was deemed disproportionate, leading to the order for immediate release.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Asylum Seeker Detention Pending Departure: The court reasoned that while the individual's refusal to return to their countries of origin demonstrated a flight risk based on prior behavior, the individual possesses a valid passport allowing visa-free entry into Albania, a country they expressed a credible desire to travel to directly via the Schengen area using their remaining visa-free days. Given this credible, alternative means of departure that does not violate the scope of the departure order, continued detention for the purpose of forced removal to the specified countries was deemed disproportionate, leading to the order for immediate release.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 14. Oktober 2014** Asylgrund Haftentlassung Abschiebung Ausreise Freizügigkeitseinschränkung albanisches Asylgesuch Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision, concerning detention due to risk of absconding (non-compliance with co-operation duties), was cited in the reasoning regarding the grounds for detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This provision, concerning detention due to resistance to official orders, was cited in the reasoning regarding the grounds for detention.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
This provision, concerning the maximum duration of custody, was cited in the reasoning regarding the legal framework for detention.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
This provision, concerning the requirement that enforcement must not be impossible, was cited in the reasoning regarding the legal framework for detention.
Art. 75 Abs. 2 AuG
This provision, concerning the acceleration requirement for deciding on the right of residence, was cited in the reasoning.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision, relating to detention for violation of an entry ban, was cited in the reasoning as a ground for detention, although the decision ultimately ordered release.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision, concerning detention due to risk of absconding (non-compliance with co-operation duties), was cited in the reasoning regarding the grounds for detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This provision, concerning detention due to resistance to official orders, was cited in the reasoning regarding the grounds for detention.

Art. 79 Abs. 1 AuG

This provision, concerning the maximum duration of custody, was cited in the reasoning regarding the legal framework for detention.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

This provision, concerning the requirement that enforcement must not be impossible, was cited in the reasoning regarding the legal framework for detention.

Art. 75 Abs. 2 AuG

This provision, concerning the acceleration requirement for deciding on the right of residence, was cited in the reasoning.

Art. 69 Abs. 2 AuG

This provision, regarding the right of the foreigner to determine where to travel, was cited in the reasoning that supported the decision to release the appellant.

Art. 64 LTF

This provision regulates the legal aid is cited in the dispositive for rejecting the request for free legal aid.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.61

URTEIL

vom 17. Oktober 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1970, von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Oktober 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1970, von Bosnien und Herzegowina sowie von Kosovo, ist am 5. Juni 2014 erstmals in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt für Migration (BfM) hat dieses am 10. Juli 2014 abgelehnt und A____ aus der Schweiz weggewiesen, welcher Entscheid ihm am 14. Juli 2014 eröffnet wurde. Am 18. Juli 2014 ist A____ nach Belgien gereist und hat auch dort ein Asylgesuch gestellt. Am 5. September 2014 wurde er von den Belgischen Behörden an die Schweiz rücküberstellt. Daraufhin hat das Migrationsamt für A____ per 27. September 2014 einen Flug nach Sarajevo gebucht, welchen dieser jedoch verweigert hat. Auf Fahndungsauftrag der Kantonspolizei wurde A____ am 14. Oktober 2014, 07.00 Uhr, durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft festgenommen und der Kantonspolizei Basel-Stadt überführt. Die Staatsanwaltschaft hat A____ am 15. Oktober 2014 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, wobei durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist. Das BfM hat A____ am 17. Oktober 2014 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt hat über A____ Ausschaffungshaft für drei Monate bis 13. Januar 2015 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der Beurteilte wurde am 10. Juli 2014 zum ersten Mal aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde ihm eröffnet, am 22. Juli 2014 ist er in Rechtskraft erwachsen. Am 18. Juli 2014 hat er die Schweiz verlassen, womit die Wegweisungsverfügung vollzogen ist. Nachdem das Asylverfahren des Beurteilten in Belgien für ihn negativ verlaufen ist, wurde er an die Schweiz rücküberstellt. Das BfM hat den Beurteilten am 17. Oktober 2014 erneut aus der Schweiz weggewiesen und ihn angewiesen, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet. Die Rechtsmittelfrist beträgt 5 Arbeitstage.

2.2 Der Beurteilte hat einen per 27. September 2014 angesetzten Flug nach Sarajevo verweigert und sich nicht mehr beim Migrationsamt gemeldet; damit war er untergetaucht. Gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung gibt er an, weder nach Bosnien-Herzegowina noch nach Kosovo, seinen beiden Heimatstaaten, reisen zu wollen. Dass er dort Probleme mit Familienmitgliedern haben soll, wie er zur Begründung anführt, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, handelt es sich dabei doch um asylrelevante Tatsachen, die das BfM in seinem Entscheid beurteilt hat. Dass der Entscheid des BfM völlig unhaltbar wäre, kann nicht gesagt werden. Damit ist der Haftrichter an den Entscheid des BfM gebunden. Indem der Beurteilte bereits einen Flug verweigert hat und nicht in einen seiner beiden Heimatstaaten zurückkehren will, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit den Behörden für den Wegweisungsvollzug nach Bosnien-Herzegowina oder Kosovo zur Verfügung halten würde, und somit besteht insoweit Untertauchensgefahr.

3.

Der Beurteilte wünscht nach Albanien zu reisen. Grundsätzlich ist es seine Sache zu bestimmen, wohin er ausreisen will (Art. 69 Abs. 2 AuG; Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 69 AuG N 2, 6; Caroni/Gächter/Thurnherr, Kommentar AuG, Bern 2010, Art. 64 N 18; Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 8.97). Der Beurteilte verfügt über einen gültigen biometrischen Reisepass von Bosnien-Herzegowina. Gemäss Angaben des Migrationsamtes kann der Beurteilte visumsfrei mit diesem Pass nach Albanien einreisen.

Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, im Falle seiner Freilassung würde er sein Auto holen und damit nach Albanien zurückfahren; schliesslich sei er auch von Albanien her via Italien in die Schweiz gekommen, nicht via Kosovo oder Bosnien-Herzegowina. Nachdem einerseits die Wegweisungsverfügung des BfM lediglich eine solche aus der Schweiz heraus ist, nicht aus dem Schengen-Raum, und der Beurteilte andererseits mit seinem biometrischen bosnischen Reisepass berechtigt ist, den Schengen-Raum zu bereisen, steht den Reiseplänen des Beurteilten nichts entgegen. Insbesondere sind auch die 90 Tage, während welchen er sich visumsfrei im Schengen-Raum aufhalten darf, noch nicht abgelaufen – wenn auch nur knapp. Der Beurteilte hat glaubhaft versichert, dass er die Schweiz verlassen wird. Mehr als dies hat das BfM nicht verfügt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Haft mit zwangsweiser Rückschaffung nach Bosnien-Herzegowina als unverhältnismässig, und bezüglich einer solchen vom Beurteilten skizzierten Rückreise nach Albanien besteht auch keine Untertauchensgefahr. Der Beurteilte ist freizulassen.

4.

Der Beurteilte wünscht einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Gemäss BGE 139 I 206 E. 3.3.1 besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern eine Haftanordnung oder -verlängerung von .er drei Monaten zur Diskussion steht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ferner ist die Angelegenheit weder tatsächlich noch rechtlich anspruchsvoll. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. Er ist aus der Haft zu entlassen.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.