Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2014.6 • APG BS AUS.2014.6 KI-generiert

Custody for Illegal Re-entry Despite Prior Removal Order

Geschäftsnummer AUS.2014.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously removed to Germany under the Dublin Regulation in 2011 and subject to an entry ban, illegally re-entered the jurisdiction in 2014 and was subsequently convicted for illegal entry and residence, leading the Migration Office to order three months of deportation custody to secure the execution of a new removal order to Germany. The court upheld the detention as lawful and appropriate because the person violated a known entry ban, which constitutes a sufficient ground for custody under relevant foreign law statutes, and found that the authorities had promptly initiated the necessary procedures to enforce the removal, making the custody a proportionate measure.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 1 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Custody for Illegal Re-entry Despite Prior Removal Order: The court upheld the detention as lawful and appropriate because the person violated a known entry ban, which constitutes a sufficient ground for custody under relevant foreign law statutes, and found that the authorities had promptly initiated the necessary procedures to enforce the removal, making the custody a proportionate measure.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 12. Februar 2014** Abschiebung illegale Einreise Haftgrund Ausschaffungsverbot Dublin-Verordnung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Art. 80 Abs. 1 AuG
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 90 AuG
c), oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).
Art. 78 AuG
75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision establishes the ground for detention based on violating an entry ban, which was applied to uphold the detention order.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited in the dispositive to rule that the present procedure is free of charge (costs).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.6

URTEIL

vom 12. Februar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____,geb. […], von Afghanistan,

zurzeit imGefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Februar 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A_____, geb. […],

von Afghanistan, mit verschiedenen Alias-Namen verzeichnet, ist am 17. März 2011 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Deutschland überstellt worden. Zuvor

hatte er in Deutschland (erstes Asylland) und vier Mal in der Schweiz ein

Asylgesuch gestellt. Nach eigenen Angaben sei der Beurteilte am 8. Februar 2014 ohne Reisepapiere wieder in die Schweiz eingereist und habe die Nacht auf

der Strasse verbracht. Am 9. Februar 2014 wurde er in der Wartehalle des Badischen Bahnhofs kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein vom

Bundesamt für Migration (BFM) verfügtes Einreiseverbot, gültig vom 18. März 2011 bis zum 18. März 2014, vorliegt. Er wurde gleichentags um 12.45 Uhr vorläufig festgenommen. Am 10. Februar 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, Vollzug aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von CHF 270.– verurteilt. In

der Folge hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft für 3 Monate bis zum 8. Mai 2014 verfügt. Die Haftverfügung ist anlässlich einer mündlichen Verhandlung im

Ausschaffungsgefängnis Bässlergut von der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der angeordneten Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten worden.

2.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG), den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs insbesondere in Ausschaffungshaft nehmen, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Abs. 1bis AuG vorliegen, so wenn eine Person ohne Aufenthaltstitel trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (lit. c), oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) nicht nachkommt (Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin grundsätzlich um maximal zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Die Haft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 darf höchstens dreissig Tage dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).

2.2 Der Beurteilte ist im März 2011 nach Deutschland als zuständigem Asylland im Dublin-Verfahren (vgl. Vorakten) ausgeschafft worden und erst im Februar 2014 wieder in die Schweiz eingereist. Der vor rund 3 Jahren ergangene Wegweisungsentscheid ist daher mit dem damaligen behördlichen Vollzug konsumiert worden (vgl. BGer 2C_861/2013 vom 11. November 2013 E. 2.3). Entsprechend ist nach seiner erneuten Einreise im Jahr 2014 für die Anordnung von Ausschaffungshaft ein erneuter Wegweisungsentscheid erforderlich. Die Haftrichterin hat sich (nur, aber immerhin) zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt

(BGer 2C_1150/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2). Ein solcher ist auch in einem „Dublin-Fall“ erste Voraussetzung für Ausschaffungshaft (vgl. Art. 76 Abs. 1

AuG: „Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet“). Das BFM hat bisher keine Wegweisung verfügt; stattdessen hat das Migrationsamt den

Beurteilten mit Verfügung vom 12. Februar 2014 weggewiesen. Damit liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. BGer 2C_1150/2012

vom 7. Dezember 2012 E. 3.2.2 f.). Dessen Vollzug darf grundsätzlich mit Haft sichergestellt werden.

2.3 Der Beurteilte hat ein gültiges, ihm eröffnetes Einreiseverbot verletzt, womit der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG vorliegt. Darauf beruft sich auch das Migrationsamt. Die Erfüllung eines weiteren Haftgrunds (etwa der Untertauchensgefahr, für welche einige Indizien vorliegen) ist nicht notwendig. Der Beurteilte hat heute im Wesentlichen darauf verzichtet, Fragen zu beantworten. Die Behörden haben zudem umgehend die notwendigen Abklärungen für das Dublin-Rücküberstellungsverfahren eingeleitet und damit das Beschleunigungsgebot eingehalten. Die Ausschaffung nach Deutschland ist soweit ersichtlich nach Vorliegen der Reisepapiere tatsächlich und rechtlich möglich, zumal seine Identität trotz verschiedener verzeichneter Namen gesichert ist, und zumutbar. Die erstmalige Haftanordnung ist auch verhältnismässig; ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Gesundheitlich geht es dem Beurteilten weder gut noch schlecht, wie er heute ausgesagt hat. Daraufhin hat ihn die Einzelrichterin auf die Möglichkeit, bei Bedarf ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, hingewiesen. Die Hafterstehungsfähigkeit ist damit ebenfalls gegeben.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A_____ verfügte Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, d.h. bis zum 8. Mai 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.