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AUS.2014.54 • APG BS AUS.2014.54 KI-generiert

People v. Chinese National on Forged Document and Illegal Work Charges

Geschäftsnummer AUS.2014.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from the People's Republic of China was arrested after being found using a forged Slovak passport while working in a sex salon, leading to a conviction for document forgery, illegal entry, unlawful residence, and unauthorized employment, resulting in a suspended fine and an order for a three-month deportation detention. The court upheld the detention, reasoning that the use of forged documents and illegal work demonstrated a clear unwillingness to comply with legal orders, establishing a significant risk of absconding (Untertauchensgefahr), especially given the individual's financial incentive to remain in Europe, thereby justifying the detention as necessary to secure the subsequent deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; People v. Chinese National on Forged Document and Illegal Work Charges: The court upheld the detention, reasoning that the use of forged documents and illegal work demonstrated a clear unwillingness to comply with legal orders, establishing a significant risk of absconding (Untertauchensgefahr), especially given the individual's financial incentive to remain in Europe, thereby justifying the detention as necessary to secure the subsequent deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. September 2014** Urkundenfälschung illegale Einreise Reisepass Straftaten gegen die Amts- und Berufspflicht Zollbetrug Haftstrafe Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited as the legal basis for confirming that the detention was justified based on the appellant's conduct suggesting resistance to authority.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
Art. 75 Abs. 2 AuG
Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited as the legal basis for confirming that the detention was justified based on the appellant's conduct suggesting resistance to authority.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.54

URTEIL

vom 15. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], Volksrepublik China

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. September 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus der Volksrepublik China. Am 12. September 2014 wurde sie in Basel in einem Sex-Salon durch die Polizei kontrolliert. Dabei wies sie sich mit einem Pass der Slowakischen Republik, lautend auf B____, aus. Nachforschungen ergaben, dass es sich bei diesem um ein verfälschtes Dokument handelt: Die Personalienseite wurde mit einer totalgefälschten Seite, die mittels Tintenstrahldrucker erstellt worden war, überklebt. Mit Strafbefehl vom 14. September 2014 wurde A____ alias B____ der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Einreise ohne gültiges Ausweispapier und Visum, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und des mehrfachen Ausübens einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 660.– verurteilt. A____ wurde dem Migrationsamt übergeben, welches sie aus der Schweiz wegwies und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243;

125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Die Beurteilte hat sich mit einem verfälschten Pass ausgewiesen, um ihren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Sie ist hier überdies illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Mit beidem hat sie deutlich gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern ihre persönlichen Interessen darüber stellt, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass sie Anweisungen der Behörde Folge leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Die Beurteilte hat nach eigenen Angaben auch viel Geld aufwenden müssen, um ihre Reise nach Europa und innerhalb von Europa ermöglichen zu können. Würde sie in die Heimat zurückkehren, könnte sie dort lediglich zwischen CHF 500.– und 1‘000.– pro Monat verdienen. Sie hat somit ein grosses finanzielles Interesse daran, weiterhin irgendwo in Europa arbeiten zu können. Die Gefahr des Untertauchens liegt angesichts der gesamten Umstände auf der Hand. Ein milderes Mittel als Haft ist nicht ersichtlich. Die Haft zur Sicherstellung der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Anordnung von Ausschaffungshaft über A____ ist zur Sicherstellung der Wegweisung für 3 Monate, d.h. bis 11. Dezember 2014, rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.