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AUS.2014.48 • APG BS AUS.2014.48 KI-generiert

Expulsion Order Upheld Based on Forged Documents and Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2014.48
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was detained after presenting a falsified Nigerian passport and an Italian identity document during a border control check on a train entering the country, subsequently receiving an expulsion order and three months of custody pending deportation. The court upheld the detention order, reasoning that the use of forged documents and prior inconsistent statements regarding identity indicated a significant risk of absconding or obstructing removal, thereby justifying the pre-deportation custody as necessary and proportionate to secure the execution of the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Expulsion Order Upheld Based on Forged Documents and Flight Risk: The court upheld the detention order, reasoning that the use of forged documents and prior inconsistent statements regarding identity indicated a significant risk of absconding or obstructing removal, thereby justifying the pre-deportation custody as necessary and proportionate to secure the execution of the expulsion order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 3. September 2014** gefälschte Urkunden Ausweisungsgrund Reisepass Abschiebung Ausschaffungshaft Grenzkontrollen Andordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
This article sets the legal requirement for judicial review of the lawfulness and appropriateness of detention, which was satisfied by the hearing.
Art. 76 AuG
207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision concerns detention when there is a risk of absconding, which was a key factor in justifying the detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This provision concerns detention when the foreigner's conduct suggests resistance to official orders, which was considered relevant.
Art. 82 ff. BGG
This provision governs the conditions under which a final appeal to the Federal Supreme Court can be filed against the decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

This article sets the legal requirement for judicial review of the lawfulness and appropriateness of detention, which was satisfied by the hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG

This provision outlines the grounds under which a foreigner can be detained to ensure the execution of an expulsion order, which was discussed in the context of establishing detention necessity.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision concerns detention when there is a risk of absconding, which was a key factor in justifying the detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This provision concerns detention when the foreigner's conduct suggests resistance to official orders, which was considered relevant.

Art. 82 ff. BGG

This provision governs the conditions under which a final appeal to the Federal Supreme Court can be filed against the decision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.48

URTEIL

vom 5. September 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. am [...], möglicherweise aus Nigeria ev. auch aus Ghana stammend, wies sich anlässlich einer Kontrolle des Grenzwachkorps am 2. September 2014 im fahrenden Zug von Milano nach Basel (Höhe Tecknau) mit einem inhaltsverfälschten nigerianischen Reisepass, einer italienischen „carta d’identita“ und einem italienischen Aufenthaltstitel aus. A____ wurde hierauf nach Rücksprache mit dem Migrationsamt festgenommen.

Mit Verfügungen vom

3. September 2014 wurde A____ aus der Schweiz weggewiesen und wurde über sie die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten (Haftende 2. Dezember 2014) verhängt. Mit Strafbefehl vom 4. September 2014 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Sie führt dazu aus, sie habe sich lediglich die Schweiz anschauen wollen und möchte nun wieder zurück nach Italien. Den nigerianischen Reisepass habe sie im Jahr 2009 in Nigeria über einen Freund eines Freundes erhältlich gemacht. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Eine entsprechende vom Migrationsamt verfügte Wegweisung wurde A____ am 3. September 2014 eröffnet.

3.

3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.2 Das Migrationsamt begründet die verfügte Ausschaffungshaft mit dem Umstand, dass sich A____ gegenüber der Grenzwache mit einem inhaltsgefälschten nigerianischen Reisepass ausgewiesen habe. Damit habe sie willentlich und wissentlich versucht, die Behörden zu täuschen, um sich ein Weiterkommen zu ermöglichen. Zudem habe sie keine plausiblen Gründe für ihren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht. Aufgrund ihres Verhaltens könne nicht von einer freiwilligen Ausreise ausgegangen werden.

3.3 Zu Recht hat das Migrationsamt festgehalten, dass A____ aufgrund Vorweisens eines inhaltsgefälschten Reisepasses vorzuwerfen ist, sie habe versucht, ihre Identität zu verschleiern. Hinzu kommt, dass sich A____ offenbar bereits einmal als Ghanaerin gegenüber den Behörden ausgab (Ripolauszug). Dazu befragt sagte sie aus, sie sei damals verzweifelt gewesen. Insgesamt muss damit festgestellt werden, dass A____ bereits wiederholt falsche Angaben zu ihrer Person gemacht hat bzw. sich mit ungültigen Papieren ausweist. Dementsprechend ist ihre Identität letztlich nicht gesichert und kann nicht von einem kooperativen Verhalten ausgegangen werden. Nicht zu überzeugen vermögen auch ihre Angaben nach dem Grund ihrer Einreise in die Schweiz. So will sie hier zum Einkaufen sein. Weshalb sie unter diesen Umständen vom Tessin einreisend bis nach Basel weiterfuhr und dabei lediglich EUR 90.– mit sich führte, bleibt unklar. Vollständigkeitshalber sei noch ausgeführt, dass auf der italienischen Identitätskarte ausdrücklich steht, sie sei nicht gültig für eine Ausreise („non valildo per l’espatrio“) und diese A____ auch nicht etwas als italienische sondern als nigerianische Staatsbürgerin ausweist. Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist zu bestätigen.

4.

Eine Ausschaffung nach Italien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Unklar ist zum heutigen Zeitpunkt, ob A____ über die Landesgrenze im Tessin nach Italien zurückkehren kann oder ob ein Dublin Verfahren anzustreben ist. Nicht auszuschliessen ist zum heutigen Zeitpunkt auch eine allfällige Rückweisung in den Heimatstaat. Da damit der zu erwartende Zeitaufwand für die Organisation der Ausschaffung nicht abzuschätzen ist, erweist sich auch die Dauer der verfügten Ausschaffungshaft von drei Monaten als verhältnismässig.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 3. September 2014 bis zum 2. Dezember 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.