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AUS.2014.38 • APG BS AUS.2014.38 KI-generiert

Asylum Seeker Detention Extension Due to Refusal of Repatriation Flight

Geschäftsnummer AUS.2014.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, detained since April in preparatory and then in deportation custody following a final negative asylum decision and a lawful removal order, refused transport for a scheduled return flight, necessitating a change to a special or accompanied flight, which prompted the authorities to extend the detention by three months. The reviewing judge upheld the extension, reasoning that the individual's refusal to return confirmed a flight risk, medical reports confirmed fitness to travel, and the organization of special return flights requires time, making the three-month extension necessary and proportionate as the detention could be ended by the individual's compliance with the removal order; additionally, the request for free legal aid was granted.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 64 LTF; Asylum Seeker Detention Extension Due to Refusal of Repatriation Flight: The reviewing judge upheld the extension, reasoning that the individual's refusal to return confirmed a flight risk, medical reports confirmed fitness to travel, and the organization of special return flights requires time, making the three-month extension necessary and proportionate as the detention could be ended by the individual's compliance with the removal order; additionally, the request for free legal aid was granted.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 17. Juli 2014** Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftprüfung Abschiebung Heimschaffung verspätetes Asylgesuch Fluchtgefahr Verlängerung der Ausschaffungshaft (2C_676/2014)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the legal remedies section regarding the ability to file an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

Impliedly applied by approving the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the appellant.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.38

URTEIL

vom 21. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. Juli 2014

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichterin) zieht in Erwägung,

dass sich A____ seit dem 25. April 2014 in Basel in ausländerrechtlicher Haft befindet, zuerst in Vorbereitungsund seit dem 1. Juli 2014 in Ausschaffungshaft, wobei die jeweiligen Verfügungen des Migrationsamtes durch die Haftrichter überprüft und bestätigt worden sind (vgl. AGE AUS.2014.18 vom 28. April 2014, AUS.2014.24 vom 4. Juni 2014 sowie AUS.2014.30 vom 2. Juli 2014),

dass auch das Bundesgericht mit Entscheid 2C_562/2014 vom 12. Juni 2014 die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft für zulässig erachtet hat,

dass das Migrationsamt nach erfolgter Wegweisung des Beurteilten durch das BFM im Asylverfahren und nach Abklärung von dessen Reisefähigkeit den Rückflug in die Heimat auf den 16. Juli 2014 gebucht hat, dass sich der Beurteilte jedoch am 15. Juli 2014 geweigert hat, sich zwecks bevorstehender Abreise nach Zürich transportieren zu lassen,

dass das Migrationsamt in der Folge festgestellt hat, dass der Beurteilte mittels begleitetem Rückflug oder aber Sonderflug in die Heimat verbracht werden müsse, weshalb es die am 23. Juli 2014 auslaufende Ausschaffungshaft um drei Monate verlängert hat, dass in der Verhandlung der Haftrichterin vom 21. Juli 2014 der Beurteilte befragt und sein Vertreter zum Vortrag gelangt ist, wofür auf das Protokoll verwiesen wird, dass die Haftrichterin an die im Asylverfahren erfolgte Wegweisung des Beurteilten aus der Schweiz gebunden ist, zumal auch die Zumutbarkeit einer Rückführung geprüft und bejaht wurde, dass der Beurteilte die Rückreise in die Heimat verweigert hat, womit er erneut das Vorliegen von Untertauchensgefahr bestätigt hat,

dass er auch in der heutigen Verhandlung bestätigt hat, auch nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren auf keinen Fall in die Heimat zurückkehren zu wollen,

dass das Migrationsamt die gesundheitliche Situation des Beurteilten und seine Reisefähigkeit sorgfältig hat abklären lassen,

dass aufgrund des medizinischen Berichts von Dr. […] von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. Juli 2014 von einer uneingeschränkten Transportfähigkeit des Beurteilten ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung in die Heimat mittels begleiteten Flugs oder mittels Sonderflug innerhalb der nächsten paar Monate möglich erscheint,

dass kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich ist, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, dass der Vertreter des Beurteilten geltend macht, die Haft sei nicht um drei Monate, sondern lediglich 6 Wochen zu verlängern, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen,

dass die Organisation eines Sonderfluges oder begleiteten Rückfluges sehr aufwändig ist und eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt,

dass aus den Akten ersichtlich ist, dass der letzte Sonderflug am 15. Juli 2014 stattgefunden hat, weshalb eine Verlängerung der Haft um nur 6 Wochen nicht ausreichend erscheint, dass eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um volle drei Monate jedoch ohne weiteres noch verhältnismässig ist, hätte es doch der Beurteilte selbst in der Hand gehabt, die Haft zu beenden, dass die Verfügung des Migrationsamtes somit zu bestätigen ist,

dass das Gesuch des Beurteilten um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters angesichts der bereits erlittenen Dauer der Haft von drei Monaten praxisgemäss zu genehmigen ist, dass sein Vertreter gemäss dem von ihm geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, und erkennt:

://: Die über A____ für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis zum 23. Oktober 2014, angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird lic. iur. [...] ein Honorar von CHF 933.– und Auslagen von CHF 15.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 75.85, aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin f. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.