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AUS.2014.37 • APG BS AUS.2014.37 KI-generiert

Togolese Asylum Seeker Detention for Evading Deportation

Geschäftsnummer AUS.2014.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Togo, whose asylum application was rejected and an expulsion order upheld, was detained for enforcement of the removal order after being controlled by police following a prior attempt to leave the country and then re-entering. The court confirmed the legality of the custody order until the specified date, reasoning that the individual's disappearance after being informed of a booked return flight demonstrated a clear intention to evade expulsion ("Untertauchensgefahr"), thus justifying the detention as a proportionate measure necessary to secure the execution of the final removal decision, while denying a request for free legal counsel as the initial detention duration did not yet meet the threshold for such entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Togolese Asylum Seeker Detention for Evading Deportation: The court confirmed the legality of the custody order until the specified date, reasoning that the individual's disappearance after being informed of a booked return flight demonstrated a clear intention to evade expulsion ("Untertauchensgefahr"), thus justifying the detention as a proportionate measure necessary to secure the execution of the final removal decision, while denying a request for free legal counsel as the initial detention duration did not yet meet the threshold for such entitlement.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 11. Juli 2014** Vollzug der Wegweisung im Asyl Abschiebung Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Festhaltung widersprüchliche Asylvorbringen Asyl syrischer Staatsangehöriger Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
The court confirmed the lawfulness of the detention based on the risk of absconding (Untertauchensgefahr), which is covered by this provision.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
The court referenced this provision when discussing the maximum duration of custody.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
The court referenced this provision concerning the prerequisite that removal must not be infeasible for legal or factual reasons.
Art. 75 Abs. 2 AuG
The court referenced this provision regarding the immediate decision on the right of residence.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

The court confirmed the lawfulness of the detention based on the risk of absconding (Untertauchensgefahr), which is covered by this provision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

The court referenced this provision when discussing the potential grounds for detention, specifically concerning violation of an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

The court referenced this provision when discussing the potential grounds for detention, specifically concerning ensuring execution of a first-instance removal decision while already in custody.

Art. 79 Abs. 1 AuG

The court referenced this provision when discussing the maximum duration of custody.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

The court referenced this provision concerning the prerequisite that removal must not be infeasible for legal or factual reasons.

Art. 75 Abs. 2 AuG

The court referenced this provision regarding the immediate decision on the right of residence.

Art. 76 Abs. 4 AuG

The court referenced this provision regarding the duty to take immediate measures necessary for execution.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was denied as the required detention duration for entitlement had not yet been met.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.37

URTEIL

vom 14. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1986, von Togo,

Freiburgerstr. 7, 4057 Basel

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1986, von Togo, reiste am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) wies das Gesuch am 27. Dezember 2012 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist bis 21. Februar 2013, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Falle der Nichtbeachtung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-263 vom 8. März 2013 ab. Die Ausreisefrist wurde bis 12. April 2013 erstreckt. Am 21. März 2014 hat das BfM ein Wiedererwägungsgesuch von A____ abgewiesen. Am

10. Juli 2014 um 17.35 Uhr wurde er an der Klingentalstr. 77 durch die Kantonspolizei kontrolliert und im Auftrag des Migrationsamtes festgenommen. Dieses hat A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 verfügt. Das Migrationsamt hat A____ wegen rechtswidrigen Aufenthalts und rechtswidriger Einreise an das Strafbefehlsdezernat überwiesen. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.

171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Die Wegweisungsverfügung, letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, wurde dem Beurteilten eröffnet. Sie ist für den Haftrichter verbindlich und kann materiell nicht überprüft werden. Soweit sich der Beurteilte auf solche materiellen Aspekte beruft, ist er im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht zu hören, und es ist auf das vorangegangene materielle Verfahren zu verweisen. Dass der Wegweisungsentscheid offensichtlich unhaltbar wäre, kann jedenfalls nicht gesagt werden. Der Beurteilte hat die Schweiz Anfang Mai 2014 unkontrolliert verlassen und sich in Paris aufgehalten. Seinen Angaben zufolge ist er vor ca. zwei Wochen erneut in die Schweiz eingereist. Das Migrationsamt hat den Beurteilten erneut aus der Schweiz weggewiesen und dies dem Beurteilten eröffnet.

2.2 Das Migrationsamt hat dem Beurteilten gemäss einer Aktennotiz am 24. April 2014 mitgeteilt, dass für ihn für den 21. Mai 2014 ein Flug in seine Heimat gebucht worden ist; zudem wurde ihm eine Vorladung Rückkehrberatung ausgehändigt, und die Bestätigung Nothilfe wurde verlängert. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte die beiden letzten Punkte bestätigt, jedoch bestritten, vom Flug Kenntnis erhalten zu haben. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten, einerseits angesichts der genannten Aktennotiz, zudem auch angesichts einer Aktennotiz des Migrationsamtes vom 22. April 2014, worin festgehalten wird, dass dem Beurteilten anlässlich dessen Vorsprache am 24. April 2014 der Flug mitgeteilt werden soll. Darauf, dass der Beurteilte vom Flug Kenntnis hatte, deutet auch sein Verhalten hin, denn gerade danach ist er untergetaucht; der letzte Termin, den er bei den Behörden wahrgenommen hatte, war der 29. April 2014. Daraufhin wurde der Flug annulliert. Nachdem der Beurteilte also im Hinblick auf den Heimflug untergetaucht ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist damit gegeben.

2.3 Eine Ausschaffung nach Togo ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Der Beurteilte wurde von den togolesischen Behörden anerkannt, damit wird ein Laisser-Passer erhältlich gemacht werden können. Einer weiteren Flugbuchung steht nichts im Weg. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 9. Oktober 2014 ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung nach einem Anwalt verlangt. Es steht ihm frei, jederzeit auf eigene Kosten einen Anwalt zu bestellen. Sollte er dies im Hinblick auf das vorliegende Urteil nachträglich tun, so würde dies vom Haftrichter als Revisionsgrund betrachtet. Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung dagegen entsteht erst ab einer Haftdauer von drei Monaten. Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 9. Oktober 2014 rechtmässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.