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AUS.2014.33 • APG BS AUS.2014.33 KI-generiert

Albanian Asylum Seeker Detention for Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2014.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, whose asylum application was rejected and who was ordered to leave the country, was taken into administrative custody after failing to depart voluntarily and was subsequently placed in pre-expulsion detention until a specified date. The court upheld the detention order, reasoning that the individual presented a flight risk due to his continued presence in the Schengen area past his permitted time, his stated intent to seek work illegally, and his failure to comply with the departure order, thus justifying the necessity of detention to secure the execution of the expulsion decision, while also finding the duration and measure proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Albanian Asylum Seeker Detention for Flight Risk: The court upheld the detention order, reasoning that the individual presented a flight risk due to his continued presence in the Schengen area past his permitted time, his stated intent to seek work illegally, and his failure to comply with the departure order, thus justifying the necessity of detention to secure the execution of the expulsion decision, while also finding the duration and measure proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 2. Juli 2014** albanisches Asylgesuch Asylgrund Fluchtgefahr administrative Versorgung Einreise Asyl für afghanische Staatsangehörige Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
The court confirmed the detention order after conducting the required judicial review following the initial 96-hour period.
Art. 80 Abs. 3 AuG
The oral hearing was held within the twelve-day deadline after the detention order, as the initial assumption for waiving the hearing proved incorrect.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
The court confirmed the detention based on the legal grounds cited in the reasoning, which include violating entry restrictions.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
The court confirmed the detention due to the risk of absconding (flight risk) related to non-compliance with obligations.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
The confirmation of the order implies that the maximum six-month detention limit was respected or not yet reached.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

The court confirmed the detention order after conducting the required judicial review following the initial 96-hour period.

Art. 80 Abs. 3 AuG

The oral hearing was held within the twelve-day deadline after the detention order, as the initial assumption for waiving the hearing proved incorrect.

Art. 76 Abs. 1 lit. a

The court implicitly found grounds for maintaining custody, although the full legal citations from the reasoning are not explicitly repeated in the operative part, the confirmation of the detention relies on the legality of the detention as established in the reasons, referencing the legal bases for detention.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

The court confirmed the detention based on the legal grounds cited in the reasoning, which include violating entry restrictions.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

The court confirmed the detention due to the risk of absconding (flight risk) related to non-compliance with obligations.

Art. 79 Abs. 1 AuG

The confirmation of the order implies that the maximum six-month detention limit was respected or not yet reached.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

The court confirmed the order after assessing that the expulsion was not legally or factually impossible to execute.

Art. 75 Abs. 2 AuG

The court confirmed the decision, implying that the necessary prerequisite of deciding on the right to stay (which underlies the expulsion order) was met.

Art. 76 Abs. 4 AuG

The confirmation of the order implies that the necessary steps for enforcement were considered timely.

Art. 82 ff. BGG

This provision sets the basis for the further appeal procedure to the Federal Supreme Court, mentioned in the legal remedy instructions.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.33

URTEIL

vom 9. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1995, von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...] 1995, von Albanien, reiste am 26. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BfM) ist am 18. Juni 2014 darauf nicht eingetreten, wies A____ aus der Schweiz weg und ordnete an, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheids verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könne. Der Beurteilte wurde am 28. Juni 2014 um 22.03 Uhr durch die Kantonspolizei Zürich in Haft genommen. Am 1. Juli 2014 wurde er dem Migrationsamt zugeführt, welches am 2. Juni – recte: Juli – 2014 Ausschaffungshaft bis 30. September 2014 über A____ verfügt und ihm das vom BfM verfügte Einreiseverbot bis 3. Juli 2017 eröffnet hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

1.1 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 2 AuG). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AuG).

1.2 Der Beurteilte wurde am 30. Juni 2014 um 9.30 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und in Administrativhaft gesetzt. Am 2. Juli 2014 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft verfügt, und der Beurteilte hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Beurteilte reisewillig ist und seine Familie ihm seine Identitätskarte aus Albanien zustellen würde. Am 7. Juli 2014 ergab sich, dass die Mutter des Beurteilten die Identitätskarte persönlich in die Schweiz bringen würde, allerdings zu einem ungewissen Zeitpunkt. Die Ausschaffung kann somit voraussichtlich nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung hat am 9. Juli 2014 stattgefunden, also innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung vom 2. Juli 2014.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

3.1 Die Wegweisungsverfügung des BfM wurde dem Beurteilten eröffnet.

3.2 Der Beurteilte hat sich mit einem inhaltsverfälschten Reisepass ausgewiesen. Auf Seite 5 des Passes wurde ein Stempel verfälscht. Ob der Beurteilte davon Kenntnis hatte, was er bestreitet, kann jedoch offen gelassen werden. Er ist nämlich am 7. Januar 2014 in den Schengenraum eingereist und hätte diesen innert 90 Tagen, also bis 6. April 2014, wieder verlassen müssen, was er nicht getan hat – am 26. Mai 2014 ist er in die Schweiz gekommen. Seinen Angaben zufolge hatte er in Italien auf dem Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet, obwohl er keine Aufenthaltsoder Arbeitsbewilligung gehabt habe. Weil er nur unregelmässig habe arbeiten können, sei er in die Schweiz gekommen. Der Asylentscheid ist durch Beschwerdeverzicht des Beurteilten am 18. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen, sodass er die Schweiz bis 19. Juni 2014 hätte verlassen müssen; im Asylentscheid selber wurde dem Beurteilten in Aussicht gestellt, dass er in Haft genommen werden kann, falls er die Schweiz nicht fristgerecht verlassen sollte. Der Beurteilte ist indessen unrechtmässig in der Schweiz geblieben. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge hat der Beurteilte im Moment seiner Verhaftung am 28. Juni 2014 in Zürich auf einen Freund aus Italien gewartet. Man habe dann zusammen nach Frankreich reisen wollen – dies, obschon der Beurtilte den Schengenraum schon längst hätte verlassen müssen. Auf die Frage der Zürcher Behörden hin, warum der Beurteilte den Schengenraum nicht schon viel früher verlassen habe, antwortete dieser, er wisse nicht, was er in Albanien machen sollte, dort gebe es keine Zukunft. Zusammengefasst hat der Beurteilte also weder die Schweiz noch den Schengenraum fristgerecht verlassen, und er ist dafür auch nicht motiviert, da er im Schengenraum Arbeit sucht – allerdings ohne Aufenthaltstitel und ohne Arbeitsbewilligung. Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, und Untertauchensgefahr ist gegeben. Die Ausschaffung nach Albanien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Die Identitätskarte des Beurteilten wird wohl bald eintreffen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 30. September 2014 ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 30. September 2014 rechtund verhältnismässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.