Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2014.32 • APG BS AUS.2014.32 KI-generiert

Detention Upheld for Repeat Deportation Violator

Geschäftsnummer AUS.2014.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the detention order for a foreign national from Georgia who was apprehended after violating a previous expulsion order and re-entering the country despite an entry ban, having also previously been convicted for non-compliance with expulsion orders and minor theft, and failing to attend a required appointment after being released on a temporary basis. The reasoning centered on the persistent and demonstrated disregard for official directives, including repeated illegal entries and prior criminal conduct, which established a significant risk of absconding (Untertauchensgefahr), justifying the provisional detention to ensure the eventual execution of the outstanding deportation order, while also noting the feasibility of repatriation to Germany or Georgia and the availability of medical care for the individual's substance abuse issues.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Detention Upheld for Repeat Deportation Violator: The reasoning centered on the persistent and demonstrated disregard for official directives, including repeated illegal entries and prior criminal conduct, which established a significant risk of absconding (Untertauchensgefahr), justifying the provisional detention to ensure the eventual execution of the outstanding deportation order, while also noting the feasibility of repatriation to Germany or Georgia and the availability of medical care for the individual's substance abuse issues.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 5. Juli 2014** Haftgrund strafrechtliche Landesverweisung Einreiseverbot wiederholte Säumnis ausländische Staatsangehörige Heimschaffung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
This article is part of the provisions governing the maximum duration of detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
This article addresses the prerequisite for detention (non-impossibility of enforcement), which is assessed in the reasoning justifying the final order.
Art. 75 Abs. 2 AuG
This article addresses the obligation of the authority to decide on the right of residence, which is relevant to the detention context discussed in the reasoning.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 79 Abs. 1 AuG

This article is part of the provisions governing the maximum duration of detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

This article addresses the prerequisite for detention (non-impossibility of enforcement), which is assessed in the reasoning justifying the final order.

Art. 75 Abs. 2 AuG

This article addresses the obligation of the authority to decide on the right of residence, which is relevant to the detention context discussed in the reasoning.

Art. 76 Abs. 4 AuG

This article addresses the acceleration requirement for necessary measures, which is relevant to the detention context discussed in the reasoning.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG

This article is part of the provisions establishing the grounds for detention, although the final order confirms the legality of the detention based on the facts presented under the various grounds.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.32

URTEIL

vom 7. Juli 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1983, von Georgien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freibugerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juli 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____,geb. [...] 1983, von Georgien, wurde am 4. Juli 2014 von der Kantonspolizei Zürich wegen Widerhandlung gegen das AuG festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Das Migrationsamt hat am 5. Juli 2014 A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 3. Oktober 2014 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der Wegweisungsentscheid wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2 Der Beurteilte hat am 9. Januar 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Das Bundesamt für Migration (BfM) ist am 25. Februar 2014 darauf nicht eingetreten, weil in Deutschland bereits ein Asylverfahren hängig war. Es hat den Beurteilten nach Deutschland weggewiesen und für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft angeordnet. Am 13. März 2014 wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft genommen, und es wurde ihm der Asylentscheid sowie ein vom BfM verfügtes Einreiseverbot bis 20. März 2017 eröffnet, was er unterschriftlich bestätigt hat. Aus dem rechtlichen Gehör dazu, welches der Beurteilte ebenfalls unterzeichnet hat, geht hervor, dass die Übersetzung offenbar durch den Sachbearbeiter auf Englisch erfolgt ist. Am 18. Juni 2014 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz eingereist. Der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbotes ist somit gegeben.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 wegen Missachtung einer Ausgrenzung sowie wegen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 1'300.– verurteilt. Damit ist auch der Haftgrund der Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG).

2.4 Der Beurteilte wurde am 21. März 2014 nach Deutschland ausgeschafft. Am 18. Juni 2014 ist der Beurteilte erneut in die Schweiz eingereist, wurde im Kanton Zürich verhaftet und dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 19. Juni 2014 wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. Am 20. Juni 2014 hat das Migrationsamt dem Beurteilten ein Merkblatt betreffend Asylverfahren in georgischer Sprache ausgehändigt, nachdem er am 19. Juni 2014 ein erneutes Asylgesuch gestellt hatte, und es hat ihn aus der Haft entlassen mit einer Nothilfebescheinigung und einem Vorsprachetermin beim Migrationsamt am 3. Juli 2014, welchen der Beurteilte nicht wahrgenommen hat. Am 2. Juli 2014 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, den Beurteilten wegen Widerhandlung gegen das AuG schuldig erklärt und bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen. Am 4. Juli 2014 wurde der Beurteilte erneut in Zürich festgenommen und dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beurteilte sowohl von den SBB, als auch von den Berner Verkehrsbetrieben und vom Tarifverbund Nordwestschweiz beim Fahren ohne gültigen Transporttitel betroffen worden ist. Der Beurteilte ist methadon-, heroinund kokainabhängig.

Dem gesamten Verhalten des Beurteilten ist zu entnehmen, dass er sich an keine behördlichen Anordnungen oder Regeln des Gastlandes hält; selbst nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die immer wiederkehrenden Erklärungen, er habe von der Einreisesperre nichts gewusst, ebensowenig von den ihm ausgehändigten Informationsblättern in georgischer Sprache, können nicht für bare Münze genommen werden; entweder es sind Schutzbehauptungen, oder der Beurteilte hat aufgrund seiner Suchterkrankung tatsächlich ein angeschlagenes Erinnerungsvermögen. Konnte er sich anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 19. Juni 2014 noch daran erinnern, einen Nichteintretensentscheid erhalten zu haben, so war anlässlich der heutigen Verhandlung von diesem Wissen nichts mehr vorhanden. Dem auf dem Merkblatt betreffend Asylverfahren dargestellten Vorgehen hat er nicht entsprochen, und gegenüber dem Migrationsamt hat er auf ausdrückliche Frage hin angegeben, er wisse nicht, ob er ein Asylbegehren stellen wolle. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte angegeben, er wolle nur noch nach Georgien zurückkehren. Damit ist davon auszugehen, dass kein Asylgesuch hängig ist. Insgesamt ist Untertauchensgefahr gegeben.

2.5 Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland ist möglich und zumutbar. Das Migrationsamt hat bereits das BfM damit beauftragt, sich mit den deutschen Behörden in Verbindung zu setzen. Der Beurteilte wünscht neuerdings einen Wegweisungsvollzug nur in seine Heimat Georgien. Grundsätzlich steht ihm dieses Wahlrecht zu. Allerdings verfügt er über keine Reisedokumente. Das Migrationsamt prüft daher auch eine Rückführung des Beurteilten nach Georgien, sofern dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nachkommt. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, zumal sich der Beurteilte an keinerlei behördliche Anweisungen hält. Die vorliegende Anordnung der Ausschaffungshaft bis 3. Oktober 2014 ist somit verhältnismässig und zu bestätigen. Es wird Aufgabe des medizinischen Dienstes des Gefängnisses Bässlergut sein, den suchterkrankten Beurteilten medizinisch zu betreuen. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde der medizinische Dienst beigezogen. Ein Entzugsprogramm wurde in Aussicht gestellt, und die Suizidabsichten, die der Beurteilte geäussert hat, wurden angesprochen und darauf wird weiter eingegangen werden. Dem Wegweisungsvollzug oder der Haft steht dies nicht entgegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 3. Oktober 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.