Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2014.3 • APG BS AUS.2014.3 KI-generiert

Macedonian Asylum Seeker Detention Conversion Upheld

Geschäftsnummer AUS.2014.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a negative federal decision rejecting an asylum claim and ordering expulsion, the administrative authority converted the pre-deportation detention into expulsion detention for an individual from Macedonia, which the court reviewed upon appeal. The court upheld the conversion and the continuation of detention until the previously set date, reasoning that the statutory requirements for expulsion detention were met because the individual was already in custody following an asylum rejection, and there was a clear risk of absconding due to prior use of false documents, a criminal conviction for illegal entry and document forgery, and expressed unwillingness to return to the home country. Furthermore, the court found that the maximum detention period had not been approached, no less restrictive measures were appropriate, and the deportation was feasible and imminent, while also denying the request for free legal aid as the current period of detention had not yet reached the three-month threshold for mandatory appointment of counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 3 EMRK, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 75 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Macedonian Asylum Seeker Detention Conversion Upheld: The court upheld the conversion and the continuation of detention until the previously set date, reasoning that the statutory requirements for expulsion detention were met because the individual was already in custody following an asylum rejection, and there was a clear risk of absconding due to prior use of false documents, a criminal conviction for illegal entry and document forgery, and expressed unwillingness to return to the home country. Furthermore, the court found that the maximum detention period had not been approached, no less restrictive measures were appropriate, and the deportation was feasible and imminent, while also denying the request for free legal aid as the current period of detention had not yet reached the three-month threshold for mandatory appointment of counsel.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. Januar 2014** strafrechtliche Landesverweisung Haftverlängerung Asylrevision albanisches Asylgesuch Einreise Asylgesuch aus dem Irak Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 EMRK
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung komme nicht zur Anwendung und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beurteilten im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG
The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the deportation detention based on the provision allowing detention if the person is already in custody following a first-instance expulsion decision.
Art. 75 AuG
a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet.
Art. 90 AuG
Zudem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).
Art. 78 AuG
75 – 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the deportation detention based on the provision allowing detention if the person is already in custody following a first-instance expulsion decision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

The court found the ground of risk of absconding fulfilled, citing this provision regarding non-compliance with the duty to cooperate or previous conduct suggesting defiance of official orders.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for declaring the procedure free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.3

URTEIL

vom 17. Januar 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A_____,geb. […], von Mazedonien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. Januar 2014

betreffend Umwandlung der Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die über A____

verfügte Vorbereitungshaft bis zum 15. März 2014 bestätigt. Für den bisherigen Sachverhalt sowie die bisherige rechtliche Beurteilung wird daher auf dieses

Urteil verwiesen (ERE AUS.2013.82). Am 13. Januar 2014 hat das Bundesamt für Migration (BFM) entschieden, dass der Beurteilte die Flüchtlingseigenschaft nicht

erfülle, dass sein Asylgesuch abgelehnt werde und er aus der Schweiz weggewiesen werde. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung komme nicht zur Anwendung und es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass dem Beurteilten im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Mazedonien. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. Am 16. Januar hat das Migrationsamt den Beurteilten erneut einvernommen und ihm den Entscheid des BFM eröffnet. Am gleichen

Tag hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis zum 15. April 2014 angeordnet. Diese Verfügung ist durch die Einzelrichterin anlässlich einer mündlichen

Verhandlung im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut überprüft worden. Dabei wurde der Beurteilte befragt.

Erwägungen

1.

Wurde ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG).

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach den Art. 75 – 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen im Übrigen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Sie kann jedoch mit Zustimmung der Einzelrichterin um maximal zwölf Monate (für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate) verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AuG) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 mit Hinweisen).

2.

2.1 Im

Verfahren betreffend Vorbereitungshaft (ERE AUS.2013.82 vom 18. Dezember 2013) waren die Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG (missbräuchliche

Einreichung eines Asylgesuchs) sowie Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG (Verletzung eines gültigen Einreiseverbots) sowie die übrigen Haftvoraussetzung, insbesondere die Verhältnismässigkeit, erfüllt. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist die Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft

umzuwandeln (vgl. z.B. ERE AUS.2011.47 vom 2. September 2011), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

Mit dem negativen Entscheid des BFM ist der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen worden. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen werden, wenn er sich gestützt auf Art. 75 bereits in Haft befindet, was hier der Fall ist.

Das Migrationsamt stützt sich ausserdem auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Der Beurteilte hat sich anlässlich seiner illegalen Einreise in der Schweiz mit einem fremden Reisepass ausgewiesen. Seine wahre Identität wurde erst anhand seiner Fingerabdrücke

(AFIS HIT) festgestellt. Mit Strafbefehl vom 16. Dezember 2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der rechtswidrigen Einreise, des

rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft. Der Beurteilte hat sodann ohne Pass eine rege Reisetätigkeit an den Tag gelegt, so ist er nach seiner ersten Ausschaffung am 29. Januar 2013 nach Mazedonien (nach abgewiesenem früheren Asylgesuch) über Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gereist. Nach Mazedonien möchte er nicht zurückkehren, vielmehr wolle er in den Kosovo reisen. Anlässlich der letzten Einvernahme durch das Migrationsamt machte er auf den Hinweis hin, dass er nur mit einem gültigen Pass in den Kosovo reisen könne, geltend, ein Freund habe möglicherweise seinen Pass wieder gefunden. Falls nicht, wisse er aber noch nicht, ob er sich bei der mazedonischen Botschaft melden wolle. Nach alledem ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte den Behörden freiwillig zur Verfügung halten würde und freiwillig zurückkehren würde. Auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.

2.2 Zur Verhältnismässigkeit der Umwandlung der Vorbereitungsin Ausschaffungshaft bleibt auszuführen, dass die Gesamtdauer der erstandenen und beantragten Haftarten noch weit von der maximalen Haftdauer entfernt ist. Zudem ist vorliegend kein milderes Mittel ersichtlich. Sodann waren die Behörden in diesem Verfahren fortlaufend tätig, so dass bereits nach einem Monat Haft über die verfügte Umwandlung entschieden werden kann. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. Gegen die Rückführung nach Mazedonien (oder in den Kosovo) bestehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken, wie bereits das BFM anlässlich der Prüfung des Asylgesuchs festgestellt hat (vgl. oben). Dem Beurteilten geht es gesundheitlich gut, wie er heute ausgesagt hat. Damit ist auch die Hafterstehungsfähigkeit gegeben. Der Wegweisungsvollzug ist somit möglich, zumutbar und zudem absehbar.

2.3Der Beurteilten hat gestern auf Nachfrage des Migrationsamts hin gewünscht, einen Rechtsbeistand im Kostenerlass beiziehen zu können. Ein solcher Anspruch besteht grundsätzlich erst ab einer Haftdauer von drei Monaten

respektive bei der ersten Verlängerung (vgl. BGer 2C_548/2011 vom 26. Juli 2011 E. 4.2.2 und 4.2.3): Wenn dem Ausländer bei der Haftverlängerung nach drei

Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung drohe, „die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt

– mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint“, ist „spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus[gesetzt], dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird“ (a.a.O. E. 4.2.2). Vorliegend wird die Haft jedoch nicht verlängert (vgl. sogleich), sondern neu Ausschaffungshaft statt Vorbereitungshaft angeordnet, da die bewilligte Vorbereitungshaft nach dem negativen Asylund dem Wegweisungsentscheid nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Damit die Haft nicht länger als drei Monate dauert, bis sie im Beisein eines Rechtsbeistands überprüft wird, wird sie nicht wie verfügt über den bereits bewilligten Termin hinaus bestätigt, sondern lediglich (und erneut) bis zum 15. März 2014. Erst bei einer allfälligen nächsten Verhandlung, nach drei Monaten Haft, hat der Beurteilte grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, sofern er dies wünscht. Das Gesuch um Beigabe eines Rechtsbeistands ist damit zum heutigen Zeitpunkt, insbesondere nach einmonatiger Haft, abzuweisen.

3.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A_____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 15. März 2014 rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird zur Zeit abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.