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AUS.2014.29 • APG BS AUS.2014.29 KI-generiert

Deportation Detention for Repeated Illegal Re-entry and Evasion Risk

Geschäftsnummer AUS.2014.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously released from prison, was ordered into three months of deportation detention after being served with an expulsion order for violating a previous entry ban into Switzerland and for failing to cooperate in securing the necessary travel documents for his deportation to his home country. The court upheld the detention, reasoning that the individual’s history of repeated illegal re-entries after prior deportations, his use of aliases, his criminal record (including multiple convictions for property offenses), and his explicit statement that he would leave for another European country if released demonstrated a high risk of absconding and non-compliance with authority, thus justifying detention to ensure the execution of the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 139 Abs. 1 StBG; Deportation Detention for Repeated Illegal Re-entry and Evasion Risk: The court upheld the detention, reasoning that the individual’s history of repeated illegal re-entries after prior deportations, his use of aliases, his criminal record (including multiple convictions for property offenses), and his explicit statement that he would leave for another European country if released demonstrated a high risk of absconding and non-compliance with authority, thus justifying detention to ensure the execution of the expulsion order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 25. Juni 2014** strafrechtliche Landesverweisung Einreise- und Ausreiseverbot Durchsetzungshaft wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Strafregister Weiterauslieferung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
The decision confirms that the review of the lawfulness and appropriateness of the custody, conducted orally, respected the deadline set by this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 139 Abs. 1 StBG
Aufgrund er mehrfachen Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StBG) ist auch Ausschaffungshaftgrund aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt (Art.
Art. 75 Abs. 1 lit. h i.V.m
1 StBG) ist auch Ausschaffungshaftgrund aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt (Art. 75 Abs. 1 lit. h i.V.m.
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG; Göksu, in: Caroni/Gächter/Turnheer [Hrsg.] Handkommentar AuG, Bern 2010, Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

The decision confirms that the review of the lawfulness and appropriateness of the custody, conducted orally, respected the deadline set by this article.

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Volltext

A____ · Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.29

URTEIL

vom 27. Juni 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...], von Tunesien,

Wohnort unbekannt

derzeit: c/o Ausschaffungsgefängnis,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Juni 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ , geb. [...], gemäss eigenen Angaben Tunesier, wurde am 25. Juni 2014 aus dem Strafvollzug entlassen und gleichentags dem Amt für Migration zugeführt. Dieses verfügte nach erfolgter Anhörung des A____ am 25. Juni 2014 dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete am selben Tag die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an. Soweit bekannt, reiste A____ erstmals am 17. Juli 2011 ohne die erforderlichen Reisepapiere in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Asylgesuch traten die Bundesbehörden nicht ein. A____ wurde daraufhin aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf das Dublin Übereinkommen nach Frankreich überstellt, wo ein Asylverfahren anhängig war. Zudem wurde A____ mit einem bis zum 15. November 2013 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum belegt. Nachdem A____ bereits im November 2011 wiederum in die Schweiz eingereist war und erneut ein Asylgesuch gestellt hatte, auf welches nicht eingetreten wurde, wurde er ein zweites Mal aus der Schweiz weggewiesen und am 11. Januar 2013 gestützt auf das Dublin Übereinkommen – nachdem er vorgängig für kurze Zeit untergetaucht war – nochmals nach Frankreich ausgeschafft. Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wurde gegen A____ ein bis zum

15. November 2015 gültiges Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ausgesprochen, dessen Empfang er unterschriftlich bestätigte. Nachdem A____ wiederum in der Schweiz angetroffen wurde, wurde eine weitere Übernahme seitens Frankreichs abgelehnt, da A____ sein dort gestelltes Asylgesuch zurückgezogen habe. A____ wurde in der Schweiz bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt (Vermögensdelikte, Hausfriedensbruch, Verstösse gegen das SVG, Verstösse gegen das AuG). Er befand sich bis zum 25. Juni 2014 im Strafvollzug. Seitens des Amtes für Migration wurde er aufgefordert, sich während des Strafvollzugs um die Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Dokumente zu bekümmern. Gemäss seinen Angaben hat er sich mit der tunesischen Botschaft in Bern in Verbindung gesetzt, diese habe aber ein Ausweispapier von ihm verlangt. A____ führt dazu aus, er sich nicht im Stande, ein solches zu beschaffen. Seitens der Behörden wurde ihm in diesem Zusammenhang angeboten, ihm im Falle seiner Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Ausreise notwendigen Dokumente bei der Erhältlichmachung einer Rückführhilfe behilflich zu sein. A____ hat bereits diverse Aliasnamen benutzt und sich einmal auch als Algerier ausgegeben.

An der heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, keine Familie in Algerien zu haben und nicht in der Lage zu sein, bei der Papierbeschaffung behilflich zu sein. Er habe jetzt etwas Geld (ca. CHF 1'200.–) aus seiner Zeit im Strafvollzug und würde die Schweiz umgehend verlassen. Bleibe er in Haft, werde er sein Geld aufbrauchen und danach müsse er nach der Haftentlassung wieder stehlen, um Essen zu können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer 3 auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2. Gemäss dem begründeten Entscheid des Amt für Migration wurde die Ausschaffungshaft verfügt, weil A____ gegen ein Einreiseverbot verstossen habe und er mit seinem Verhalten aufzeige, dass er nicht gewillt sei, sich an behördlich Anordnungen zu halten und freiwillig die Schweiz zu verlassen, um nach Tunesien auszureisen. Vielmehr habe er in seiner Einvernahme vom 25. Juni 2014 ausgesagt, im Falle einer Freilassung unverzüglich nach Frankreich auszureisen. Ebenso wenig sei er bislang seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seiner für die Ausreise nach Tunesien notwendigen Dokumente nachgekommen, obwohl er dazu bereits während seines Strafvollzugs aufgefordert worden sei. Insgesamt zeige sein renitentes Verhalten, dass er nicht gewillt sei, die hiesigen Gesetze zu respektieren, nachdem er ausserdem bereits mehrfach straffällig geworden sei und damit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Es könne ihm keine gute Prognose gestellt werden.

2.3 A____ wurde bereits zweimal aus der Schweiz ausgeschafft und nach Frankreich überstellt, wonach er trotz bestehender Einreisesperre jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist. Der Haftgrund des Verstosses gegen die Einreisesperre ist demnach erfüllt. Ausserdem hat A____ verschiedentlich aufgezeigt, dass er keineswegs gewillt ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten und schon gar nicht, im Rahmen seiner Pflichten den Behörden behilflich zu sein. So verweigert er seine gesetzlich Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Reisepapiere. Es kann nicht genügen, dass er sich gemäss eigenen Angaben mit der tunesischen Botschaft in Verbindung gesetzt hat. Vielmehr hat er alle Angaben zu machen, die es ihm oder den Behörden ermöglichen, seine Identifikation vorzunehmen. Letztlich ist nämlich noch nicht einmal sicher, ob seine Angaben betreffend seine Person überhaupt der Wahrheit entsprechen, nachdem er diverse Aliasnamen bereits benutzt und – soweit bekannt –noch nie ein Ausweispapier vorgewiesen hat. Obwohl er in Befragungen wiederholt angegeben hat, in Tunesien Familie zu haben, insbesondere Geschwister und eine Tante, bemüht er sich beispielweise nicht darum, Kontakt zu Personen in seinem Heimatland aufzunehmen, die ihm bei der Beschaffung etwa einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Sein Argument, es gäbe niemanden, den er kontaktieren könnte, ist eine Schutzbehauptung, hat er doch immerhin gemäss seinen Angaben bis vor drei Jahren in Tunesien gelebt. Zudem zeigt sein Verhalten, dass er nicht gewillt ist, die Schweiz bzw. Europa freiwillig in Richtung Heimat zu verlassen. So gibt er selber an, bei einer Freilassung unverzüglich nach Frankreich oder in ein anderes europäisches Land auszureisen, ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht und hat schon eine Vielzahl von Aliasnamen angegeben. Damit sind auch die Haftgründe des Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt. Ebenso wurde A____ bereits mehrfach straffällig. Insbesondere ins Gewicht fallen dabei der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BS vom 8. August 2011, mit welchem er wegen Diebstahls verurteilt wurde, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BL vom 13.Dezember 2011, mit welchem er wegen geringfügigen Diebstahls verurteilt wurde, das Urteil des Tribunal de première instance du Jura Porentruy vom

21. September 2012, mit welchem er nebst anderem wegen eines geringfügigen Vermögensdelikt, diverser Verstösse gegen das SVG, Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruch verurteilt wurde, der Strafbefehl des Ministère public du canton du Jura Porentruy vom 25. Juni 2013, mit welchem er wegen Diebstahls verurteilt wurde sowie der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bischofszell, TG, vom 22. Juni 2013, mit welchem er unter anderem wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch verurteilt wurde. Aufgrund er mehrfachen Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StBG) ist auch Ausschaffungshaftgrund aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens erfüllt (Art. 75 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG; Göksu, in: Caroni/Gächter/Turnheer [Hrsg.] Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 Aug N 21). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich A____ seinen Lebensbedarf in der Schweiz wohl auch mit illegalen Mitteln beschafft, wurde er doch mehrmals wegen eines Vermögensdelikt verurteilt. Dass er sich unter den prekären Lebensumständen, welche bei einer Freilassung auf ihn warten würden, wiederum so verhalten würde, ist nicht auszuschliessen, zumal er dies sogar selber androht.

2.4 Eine Ausschaffung nach Tunesien ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. A____ wurde zudem bereits mehrfach aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Reisepapiere nachzukommen, was er bislang aber unterlassen hat. Er hat es mithin selber in der Hand, mittels Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht die Haftdauer zu verkürzen. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend: Bei einer Freilassung würde A____ gemäss eigenen Angaben nach Frankreich ausreisen und wäre damit für die zuständigen Behörden offensichtlich nicht mehr auffindbar. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 25. Juni 2014 bis 24. September 2014 ist rechtmässig und angemessen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.