Deportation Detention Justified by Absconding Risk, Duration Reduced
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, who was the subject of a final deportation order since 2012 and had failed to comply with multiple deadlines and requests to report to immigration authorities, was arrested and placed into three months of detention pending deportation. The court reasoned that detention was justified under statutory provisions due to the significant risk of absconding ("Untertauchensgefahr"), evidenced by the individual's history of non-compliance, evasive conduct regarding his purported marriage plans, confirmed illegal employment, and stated desire to remain in the country despite having no legal basis. Although the detention was deemed lawful and proportionate to secure the deportation, the court reduced the ordered duration from three months to a proportionate two months, as the process of deportation to the home country was considered feasible within that shorter timeframe given the possession of necessary travel documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Deportation Detention Justified by Absconding Risk, Duration Reduced: The court reasoned that detention was justified under statutory provisions due to the significant risk of absconding ("Untertauchensgefahr"), evidenced by the individual's history of non-compliance, evasive conduct regarding his purported marriage plans, confirmed illegal employment, and stated desire to remain in the country despite having no legal basis. Although the detention was deemed lawful and proportionate to secure the deportation, the court reduced the ordered duration from three months to a proportionate two months, as the process of deportation to the home country was considered feasible within that shorter timeframe given the possession of necessary travel documents.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court found grounds for detention based on violation of an entry ban, cited as the substantive legal basis for detention.
The court confirmed the ground for detention based on the risk of absconding, citing this article.
Cited in the reasoning section to support the finding of flight risk due to criminal behavior, implicitly confirming the basis for detention.
Cited in the reasoning section as an alternative ground for detention regarding resistance to official orders, implicitly confirming the basis for detention.
Mentioned in the reasoning regarding maximum cumulative detention duration, though not the direct ground for the immediate order.
Mentioned in the reasoning regarding the requirement that enforcement of removal must not be impossible.
Mentioned in the reasoning regarding the requirement for prompt decision on residence status.
The reference to Art. 93 BGG is found in the Legal Remedies section, indicating the procedure for appeal against the decision.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.25
URTEIL
vom 6. Juni 2014
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...]1980, von der Türkei,
[...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Juni 2014
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...]1980, von der Türkei, wurde auf Fahndungsauftrag des Migrationsamtes vom 20. Mai 2014 hin am 5. Juni 2014 um 10.00 Uhr an seinem Wohnort an der [...]festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am 5. Juni 2014 Ausschaffungshaft für drei Monate bis 4. September 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Beurteilte ist am [...]2003 in die Schweiz eingereist und hat am [...]2003 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige geheiratet, worauf er am [...]2004 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhalten hat. Am [...]2007 hat er sich von seiner Ehefrau getrennt, am [...]2010 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 22. Februar 2010 hat das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten nicht verlängert und Frist zur Ausreise bis 21. Mai 2010 gesetzt. Den hiergegen erhobenen Rekurs des Beurteilten hat das Justizund Sicherheitsdepartement am
5. Juli 2012 abgewiesen. Auf den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ist der Präsident des Regierungsrates am 3. September 2012 nicht eingetreten, womit der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Am 18. Juni 2013 setzte das Migrationsamt dem Beurteilten Frist zur Ausreise bis 17. August 2013. Nachdem keine Ausreisemeldung beim Migrationsamt eingegangen war, hat das Migrationsamt den Beurteilten mit Schreiben vom 21. November 2013 aufgefordert, sich beim Migrationsamt zwecks Regelung des Aufenthaltsverhältnisses zu melden, welcher Aufforderung der Beurteilte nicht nachgekommen ist.
2.2 Anlässlich der Einvernahme des Migrationsamtes vom 5. Juni 2014 hat der Beurteilte angegeben, er bereite die Heirat mit Frau B____für den Spätsommer vor. Diese Heiratsabsichten wurden dem Migrationsamt jedoch bereits am 29. Januar 2013 durch den damaligen Rechtsvertreter des Beurteilten mitgeteilt – unter Beilage einer Bestätigung des Zivilstandsamtes betreffend Ehevorbereitungsverfahren –, woraufhin das Migrationsamt die Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2013 erstreckt hat. Auf Nachfrage des Migrationsamtes vom 15. Mai 2013 hin gab der Rechtsvertreter bekannt, das Mandat niedergelegt zu haben. Mit Schreiben vom
14. Juni 2013 gab ein neuer Rechtsvertreter des Beurteilten dem Migrationsamtes bekannt, die Heirat sei in weite Ferne gerückt. Wenn sich der Beurteilte nun, eineinhalb Jahre nach seiner ersten Ankündigung, nach wie vor auf seine Heiratsabsichten für den Spätsommer beruft, so kann dies nicht weiter berücksichtigt werden, hätte er doch genügend Zeit zum Heiraten gehabt. Vielmehr ist sein Verhalten als Hinhaltetaktik zu qualifizieren, um seinen Aufenthalt zu verlängern.
2.3 Der Ausländer hat die Schweiz nicht innert der mittlerweile längst verstrichenen Frist verlassen und sich trotz schriftlicher Aufforderung vom 21. November 2013 hin nicht beim Migrationsamt gemeldet. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, das Schreiben nicht erhalten zu haben, während er gestern dem Migrationsamt noch angab, dieses nicht verstanden zu haben – was er auf Vorhalt heute dann einräumte mit der Bemerkung, es sei in Deutscher Sprache abgefasst, weshalb er es nicht verstanden habe. Diesfalls hätte er, der seit 10 Jahren in der Schweiz lebt, sich aber selber um eine Übersetzung kümmern müssen. Dass er sich immer wieder beim Migrationsamt gemeldet habe, wie er angibt, geht aus den Akten nicht hervor, sondern eher das Gegenteil. So war er telefonisch nie erreichbar, weshalb die erwähnte schriftliche Vorladung ergangen ist. Statt das Land zu verlassen, hat er weiter illegal als Security-Angestellter im [...]und in der Bar [...]gearbeitet. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Gegenüber dem Migrationsamt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte denn auch bestätigt, dass er wisse, illegal hier zu sein, und er habe noch ein wenig in der Schweiz bleiben wollen, weil er in der Türkei nichts mehr habe. Sein Vater sei vor zwei Wochen verstorben. Dies berechtigt den Beurteilten jedoch nicht zum Aufenthalt in der Schweiz. Der Haftrichter ist nicht befugt, den Wegweisungsentscheid materiell zu überprüfen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges als die Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Die Ausschaffung nach der Türkei ist rechtlich und tatsächlich möglich und durchführbar. Nachdem der Reisepass und der Nüfüs des Beurteilten vorhanden sind, ist allerdings nicht ersichtlich, weshalb die Ausschaffung drei Monate in Anspruch nehmen soll. Die Ausschaffungshaft ist somit verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings nur für die verhältnismässige Dauer von zwei Monaten.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 4. August 2014 rechtmässig.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.