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AUS.2014.22 • APG BS AUS.2014.22 KI-generiert

Illegal Re-entry and Pre-Expulsion Detention Following Schengen Ban

Geschäftsnummer AUS.2014.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, subject to a Schengen-wide entry ban issued in 2013 following a failed asylum procedure and subsequent transfer to France, was apprehended for illegally re-entering the territory and subsequently convicted of illegal entry; the court upheld the administrative decision to place the individual in pre-expulsion detention for three months based on violating the standing entry ban, which constitutes a specific ground for detention under relevant alien law, finding this measure necessary and proportionate because the intended immediate transfer to France was complicated by the entry ban, necessitating further protracted Dublin procedure steps, and no less intrusive measure was deemed sufficient to secure the execution of the eventual removal order, which might eventually be to Algeria.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG; Illegal Re-entry and Pre-Expulsion Detention Following Schengen Ban: 2.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre, die dem Beurteilten am 5. November 2013 nachgängig eines negativ verlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz und vorgängig der Überstellung des Beurteilten nach Frankreich am 7. November 2013 eröffnet worden ist, was er auch unterschriftlich bestätigt hat. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. Mai 2014** Einreiseverbot Abschiebung Überstellungshaft Asylverfahren Ausweisungsgrund vorübergehende Einfuhr Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 73 Abs. 1 AuG
Mai 2014 eine kurzfristige Festhaltung für drei Tage, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision provided the legal basis for ordering pre-expulsion custody due to violation of the entry ban.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.22

URTEIL

vom 14. Mai 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...]1977, von Algerien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Mai 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...]1977, von Algerien, wurde am 11. Mai 2014 um 12.20 Uhr bei der Flughafenstrasse 225 durch die Grenzwache einer Kontrolle unterzogen und konnte sich lediglich mit einer französischen "Carte individuelle d'admission à l'aide medicale de l'Etat" ausweisen. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass die Zürcherischen Behörden A____ am 5. November 2013 ein bis 6. November 2016 gültiges, schengenweites Einreiseverbot eröffnet hatten, verfügte das Migrationsamt dessen Festnahme sowie am 12. Mai 2014 eine kurzfristige Festhaltung für drei Tage, gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG. Das Strafbefehlsdezernat erklärte A____ selbigentags mit Strafbefehl der rechtswidrigen Einreise schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wovon 1 Tagessatz durch den Freiheitsentzug getilgt ist, und zu einer Busse von CHF 300.–. Am 13. Mai 2014 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg und verfügte Ausschaffungshaft für drei Monate bis

10. August 2014. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 13. Mai 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit der Missachtung der geltenden Einreisesperre, die dem Beurteilten am 5. November 2013 nachgängig eines negativ verlaufenen Asylverfahrens in der Schweiz und vorgängig der Überstellung des Beurteilten nach Frankreich am 7. November 2013 eröffnet worden ist, was er auch unterschriftlich bestätigt hat. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann ein weggewiesener Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er trotz gültigem Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt.

Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist dieser Haftgrund gegeben. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht. Das Migrationsamt hat vorliegend zunächst eine kurzfristige Festhaltung verfügt, weil es davon ausgegangen ist, dass der Beurteilte, der ja bereits einmal nach Frankreich überstellt worden war, innert kurzer Frist wieder dorthin würde überstellt werden können. Nachdem die französischen Behörden nun aber der Überstellung aufgrund des von den schweizerischen Behörden verfügten, schengenweiten Einreiseverbots einer erneuten Überstellung ablehnend gegenüber stehen, wurde die Anordnung von Ausschaffungshaft notwendig.

Abklärungen des Migrationsamtes mit dem Dublin-Office Schweiz haben ergeben, dass die Sache als Dublin Kategorie III-Fall zu behandeln ist und die Abklärungen samt Überstellung mindestens 5 Wochen in Anspruch nehmen werden. Ob die französischen Behörden in diesem Verfahren einer erneuten Übernahme zustimmen werden, ist offen. Eine Ausschaffung nach Frankreich ist zumutbar. Allenfalls wird ein Wegweisungsvollzug nach Algerien zu prüfen sein. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten.

Insbesondere wurden bereits diverse Abklärungen bei den französischen Behörden und mit dem Dublin Office Schweiz getätigt; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend, zumal sich der Beurteilte durchaus eigenmächtig über das Einreiseverbot hinweggesetzt hat: Dass er Dokumente zu seinem seinerzeitigen, hiesigen Asylverfahren hat beschaffen wollen, wie er dem Migrationsamt gegenüber angegeben und anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt hat, berechtigt ihn nicht zur Einreise.

Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen. Der ärztliche Dienst wird sich der gesundheitlichen Probleme des Beurteilten anzunehmen haben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 10. August 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.