Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2014.16 • APG BS AUS.2014.16 KI-generiert

Croatia National Detention for Forged Document and Illegal Entry

Geschäftsnummer AUS.2014.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the three-month detention order for an individual from Croatia who was apprehended using a completely forged Slovakian passport, leading to a conviction for document forgery and illegal entry under the foreigner law, as the use of such deceptive documents established a clear flight risk warranting pre-deportation custody to secure the execution of the subsequent expulsion order, which was deemed legally and practically feasible.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG; Croatia National Detention for Forged Document and Illegal Entry: 1.1 Der Beurteilte gibt an, Kroate zu sein. Seine Identität ist allerdings (noch) nicht gesichert. Kroatien ist seit 2013 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das Ausländergesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (SR.0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält. Dies wäre zwar der Fall. Jedoch ist Kroatien noch nicht Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (vgl. Ingress des Abkommens); die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Kroatien ist nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative nicht absehbar. Der Beurteilte kann sich somit nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen; das Ausländergesetz ist integral anwendbar.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 10. April 2014** Fälschung dienstlicher Aktenstücke illegale Einreise Haftgrund Reisepass Zollausweis Verlängerung der Ausschaffungshaft Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Abs. 2 AuG
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das Ausländergesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (SR.0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
1.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
The court confirmed the legality of the detention based on the risk of absconding due to the use of forged documents.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited in reasoning as a potential ground for detention, indicating resistance to official orders.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
Cited in reasoning to establish the general maximum duration of detention.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Cited in reasoning regarding the requirement that deportation must not be practically impossible.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

The court confirmed the legality of the detention based on the grounds for detention, including violation of an entry ban (as established by the context of using forged documents).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

The court confirmed the legality of the detention based on the risk of absconding due to the use of forged documents.

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG

Cited in reasoning to support the finding that criminal behavior implies a higher risk of non-compliance with official orders.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited in reasoning as a potential ground for detention, indicating resistance to official orders.

Art. 79 Abs. 1 AuG

Cited in reasoning to establish the general maximum duration of detention.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

Cited in reasoning regarding the requirement that deportation must not be practically impossible.

Art. 75 Abs. 2 AuG

Cited in reasoning regarding the requirement for the authority to decide on the right of residence without delay (acceleration requirement).

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedies section as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.16

URTEIL

vom 11. April 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kroatien,

[...],

aliasB____, geb. [...], von der Slowakei

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. April 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Kroatien, wurde am 9. April 2014 im Bahnhof SBB im stehenden Zug (Amsterdam

- Zürich) durch die Grenzwache kontrolliert und wies sich mit einem totalgefälschten slovakischen Pass, lautend auf B____, geb. [...], aus. Um

07.00 Uhr wurde er festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 10. April 2014 des Fälschens von Ausweisen und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise) schuldig erklärt und bestraft mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tag getilgt ist. Gleichentags hat das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft für drei Monate bis 9. Juli 2014 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

1.1 Der Beurteilte gibt an, Kroate zu sein. Seine Identität ist allerdings (noch) nicht gesichert. Kroatien ist seit 2013 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das Ausländergesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (SR.0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält. Dies wäre zwar der Fall. Jedoch ist Kroatien noch nicht Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (vgl. Ingress des Abkommens); die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Kroatien ist nach der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative nicht absehbar. Der Beurteilte kann sich somit nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen; das Ausländergesetz ist integral anwendbar.

1.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid vom 10. April 2014 wurde dem Beurteilten eröffnet.

2.2 Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit Untertauchensgefahr. Vorliegend hat der Beurteilte sich mit einem totalgefälschten slowakischen Pass ausgewiesen. In seinem Portemonnaie kamen auch noch eine totalgefälschte slowakische Identitätskarte und ein totalgefälschter slowakischer Führerschein, beide lautend auf das nämliche Alias, zum Vorschein. Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt angegeben, er habe diese Dokumente in Kroatien gekauft. Normalerweise kosteten diese € 2'000.–, aber weil er den Mann kenne, habe er nur € 1'000.– bezahlt. Er sei anfang März mit dem Zug in die Schweiz gekommen, weil er hier eine Freundin habe – welche von ihm schwanger sei, wie er anlässlich der heutigen Verhandlung präzisierte –, und habe sich mit seinem richtigen kroatischen Reisepass ausgewiesen. Am 20. März 2014 sei er von Zürich nach Paris und von dort nach Amsterdam gereist, um sein deutsches Kind in Holland zu treffen, welches krank sei. Er habe 1997 grosse Probleme in Deutschland gehabt und man habe ihm gesagt, dass er nicht mehr nach Deutschland dürfe. Daher habe er sich mit dem totalgefälschten slowakischen Pass ausgewiesen; diese Angaben hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Wie das Migrationsamt in der Haftverfügung zutreffend ausführt, begründet die Verwendung von gefälschten Dokumenten die Untertauchensgefahr, welcher Haftgrund somit gegeben ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht.

2.3 Eine Ausschaffung nach Kroatien ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Offenbar hat der Beurteilte bereits telefonisch veranlasst, dass ihm seine kroatische Identitätskarte von Kroatien her gesandt wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bemühten; das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Die vorliegende erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft für drei Monate ist somit verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 9. Juli 2014 rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.