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AUS.2014.13 • APG BS AUS.2014.13 KI-generiert

Deportation Detention Upheld for Repeat Offender Evading Departure

Geschäftsnummer AUS.2014.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the three-month deportation detention order for an individual from Guinea whose residency permit was revoked in 2011 due to multiple criminal offenses, including narcotics violations, and who subsequently failed to comply with the final departure deadline of October 15, 2013, leading to a period of being untraceable. The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual’s failure to leave, subsequent evasion of authorities through going into hiding, and recent arrest on drug-related suspicion clearly indicated a risk of absconding to avoid the deportation order, making detention necessary to secure its execution, while rejecting arguments related to his son's citizenship as previously considered and unfavorable.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG; Deportation Detention Upheld for Repeat Offender Evading Departure: The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual’s failure to leave, subsequent evasion of authorities through going into hiding, and recent arrest on drug-related suspicion clearly indicated a risk of absconding to avoid the deportation order, making detention necessary to secure its execution, while rejecting arguments related to his son's citizenship as previously considered and unfavorable.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 7. März 2014** rechtmässige Wegweisung Bürgerrecht Haftverlängerung Verletzung von Bewilligungsauflagen Ausreisefrist wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
Cited implicitly as the court confirmed the detention following a review of its legality and appropriateness within the time limit.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

Cited implicitly as the court confirmed the detention following a review of its legality and appropriateness within the time limit.

§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to declare the current procedure as free of costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2014.13

URTEIL

vom 10. März 2014

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Guinea,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. März 2014

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Guinea stammende A____ lebt seit dem 23. September 2001 in der Schweiz. Während seines Aufenthalts wurde er mehrfach straffällig, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelinquenz. Mit Verfügung vom 20. September 2011 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2013 bestätigte. Nachdem dieser Entscheid am 20. August 2013 in Rechtskraft erwachsen war, setzte das Migrationsamt dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2013. Da dem Migrationsamt die Ausreise nicht bestätigt wurde und der Aufenthaltsort des Ausländers nicht bekannt war, erliess es am 21. November 2013 einen Fahndungsauftrag. Am 17. Februar 2014 wurde er zudem im RIPOL ausgeschrieben. Am 5. März 2014 wurde A____ durch die Polizei wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beobachtet, kontrolliert und im Anschluss daran verhaftet. Am 7. März 2014 wurde er zu Handen des Migrationsamtes aus der vorläufigen Festnahme entlassen. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft. In der heutigen Verhandlung ist der Beurteilte zum Wort gelangt, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er hätte diese bis zum 15. Oktober 2013 verlassen müssen, was er nicht getan hat. Den Behörden war sein Aufenthaltsort unbekannt, was zu einem Fahndungsauftrag und einer Ausschreibung im RIPOL geführt hat. Der Beurteilte hat sich somit durch Untertauchen seiner Pflicht zur Ausreise entzogen. Die Gründe, die er, auch in der heutigen Verhandlung für dieses Verhalten anführt, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit er sich auf die Beziehung zu seinem Sohn schweizerischer Nationalität beruft, ist dieser Umstand durch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.

Mai 2013 im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geprüft und zu Ungunsten des Beurteilten entschieden worden. Sein seitheriges Verhalten macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, diese Beurteilung zu akzeptieren und die Schweiz freiwillig zu verlassen. Weshalb er sich nunmehr plötzlich an Auflagen des Migrationsamtes halten sollte, würde er in Freiheit entlassen, leuchtet nicht ein. In der Verhandlung hat er erklärt, er habe den Ausreisetermin nicht gekannt, da er keinen Kontakt mehr mit seinem Anwalt gehabt habe. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte Schutzbehauptung handelt, hat der Beurteilte zugestanden, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass er durch die Polizei wegen seines illegalen Aufenthalts gesucht worden ist.

Dennoch hat er sich nicht beim Migrationsamt gemeldet. Auch damit hat er gezeigt, dass er – entgegen seiner Behauptung – nicht bereit ist, in die Heimat zurückzukehren. Die Haft ist deshalb wegen des Vorliegens von Untertauchensgefahr notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Bei dieser Situation kann offen bleiben, ob auch die am 14. April 2011 erfolgte Verurteilung wegen eines Verbrechens als Haftgrund genügen würde, wie dies das Migrationsamt geltend macht, oder ob diese zeitlich zu weit zurückliegt. Auch nicht weiter eingegangen werden muss auf den Umstand, dass der Beurteilte am 5.

März 2014 durch die Polizei wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beobachtet, kontrolliert und im Anschluss daran verhaftet worden ist und damit möglicherweise den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt. Ein milderes Mittel als Haft, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, ist nicht ersichtlich. Eine Ausschaffung nach Guinea erscheint rechtlich möglich und innert nützlicher Frist durchführbar. Dies umso mehr, als der Beurteilte im Besitz eines Passes ist, der sich nach eigenen Angaben in Guinea befinden soll.

Die Haft erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 6. Juni 2014, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.