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AS.2011.77 • APG BS AS.2011.77 KI-generiert

Remission of Court Costs Due to Financial Hardship

Geschäftsnummer AS.2011.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, having relocated with consular assistance and being dependent on monthly social welfare payments with minimal personal assets, filed a request for the remission of CHF 27,972.75 in prior incurred court costs from a 2012 appeal judgment. The court determined that under the relevant criminal procedure code, remission is warranted when the financial situation of the obligated party is so strained that imposing the costs appears inequitable, specifically if the person is destitute or if the debt significantly endangers their resocialization or financial progress; based on the credible documentation showing dependency on social assistance and negligible savings, the court granted the full remission of the outstanding procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 42 BGG, Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Remission of Court Costs Due to Financial Hardship: The court determined that under the relevant criminal procedure code, remission is warranted when the financial situation of the obligated party is so strained that imposing the costs appears inequitable, specifically if the person is destitute or if the debt significantly endangers their resocialization or financial progress; based on the credible documentation showing dependency on social assistance and negligible savings, the court granted the full remission of the outstanding procedural costs.

Schlagwörter

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Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten Erlass von Verfahrenskosten finanzielle Notlage Unterstützungskosten Schuldtilgung Kostenvorschuss Parteientschädigung ad 1 und 2: gewerbsmässiger Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 425 StPO

This provision was the legal basis for granting the application to waive court costs due to the applicant's financial situation.

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

This provision is cited in the instruction regarding the right to appeal (Beschwerde in Strafsachen) against the decision.

Art. 42 BGG

This provision is cited in the instruction regarding the requirements for the content of the appeal petition.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht

AS.2011.77

ENTSCHEID

vom 28. Februar 2019

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. […] Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

30. Januar 2019 wandte sich A____ (nachfolgend Gesuchsteller) an das Appellationsgericht und stellte einen Antrag auf Erlass der ihm in Rechnung gestellten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 27‘972.75, da er mittellos und ausser Stande sei, die Rechnung oder auch nur einen nennenswerten Bruchteil davon zu begleichen. Diese Kosten waren ihm mit dem ihn betreffenden Urteil des Appellationsgerichts AS.2011.77 vom 4. Dezember 2012 auferlegt worden. Der Betrag setzt sich aus den Verfahrenskosten des Strafgerichts (CHF 26‘472.75) und der Gebühr des Appellationsgerichts für das Berufungsverfahren (CHF 1‘500.–) zusammen. Mit einer weiteren Eingabe, die dem Appellationsgericht am 27. Februar 2019 zuging, kam der Gesuchsteller der Aufforderung des Einzelrichters nach, sein Gesuch zu unterzeichnen und seine finanzielle Situation zu belegen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das Berufungsurteil vom 4. Dezember 2012 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016).

2.2 Der Antragsteller hat in der Begründung seines Gesuchs dargetan, dass er im Juli 2018 mit Hilfe des Schweizer Konsulates mittellos aus […] nach Basel gezogen sei. Seither werde er von der Sozialhilfe unterstützt und habe kein Vermögen ansparen können. Zum Beleg dieser Ausführungen reichte er die Verfügung der Sozialhilfe vom 22. November 2018 ein, welcher zu entnehmen ist, dass er von wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von monatlich CHF 2‘104.50 abhängig ist. Zudem reichte er einen Auszug seines Privatkontos bei der Bank [...] ein, worauf ein Kapital von CHF 48.81 ausgewiesen wird. Die Angaben des Gesuchsstellers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Unter diesen Umständen ist dem Gesuch im Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien zu entsprechen, und die Gerichtskosten von insgesamt CHF 27‘972.75 sind ihm zu erlassen.

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 27‘972.75 wird gutgeheissen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Justiz und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.