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AL.2021.3 • SVG BS AL.2021.3 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Reduction for Late Submission

Geschäftsnummer AL.2021.3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealing a five-day suspension of unemployment benefits for submitting proof of job search efforts for November 2020 one day past the deadline without an excusable reason was partially successful because the court found the initial suspension period excessive given the minimal fault. The court reasoned that while failing to meet the deadline without justification warranted a suspension under the relevant unemployment insurance law, the severity of the sanction must reflect the degree of fault, and since the claimant had otherwise complied fully with all obligations, her very minimal fault justified reducing the five-day suspension to two days as being proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG; Unemployment Benefits Suspension Reduction for Late Submission: The court reasoned that while failing to meet the deadline without justification warranted a suspension under the relevant unemployment insurance law, the severity of the sanction must reflect the degree of fault, and since the claimant had otherwise complied fully with all obligations, her very minimal fault justified reducing the five-day suspension to two days as being proportionate.

Schlagwörter

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**AL.2021.3** Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Leistungskürzung Arbeitslosigkeit Verspätungsausschluss kontrollfreie Bezugstage verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 145 V 90
Insured Person v. Employment Office (Timeliness of Electronic Submission of Job-Seeking Efforts)
BGE 139 V 164
Unemployment Benefit Suspension for Untimely Job Search Documentation Upheld
BGE 141 V 362
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 3 AVIG

The duration of the suspension of benefit entitlement is determined by the degree of fault.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

This provision defines the obligation of the insured person to make reasonable efforts to avoid or shorten unemployment, which was the basis for the initial suspension.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision is used in conjunction with Art. 30 Abs. 3 AVIG to determine the duration of suspension based on the degree of fault.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in conjunction with ATSG articles to establish jurisdiction over appeals against unemployment insurance decisions.

Art. 56 ATSG

Cited in conjunction with AVIG to establish jurisdiction over appeals against unemployment insurance decisions.

Art. 57 ATSG

Cited in conjunction with AVIG to establish jurisdiction over appeals against unemployment insurance decisions.

Art. 100 Abs. 3 AVIG

Cited in conjunction with AVIV articles to establish local jurisdiction for the appeal.

Art. 128 Abs. 1 AVIV

Cited in conjunction with AVIG to establish local jurisdiction for the appeal.

Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV

Cited in conjunction with AVIG to establish local jurisdiction for the appeal.

Art. 119 Abs. 2 AVIV

Cited in conjunction with AVIG to establish local jurisdiction for the appeal.

§ 82 GOG

Establishes the subject-matter jurisdiction of the Social Insurance Court as the sole cantonal instance for social insurance disputes.

§ 1 Abs. 1 SVGG

Establishes the subject-matter jurisdiction of the Social Insurance Court for disputes arising from federal or cantonal law.

§ 83 Abs. 2 GOG

Provides the basis for the President of the Social Insurance Court to decide simple cases as a single judge.

Art. 26 Abs. 2 AVIV

Defines the deadline for submitting proof of job search efforts, which the appellant missed.

Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

Authorizes the suspension of benefit entitlement for non-compliance with obligations under Art. 17 Abs. 1 AVIG and Art. 26 AVIV.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

Governs the assessment of the duration of suspension based on the degree of fault.

Art. 66 BGG

The decision states that the procedure is free of charge, implying no costs are ordered under the general rule for costs (often Art. 66 BGG or similar cantonal cost rules, but since the explicit order is 'Das Verfahren ist kostenlos' without citing a specific cost article that determines the outcome, and Art. 66 BGG is a standard Federal Supreme Court rule, we prioritize explicit procedural/substantive citations. However, if no other article is cited in the dispositive, cost/procedure rules for the specific court's process are relevant. Since the only clear cost statement in the dispositive is 'Das Verfahren ist kostenlos,' and no specific cost article for *this* court's decision is explicitly cited in the final orders, this category is omitted based on the strict rule to cite only provisions *explicitly cited in the dispositive orders*.)

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

Urteil*der Präsidentin

vom 9. April 2021

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur. B____,

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2021.3

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; erstmals verspätet eingereichter Nachweis der Arbeitsbemühungen

Erwägungen

1.

1.1. A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1967, meldete sich mit Anspruchserhebung ab 1. Januar 2020 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und suchte im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung eine Erwerbstätigkeit (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Sie kam ihren Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nach. Den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2020 ging jedoch erst am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. AB 3).

1.2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2020 für fünf Tage in ihrer Anspruchsberechtigung ein, da sie sich im November 2020 nicht um Arbeit bemüht habe (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2020 Einsprache (vgl. AB 4), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 abgewiesen wurde (vgl. AB 5).

2.

2.1.Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. Sie macht geltend, ihre Post sofort nachgereicht zu haben, als sie ihr Versäumnis am 12. Dezember 2020 mit Schrecken festgestellt habe.

2.2.Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 schliesst die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

3.

3.1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist.

3.2.Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.3.Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3.4.Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.

4.1.4.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2).

4.1.2. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ahndet Verfehlungen gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 AVIV vorgesehenen Verpflichtungen mit der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. auch BGE 145 V 90, 91 E. 3.1 [Pra 2019 Nr. 93] sowie BGE 139 V 164, 167 E. 3.2 [Pra 2014 Nr. 53]).

4.2.Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis ihrer im November 2020 getätigten Arbeitsbemühungen erst am 14. Dezember 2020 und damit verspätet beim RAV eingereicht hat. Einen entschuldbaren Grund macht sie nicht geltend. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich daher rechtfertigen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

5.

5.1.5.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis

15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und

31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.1.2. Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die "AVIG-Praxis ALE" erlassen. Darin findet sich unter anderem ein Raster für die rechtsgleiche Bemessung der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung. In diesem werden unter dem Randtitel D79 insbesondere der Tatbestand der ungenügenden (1.C), der fehlenden (1.D) sowie der verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen (1.E.) während der Kontrollperiode angeführt. Für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen sieht der Raster eine Einstelldauer von drei bis vier Tagen vor (1.C). Für erstmals fehlende sowie für erstmals verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen wird eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen statuiert (1.D und 1.E.).

5.1.3. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362, 368 E. 2.4).

5.2.5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte die Beschwerdeführerin – gestützt auf die "AVIG-Praxis ALE", Randtitel D79, 1.E. – wegen erstmals verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen ab Dezember 2020 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

5.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für die Festsetzung der Einstellungsdauer einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Der vom SECO vorgesehene Rahmen der Einstellungsdauer kann auch unterschritten werden, wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit, dies nahelegen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3., 8C_838/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.3. und 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 E. 3.2).

5.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis und mit Oktober 2020 sowohl in qualitativer und als auch in quantitativer Hinsicht immer rechtzeitig und in hinreichender Anzahl und Qualität geleistet (vgl. AB 7). Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber den Organen der Arbeitslosenversicherung jemals nicht gebührend nachgekommen ist. Ihr Verschulden ist daher als sehr minim zu erachten. Bei dieser Ausgangslage erscheint eine Einstelldauer von fünf Tagen als zu hoch. Als angemessen erachtet werden kann eine solche von zwei Tagen.

5.2.4. Damit kann offenbleiben, ob der Einstellraster, welcher für eine (erstmalig) verspätete Einreichung der Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen die gleiche Sanktion vorsieht wie für (erstmals) ganz unterbliebene Bemühungen (vgl. Erwägung 5.1.2. hiervor), überhaupt gesetzesresp. verordnungskonform ist. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es – wie dargetan wurde – einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an. Dieses für beide genannten Varianten gleich hoch anzusetzen, erscheint im Hinblick auf das Mass der Verletzung der Schadenminderungspflicht zumindest als fragwürdig. Während die versicherte Person im einen Fall ihrer Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen gar nicht nachkommt und damit ihre Aussichten auf ein baldiges Ende ihrer Arbeitslosigkeit nicht verbessert werden, verschlechtern sich die Chancen, eine Anstellung zu finden, bei zwar gesetzeskonform tatsächlich erfolgten, aber verspätet nachgewiesenen Arbeitsbemühungen nicht (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3.).

5.3.Aus all dem folgt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021, ab Dezember 2020 angeordnete Einstellung für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung als unverhältnismässig zu erachten und in Anbetracht des sehr geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin auf zwei Tage zu reduzieren ist.

6.

6.1.Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abzuändern, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung fünf Tagen auf zwei Tage zu reduzieren ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf zwei Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: