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S2012-002 • BPatGer S2012-002 KI-generiert

Specificity Required for Preliminary Injunction in Patent Infringement Case

Geschäftsnummer S2012-002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundespatentgericht (BPatGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A patent infringement lawsuit's request for a preliminary injunction was denied because it lacked specificity. The court ruled that an injunction must clearly describe the infringing act and precisely identify the technical features of the allegedly infringing product that correspond to the patent claims, rather than relying on a general product description in an advertisement. The court instructed the plaintiff to amend their request to detail the specific technical implementation of each patent claim in the accused product to ensure enforceability.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB; Specificity Required for Preliminary Injunction in Patent Infringement Case: The court ruled that an injunction must clearly describe the infringing act and precisely identify the technical features of the allegedly infringing product that correspond to the patent claims, rather than relying on a general product description in an advertisement. The court instructed the plaintiff to amend their request to detail the specific technical implementation of each patent claim in the accused product to ensure enforceability.

Schlagwörter

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Patentverletzung prozessuale Einreden Markenwiderspruch Verwirkung im Handelsrecht Kollision mit einem älteren Geschmacksmuster Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 292 StGB

Cited within the plaintiff's requested prohibition, to which the court refers when stating that the request must be improved, otherwise the request would not be acted upon.

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Volltext

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

S2012_002

Ve r f ü g u n g v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2

Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter, Erster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger

Verfahrensbeteiligte X

Klägerin

gegen

Y

Beklagte

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme S2012_002

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin formuliert ihr Rechtsbegehren Ziff. 1 betreffend Unterlassung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen wie folgt:

"Es sei der Beklagten, unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe und geschaftsführenden Personen wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB für den Zuwiderhandlungsfall, zu verbieten, die in der Produktbeschreibung gemäss Beilage 10 beschriebene Wärmedämmplatte "ABC“ in der Schweiz herzustellen, anzubieten oder anderweitig in Verkehr zu bringen, zu lagern, ein-, ausoder durchzuführen, zu diesen Zwecken zu besitzen und/oder Dritte zu solchen Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken oder ihre Begehung zu begünstigen."

2. Dieses Rechtsbegehren erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Unterlassungsbegehren im Patentprozess nicht.

Das Bundesgericht hat sich hierzu in BGE 131 III 70 wie folgt geäussert:

„3.3 Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. …

3.4. Gegenstand des Verletzungsverfahrens bildet die Streitfrage, ob die angegriffene Ausführung mit den konkret benutzten konstruktiven Einzelheiten die technische Lehre des Patents ausführt. Das - allenfalls durch Beizug der Erwägungen auszulegende - Urteilsdispositiv hat daher konkret darzustellen, welche Merkmale des Verletzungsgegenstands als Ausführung der technischen Lehre angegriffen werden (vgl. für Deutschland etwa ROGGE, in: Benkard [Hrsg.], Patentgesetz, 9. Aufl., München, N. 32 zu § 139 PatG). Dafür … ist die Beschreibung der Verletzungsform erforderlich. Nur wenn konkret die technischen Merkmale genannt werden, die in der angegriffenen Ausführung das Streitpatent benützen, ist ein allfälliges Verbot vollstreckbar."

3. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 stellt den Bezug zur angegriffenen Ausführungsform lediglich durch den Verweis auf eine Produktebeschreibung einer Wärmedämmplatte "ABC“ in einer Beilage 10 her. Bei dieser Beilage handelt es sich um einen achtseitigen Werbeprospekt mit

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einer Vielzahl von Informationen, nur wenige davon beziehen sich auf technische Merkmale des Produktes ABC (act. 2_10). Die einzige für eine technische Beschreibung des Produktes sinnvolle Information findet sich auf Seite 4.

Ein Verweis im Rechtsbegehren auf die dortige Beschreibung des Produkts kann aber schon vom Ansatz her nicht zielführend sein, weil die Beschreibung in diesem Werbeprospekt nicht darauf ausgerichtet ist, diejenigen technischen Merkmale wiederzugeben, die die Merkmale des Anspruchs des Streitpatentes erfüllen, sondern vielmehr darauf, das Produkt anzupreisen. Dieser Verweis ist deshalb unbrauchbar.

So ist etwa im geltend gemachten Patentanspruch für einen Teil der Platte ein maximaler Gehalt an bestimmten Bestandteilen definiert. In der Beschreibung des Produktes auf Seite 4 gibt es keinen Hinweis auf einen solchen Gehalt an bestimmten Bestandteilen dieses Teils. Bereits diesbezüglich definiert die Beschreibung des Produktes im Prospekt die konkrete technische Umsetzung dieses Anspruchsmerkmals damit nicht. Dies führt dazu, dass Produkte, welche dieser Beschreibung des Produktes vollumfänglich entsprechen, das Merkmal erfüllen können oder aber auch nicht.

Um den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Formulierung des Unterlassungsbegehrens im Patentprozess nachzukommen, gibt es keinen anderen Weg, als in einem ersten Schritt eine detaillierte Merkmalsanalyse des Anspruches auf den sich das Begehren stützt, vorzunehmen, um dann in einem zweiten Schritt im Rechtsbegehren die konkrete technische Umsetzung jedes einzelnen Merkmals des Anspruchs in der angegriffenen Ausführungsform darzustellen.

Ergänzend, aber nur ergänzend, mag der Verweis auf eine Produktebezeichnung vorgenommen werden; lediglich ergänzend deshalb, weil Produktebezeichnungen (soweit sie wie hier nicht behördlich genehmigt sind) ohne weiteres geändert werden können oder unter derselben Bezeichnung ein verändertes Produkt vertrieben werden kann.

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Der Präsident verfügt:

1. Der Klägerin wird aufgegeben, mit der Replik Rechtsbegehren Ziff. 1 im Sinne der Erwägungen zu verbessern, widrigenfalls auf das Begehren nicht eingetreten würde.

Diese Verfügung geht an:

– Klägerin (mit Gerichtsurkunde)

– Beklagte (mit Gerichtsurkunde)

St. Gallen, 7. März 2012

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident Erster Gerichtsschreiber

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger