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O2012-037 • BPatGer O2012-037 KI-generiert

Parties' Agreement to Use English in Proceedings Valid

Geschäftsnummer O2012-037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundespatentgericht (BPatGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court acknowledged that both parties agreed to use English as the language of proceedings, even though German was initially designated. The court reasoned that allowing parties to agree on English, as per the relevant procedural rules, facilitates streamlined communication and aligns with the goal of using a single language for submissions, thus avoiding the need for translations and simplifying the process.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Abs. 3 PatGG, Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie; Parties' Agreement to Use English in Proceedings Valid: The court reasoned that allowing parties to agree on English, as per the relevant procedural rules, facilitates streamlined communication and aligns with the goal of using a single language for submissions, thus avoiding the need for translations and simplifying the process.

Schlagwörter

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Verfahrenssprache Verfahrensvorschriften ordentlicher Nachlassvertrag Internationale Verhandlungen Sprachpolitik Kooperationsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Abs. 3 PatGG
Cited as the legal basis for the court acknowledging the parties' agreement to use English as the procedural language.
Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie
Cited as the provision that allows the use of English if the parties have agreed in writing.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 3 PatGG

Cited as the legal basis for the court acknowledging the parties' agreement to use English as the procedural language.

Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie

Cited as the provision that allows the use of English if the parties have agreed in writing.

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Volltext

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

O2012_037

Ve r f ü g u n g v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 2

Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle

Verfahrensbeteiligte X.

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reinhard Oertli und Rechtsanwältin lic. iur. Nicola Neth, Meyerlustenberger Lachenal, Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,

Klägerin

gegen

Y.

vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Codoni, Poledna Boss Kurer AG, via Ferruccio Pelli 7, Postfach 5162, 6901 Lugano,

Beklagte

Gegenstand Rechnungslegung und Forderung O2012_037

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Mit ihrer Klageschrift vom 7. Juni 2012 führte die Klägerin aus, das Gericht bestimme gemäss Art. 36 Abs. 1, erster Satz PatGG die Verfahrenssprache. Dabei werde gemäss zweitem Satz auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen. Die Klägerin sei italienischer Muttersprache, habe aber deutschsprachige Berater. Sie beantrage, dass Deutsch als Verfahrenssprache gewählt werde (s. Art. 6 Abs. 1, zweiter Satz der Verfahrensrichtlinie), sei aber i.S.v. Art. 36 Abs. 3 PatGG damit einverstanden, wenn die Gegenpartei ihre Eingabe in Englisch einreiche und Englisch als Parteiensprache bestimmt werde i.S.v. Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie (act. 1, Ziff. 17).

2.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt und der Klägerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 2). Nach Eingang des Vorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2012 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4).

3.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 teilte die Beklagte mit, auch sie halte die Verwendung der englischen Sprache im vorliegenden Verfahren für sinnvoll. Sie beantrage, dass das Gericht bestätige, dass beide Parteien die englische Sprache verwendeten. Der guten Ordnung halber präzisiere die Beklagte die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien in dem Sinne, dass beide Parteien ihre sämtlichen künftigen Eingaben auf Englisch verfassen müssten, d.h. es nicht im Belieben der Parteien bleibe, entweder Englisch oder eine der Amtssprachen zu verwenden (act. 5).

4.

Gemäss Art. 36 Abs. 3 PatGG kann mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien auch die englische Sprache benutzt werden. Nachdem das Bundespatentgericht die Erteilung seiner Zustimmung als selbstverständlich erachtet, hat es in Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie bestimmt, dass die englische Sprache verwendet werden kann, wenn sich die Parteien darauf schriftlich geeinigt haben – d.h. ohne dass eine Zustimmung des Gerichts noch erforderlich wäre. Damit soll den Parteien die Möglich-

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keit eröffnet werden, sich schon vorprozessual auf Englisch zu einigen, damit bereits die Klageschrift in englischer Sprache eingereicht werden kann.

Damit ist vorliegend nur davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien auf die Verwendung der englischen Sprache geeinigt haben.

Diese Vereinbarung bedeutet, dass alle weiteren Eingaben der Parteien in englischer Sprache zu erfolgen haben. Mit der Wahl von Englisch als Parteiensprache verzichten die Parteien auf die Verwendung einer Amtssprache. Die zusätzliche Verwendung von Amtssprachen würde dem mit der Zulassung des Englischen angestrebten Ziel, nämlich für Parteieingaben die gleiche Sprache zu benutzen, in welcher die massgeblichen Prozessdokumente ohnehin abgefasst sind, diametral zuwiderlaufen.

Der Präsident verfügt:

Im Sinne der Erwägungen wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, für Eingaben und mündliche Verhandlungen die englische Sprache zu verwenden.

Diese Verfügung geht an:

– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)

– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)

St. Gallen, 30.07.2012

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident

Dr. iur. Dieter Brändle

Versand: 30.07.2012