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O2012-029 • BPatGer O2012-029 KI-generiert

Stethoscope Development Ban and Lost Damages Claim Due to Plaintiff's Dissolution

Geschäftsnummer O2012-029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundespatentgericht (BPatGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court ordered a defendant to cease developing, manufacturing, or selling a stethoscope and to account for profits, but then transferred the case to the Federal Patent Court. The Federal Patent Court dismissed the remaining claim for damages because the plaintiff had been deleted from the commercial register, meaning there was no longer a party to pursue the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 41 PatGG, Art. 31 Abs. 4 PatGG, Art. 42 BGG; Stethoscope Development Ban and Lost Damages Claim Due to Plaintiff's Dissolution: The Federal Patent Court dismissed the remaining claim for damages because the plaintiff had been deleted from the commercial register, meaning there was no longer a party to pursue the claim.

Schlagwörter

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Patentanspruch Wegfall des Rechtsschutzinteresses ärztlicher Behandlungsfehler Auflösung der Gesellschaft Dahinfallen der Versicherungsleistungen Produktehaftung Forderung, Nichteintreten | Konkurs, Rechnungslegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 PatGG

Cited for the transfer of the case from the Commercial Court to the Federal Patent Court.

Art. 31 Abs. 4 PatGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

O2012_029

Urteil vom 6. Februar 2012

Besetzung Einzelrichter Dr. iur. Dieter Brändle, Präsident

Verfahrensbeteiligte Strela Development AG (gelöscht), Sennweidstrasse 45, 6312 Steinhausen, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heinrich, Streichenberg Rechtsanwälte, Stockerstrasse 38, 8002 Zürich,

Klägerin

gegen

Artemio Granzotto, Hardturmstrasse 135, 8005 Zürich,

Beklagter

Gegenstand Forderung O2012_029

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

1. Vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich war der Prozess über folgendes Rechtsbegehren hängig:

"1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu untersagen, direkt oder indirekt das durch die Schiller-Reomed AG vertriebene Stethoskop „Sonoplus 2000“ weiter zu entwickeln, herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, auch über die Pulsonic AG in Zürich.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten,

2.1 der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG in Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“, und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertragsund Aufwandsposten;

2.2 der Klägerin nach ihrer Wahl

a. den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erlitten hat;

b. den Gewinn herauszugeben, den der Beklagte durch die bereits erfolgte Entwicklung, Herstellung und den Verkauf des Stethoskop[s] „Sonoplus 2000“ erzielt hat.

Alles einschliesslich 5% Zins seit dem 1.7.1998.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

2. Im Laufe des Verfahrens fiel der Beklagte in Konkurs. Nach dem Verzicht auf Fortführung des Prozesses durch die Gläubigergesamtheit oder einzelne Gläubiger war eine Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse gegeben. Das Handelsgericht hielt fest, was die Stufenklage angehe, wirke sich die Anerkennung nur auf die Unterlassung (Rechtsbegehren 1) und die Abrechnung (Rechtsbegehren 2.1) aus, weil die Forderungsklage

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(Rechtsbegehren Ziff. 2.2.) erst noch zu beziffern bleibe. Entsprechend wurde mit Beschluss vom 15. September 2011 die Unterlassung angeordnet und der Beklagte wurde verpflichtet, innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides dem Gericht zuhanden der Klägerin schriftlich Rechnung abzulegen über seine Einnahmen und Ausgaben sowie diejenigen der Pulsonic AG im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf des Stethoskops "SONOPLUS 2000", und zwar durch Vorlage von detaillierten Rechnungen über alle einzelnen Ertragsund Aufwandpositionen.

3. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 überwies das Handelsgericht des Kantons Zürich den Prozess gestützt auf Art. 41 PatGG dem Bundespatentgericht.

4. Wie das Bundespatentgericht feststellt, wurde die Klägerin bereits am 28. Dezember 2011 im Handelsregister gelöscht (act. 2). Fehlt es mithin an einer Klägerin, so ist auf die – noch verbleibende – Forderungsklage nicht einzutreten.

5. Kosten sind in Anwendung von Art. 31 Abs. 4 PatGG nicht zu erheben.

Die Regelung von Prozessentschädigungen entfällt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Auf die Forderungsklage wird nicht eingetreten.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Prozessentschädigungen werden nicht zugesprochen.

Dieses Urteil geht an:

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– den vormaligen Vertreter der Klägerin (mit Gerichtsurkunde)

– den Beklagten (mit Gerichtsurkunde)

– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit Gerichtsurkunde)

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

St. Gallen, 6. Februar 2012

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident Erster Gerichtsschreiber

Dr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger