Protective Filing Amendment Limited to Market Entry Update
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an application to amend a protective filing which had been accepted for a six-month period. The applicants sought to introduce new evidence and arguments, including market entry with a product and machinery, and challenges to the validity of certain patent claims based on prior art and newly discovered patents. The court ruled that while the market entry was a permissible update (a true novum), the reference to a website without providing screenshots was inadmissible as evidence due to its ephemeral nature. Furthermore, the arguments concerning prior art and the newly discovered patent were deemed inadmissible as they were not timely raised, with the applicants failing to explain why this information was not included from the outset. Consequently, the court allowed the amendment only concerning the market entry, rejecting the remainder of the submission as it went beyond permissible updates.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 270 ZPO, Art. 229 ZPO, Art. 221 Abs. 2 Bst, Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO; Protective Filing Amendment Limited to Market Entry Update: The applicants sought to introduce new evidence and arguments, including market entry with a product and machinery, and challenges to the validity of certain patent claims based on prior art and newly discovered patents. The court ruled that while the market entry was a permissible update (a true novum), the reference to a website without providing screenshots was inadmissible as evidence due to its ephemeral nature. Furthermore, the arguments concerning prior art and the newly discovered patent were deemed inadmissible as they were not timely raised, with the applicants failing to explain why this information was not included from the outset. Consequently, the court allowed the amendment only concerning the market entry, rejecting the remainder of the submission as it went beyond permissible updates.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a general requirement for evidence in submissions, which was not met by referencing a website without providing screenshots.
Volltext
Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court
D2015_035
Ve r f ü g u n g v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle
Verfahrensbeteiligte 1. A,
2. B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, beide patentanwaltlich beraten durch D,
Gesuchstellerinnen
gegen
1. M,
2. N,
3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmer des EP 1 und/oder EP 2 und/oder EP 3
Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand Schutzschrift (Art. 270 ZPO)
D2015_035
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 30. September 2015 reichten die Gesuchstellerinnen eine Schutzschrift ein, verbunden mit dem Gesuch um Entgegennahme und Beachtung während einer Dauer von sechs Monaten (zur Vermeidung komplizierter und allenfalls - etwa bei gesuchstellenden Nebenintervenienten – irreführender Parteibezeichnungen verwendet das Bundespatentgericht für diejenige Partei, die das Gesuch um Entgegennahme und Beachtung der Schutzschrift stellt, die Bezeichnung "Gesuchstellerin" und für die Gegenseite "Gesuchsgegnerin").
2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde die Schutzschrift entgegengenommen und die Beachtungsdauer bis 1. April 2016 festgelegt.
3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 wiesen die Gesuchstellerinnen auf eine Reihe von – wie sie sich ausdrückten – Neuerungen hin:
– Die Gesuchstellerinnen seien nun auch in der Schweiz mit einem (genannten) Produkt auf dem Markt. Hierfür werde auf eine (angeführte [aber nicht eingereichte]) Website verwiesen. Von dieser Lancierung wüssten die Gesuchsgegnerinnen längstens, wie die (eingereichte) Korrespondenz zeige.
– Die Gesuchstellerinnen vertrieben nun auch entsprechende (genann-
te) Maschinen, für deren Konstruktion auf dieselbe Webseite verwiesen werde.
– In Bezug auf Anspruch X des Streitpatentes EP 2 gelte nach wie vor, dass wegen fehlender Verwirklichung von Merkmal Y keine Verletzung vorliege; zudem werde der Anspruch X durch die (eingereichte) WO 1 neuheitsschädlich vorweggenommen.
– Zwischenzeitlich seien die Gesuchstellerinnen noch auf die (eingereichte) EP 4 der Gesuchsgegnerinnen gestossen. Sollten diese sich auch auf dieses Patent stützen wollen, so sei darauf hinzuweisen, dass dessen Anspruch 1 nicht verletzt werde.
D2015_035
4. Ändern sich während laufender Beachtungsdauer einer Schutzschrift die tatsächlichen Verhältnisse, so sind entsprechende Ergänzungseingaben möglich.1 Das heisst, es ist zulässig, echte oder unechte Noven (im Sinne von Art. 229 ZPO) nachzureichen. Dies scheint sachdienlich, da eine Schutzschrift ihren Zweck nur erreichen kann, wenn sie auf dem neuesten Stand ist.
Nicht zulässig ist es hingegen, eine Schutzschrift mit weiteren Eingaben einfach nachzubessern, ohne dass zulässige Noven vorlägen. Wenn ein superprovisorisches Massnahmebegehren gestellt wird, ist eine schnelle Entscheidung der Richterin oder des Richters gefragt. Eine Schutzschrift muss für sie oder ihn deshalb von ihrem Inhalt her sofort erfassbar sein. Dafür, dass sich die Richterin oder der Richter mit beliebigen Eingaben befasst, in denen irgendwelche Sachverhalte und Argumente portionenweise und womöglich widersprüchlich vorgebracht werden, ist kein Raum.
Deshalb müssen Ergänzungen zu Schutzschriften strikte auf echte und unechte Noven begrenzt werden; nur so bleibt der Sachverhalt überblickbar. Auch solche erlaubterweise nachgereichten Sachverhalte müssen aber die Vorgaben erfüllen, die an eine Klageschrift und entsprechend auch an eine Schutzschrift zu richten sind.2 Das bedeutet etwa, dass verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, einzureichen sind.3
5. Damit ergibt sich für die von den Gesuchstellerinnen vorgebrachten "Neuerungen" Folgendes:
Die neu erfolgte Lancierung von Produkt und Maschine ist ein echtes Novum, mithin zulässig. Für die diesbezügliche Spezifikation aber auf eine Website zu verweisen, ohne die entsprechenden Screenshots einzureichen, ist als offeriertes Beweismittel indes untauglich und unzulässig. Websites unterliegen bekanntlich einem steten Wandel; was dort im Zeitpunkt eines allfälligen Massnahmebegehrens zu finden sein würde, ist völlig offen. Beweismittel muss deshalb der aktuelle und einzureichende Screenshot sein, der einzureichen ist.
1 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 26
2 BSK ZPO-Hess-Blumer, Art. 270 N 12
3 Art. 221 Abs. 2 Bst. c ZPO
D2015_035
Die nun als neuheitsschädlich angerufene WO 1 wurde im Jahre 2002 publiziert. Die Gesuchstellerinnen bringen nicht vor, weshalb sie diese Schrift erst jetzt auffinden konnten. Damit handelt es sich um eine unzulässige neue Behauptung.
Die als mögliches zusätzliches Streitpatent neu angesprochene EP 4 wurde 2006 publiziert, und die Gesuchstellerinnen legen nicht dar, weshalb sie diese nicht von Anfang an in ihrer Schutzschrift hätten behandeln können. Damit handelt es sich auch hier um eine unzulässige neue Behauptung.
Die Eingabe der Gesuchstellerin erweist sich demnach als überwiegend unzulässig. Zur Wahrung der erwünschten klaren Verhältnisse müssen nachträgliche Eingaben zu Schutzschriften, welche über zulässige Noven hinaus noch andere Vorbringen enthalten, en bloc aus dem Recht gewiesen werden. Nachdem indes noch keine diesbezügliche Rechtsprechung publiziert wurde, ist die vorliegende Eingabe bezüglich der echten Noven noch zuzulassen.
Der Präsident verfügt:
1. Die Eingabe der Gesuchstellerinnen vom 5. Februar 2016 wird bezüglich der behaupteten Lancierung von Produkt und Maschine sowie bezüglich der Korrespondenz der Parteien zugelassen, im Übrigen wird sie, samt den diesbezüglichen Beilagen, aus dem Recht gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen mit Gerichtsurkunde
St. Gallen, 9. Februar 2016
Im Namen des Bundespatentgerichts
Präsident
Dr. iur. Dieter Brändle
Versand: 10.02.2016