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D2012-019 • BPatGer D2012-019 KI-generiert

Protective Letter Against Patent Injunction Limited to Authorized Parties

Geschäftsnummer D2012-019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundespatentgericht (BPatGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a protective letter anticipating a request for a super-provisional injunction based on a patent. The filing company sought to include all group companies and all potential opposing parties, arguing that specific companies within a group might not be easily identifiable as rights holders or infringers, and that exclusive licensees could also initiate proceedings. The court accepted the protective letter for the filing company and a potential exclusive licensee as an opposing party, but ruled that the protective letter could only be filed in the name of the company that has grounds to fear an injunction and has authorized the filing, thus not for unspecified group companies.

Legislator-Regeste

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Art. 270 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 1 PatG; Protective Letter Against Patent Injunction Limited to Authorized Parties: The filing company sought to include all group companies and all potential opposing parties, arguing that specific companies within a group might not be easily identifiable as rights holders or infringers, and that exclusive licensees could also initiate proceedings. The court accepted the protective letter for the filing company and a potential exclusive licensee as an opposing party, but ruled that the protective letter could only be filed in the name of the company that has grounds to fear an injunction and has authorized the filing, thus not for unspecified group companies.

Schlagwörter

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Beschränkungen und Patente Lizenznehmer Verletzung von Schutznormen Markenschutz Listenersuchen Patentanwalt Schutzschrift: Benennung der Parteien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 270 Abs. 1 ZGB

Cited to establish the basis for filing a protective brief when there is a risk of a super-provisional measure being sought without prior hearing.

Art. 75 Abs. 1 PatG

Cited to acknowledge that an exclusive licensee might initiate patent infringement proceedings, which is relevant for defining the opposing parties in the protective brief.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

This order imposes the court fee on the applicant.

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Volltext

Bundespatentgericht Tribunal fédéral des brevets Tribunale federale dei brevetti Tribunal federal da patentas Federal Patent Court

D2012_019

Ve r f ü g u n g v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 2

Besetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle als Einzelrichter

Verfahrensbeteiligte A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.

Gesuchstellerin

gegen

1. C. Inc.,

2. C. AG,

3. allfällige ausschliessliche Lizenznehmerin des EP 000

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand Schutzschrift D2012_019

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Die Gesuchstellerin hat am 24.08.2012 eine Schutzschrift eingereicht (act. 1 mit Beilagen).

Die Gesuchstellerin legt dar, weshalb sie befürchtet, dass seitens der Gesuchsgegnerinnen gegen sie gestützt auf das Patent EP 000 eine superprovisorische Massnahme beantragt werden könnte.

Die Gesuchstellerin A. AG reicht die Schutzschrift im eigenen Namen und im Namen jeder anderen Gesellschaft der A.-Gruppe ein, und zwar gegen

C. Inc., C. AG sowie jede andere Gesellschaft des C.-Konzerns.

Die Gesuchstellerin begründet ihr Vorgehen wie folgt: "Die Parteibezeichnungen sind sowohl bezüglich der möglichen Gesuchstellerinnen als auch bezüglich der möglichen Gesuchsgegnerinnen mit dem Einbezug sämtlicher Gesellschaften des C.-Konzerns bzw. der A.-Gruppe bewusst breit gehalten. Diese offene Fassung der mutmasslichen Parteien eines möglichen Verfahrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird in der Lehre als zulässig, ja geradezu geboten erachtet (vgl. Hess- Blumer, a.a.O., ZPO 270 N 13 bzw. 17). Dies mit gutem Grund: Anstelle der Schutzrechtsinhaberin sind unter Umständen auch ausschliessliche Lizenznehmerinnen bzw. Sub-Lizenznehmerinnen zur Führung von Patentverletzungsprozessen befugt. Da solche ausschliesslichen Lizenzen in konzerninternen Verhältnissen durchaus üblich aber für Aussenstehende nicht immer erkennbar — sind, muss die Hinterlegerin der Schutzschrift mit verschiedenen möglichen Gesuchstellerinnen aus dem C.- Konzern rechnen. Eine vorsorgliche Massnahme kann sich grundsätzlich gegen jedes Rechtssubjekt richten, das an der Herstellung und/oder dem Vertrieb eines angeblich patentverletzenden Produkts beteiligt ist. Da dies regelmässig auf mehrere Konzerngesellschaften gleichzeitig zutrifft, muss die Hinterlegerin damit rechnen, dass nicht nur sie, sondern — kumulativ oder alternativ — auch andere Gruppengesellschaften zu Adressatinnen superprovisorischer Massnahmen werden könnten." (act. 1, RZ 5).

2.

D2012_019

Zur Einreichung einer Schutzschrift ist berechtigt, wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn (u.a.) ohne vorherige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme beantragt wird (Art. 270 Abs. 1 ZGB).

Nur diejenigen Gesellschaften aus der A.-Gruppe, die Grund zu dieser Annahme haben, sind berechtigt, eine Schutzschrift einzureichen. Und diese können auch im eigenen Namen auftreten. Damit gibt es keinen Grund, eine Schutzschrift auch im Namen nicht benannter Gesellschaften einzureichen. Ganz abgesehen davon, dass eine Schutzschrift nur dem zugerechnet werden kann, der den Einreicher dazu bevollmächtigt hat. Damit ist als Gesuchstellerin nur die A. AG anzuführen.

Was die Gegenseite betrifft, so könnte in der Tat eine der Gesuchstellerin nicht bekannte ausschliessliche Lizenznehmerin des Streitpatentes als Massnahmeklägerin auftreten (Art. 75 Abs. 1 PatG). Damit dadurch die Wirkung der Schutzschrift nicht unterlaufen werden kann, erscheint es sachgerecht – und dahin geht sinngemäss auch der Antrag der Gesuchstellerin – als Gesuchsgegnerin zusätzlich zu den beiden genannten Gesellschaften eine allfällige ausschliessliche Lizenznehmerin des EP 000 anzuführen.

Der Präsident verfügt:

1. Die Schutzschrift wird im Sinne der Erwägungen entgegengenommen und findet bis 23. Februar 2013 Beachtung.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin (mit Gerichtsurkunde) unter Beilage der Rechnung Nr. 111.

St. Gallen, 27. August 2012

D2012_019

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident

Dr. iur. Dieter Brändle