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Tax Security Order Valid for Debt Enforcement Despite Foreign Service of Process

Geschäftsnummer copy.of.2011.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss court ruled that a tax security order, which allows for definitive legal opening (SchKG Art. 80), is valid for debt enforcement. The court found that the tax authority's delivery of notices to France via registered mail was permissible under a bilateral tax treaty. Furthermore, the court determined that the taxpayer's arguments regarding the proper recipient of withholding tax did not constitute a fundamental flaw rendering the order void, and therefore, did not prevent legal opening.

Legislator-Regeste

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Art. 80 SchKG, § 203 Abs. 2 StG; Tax Security Order Valid for Debt Enforcement Despite Foreign Service of Process: 80), is valid for debt enforcement. The court found that the tax authority's delivery of notices to France via registered mail was permissible under a bilateral tax treaty. Furthermore, the court determined that the taxpayer's arguments regarding the proper recipient of withholding tax did not constitute a fundamental flaw rendering the order void, and therefore, did not prevent legal opening.

Schlagwörter

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Steuerschulden Zulassung der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsorgan gültige Zustellung Steuerbehörde Steuerabkommen Definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 SchKG

The court examined whether the appealed decisions constituted grounds for definitive legal injunction, based on this article.

§ 203 Abs. 2 StG

This provision establishes that a security order constitutes a definitive legal injunction, which was used by the court to grant the injunction.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG

*Gemäss Art. 28

bis

Ziff 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht (SR 0.672.934.91) ist die Zustellung der Sicherstellungsverfügung und der Quellensteuerverfügungen der Schweizerischen Steuerbehörde auf dem Postweg mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung nach Frankreich zulässig (E. 2).*

*Die Sicherstellungsverfügung stellt gemäss § 203 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3).*

*Der Einwand des Beschwerdeführers, die Quellensteuer könne nicht beim Bezüger der Leistung, sondern nur beim Arbeitgeber besteuert werden, stellt keinen inhaltlichen Mangel dar, welcher zur Nichtigkeit der Verfügung führt und steht somit der Rechtsöffnung nicht entgegen (E 4).*

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Erwägungen

1. ( … )

2. ( … ) Die Zustellung auf dem Postweg mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung ist gemäss Art. 28

bis

Ziff 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht (SR 0.672.934.91) zulässig. Diese staatsvertragliche Vereinbarung ist seit 4. November 2010 in Kraft, so dass die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 und die Quellensteuerverfügungen vom 14. Dezember 2010 bereits nach diesen Grundlagen zugestellt werden durften. Sie erfolgten damit formell korrekt und waren nicht völkerrechtswidrig.

3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 stelle keinen Rechtsöffnungstitel dar, kann auf § 203 Abs. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) verwiesen werden, wo geregelt wird, dass die Sicherstellungsverfügung sofort vollstreckbar ist und im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil hat. Somit stellt sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Rekurs hemmt die Vollstreckung nicht (§ 203 Abs. 4 StG). Die Steuerverwaltung kann auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags mittels Verfügung verlangen (§ 203 Abs. 1 StG). Insofern ist nicht von Bedeutung, dass die Quellensteuerverfügungen aufgrund des erhobenen Rekurses noch nicht rechtskräftig sind. Gestützt auf diese Ausführungen stellt die Sicherstellungsverfügung vom 6. Dezember 2010 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Quellensteuerverfügungen seien krass fehlerhaft und willkürlich und deshalb nichtig. Es sei offensichtlich, dass eine Quellensteuer nicht beim Bezüger einer Leistung, sondern an der Quelle zu besteuern sei. Der Abzug der Quellensteuer obliege dem Arbeitgeber, in casu der X AG. Der Beschwerdeführer könne somit nicht Schuldner der Quellensteuer sein.

Der Rechtsöffnungsrichter hat Verfügungen von Verwaltungsbehörden nur daraufhin zu prüfen, ob sie nichtig sind. Mängel, welche nur zur Anfechtbarkeit einer Verfügung führen, können im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt werden. Inhaltliche Mängel führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie besonders schwer sind, wie beispielsweise bei mangelnder gesetzlicher Grundlage und bei Verstoss gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht (BSK SchKG I - Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten inhaltlichen Mängel stellen keine Nichtigkeit dar, zumal gesetzliche Grundlagen bestehen, gemäss welchen die der Quellensteuer unterliegenden Personen für gewisse Einkommen direkt veranlagt werden. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe vom 19. September 2011 auf solche gesetzlichen Bestimmungen ein. Andere Nichtigkeitsgründe, wie die Verletzung von unverzichtbaren verfassungsmässigen Rechten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht eingewendet. Die vorgebrachten inhaltlichen Mängel können keine Nichtigkeit der Verfügung bewirken, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit, so dass sie der Rechtsöffnung nicht entgegen stehen und diese somit von der Vorinstanz zu Recht bewilligt wurde. Im Übrigen sind Rechtsmittelverfahren sowohl gegen die Sicherstellungsverfügung wie auch die Quellensteuerverfügungen hängig, in welchen eine inhaltliche Prüfung der Verfügungen erfolgen wird.

KGE ZR vom 15. November 2011 i.S. R.-H. G. / K. B.-S. (410 11 265/ARK)

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