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Costs in Civil Claims and Dismissed Criminal Cases

Geschäftsnummer copy.of.2011.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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When a civil claim is referred to civil court, the accused cannot be considered to have prevailed on the civil matter as the claim's outcome is not predetermined, thus no costs are awarded to the accused. However, costs may be imposed on an accused person in a dismissed criminal case if their behavior was civilly reprehensible, violating norms and causing or hindering the criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 41 OR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m, Art. 432 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO, Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 754 Abs. 1 OR; Costs in Civil Claims and Dismissed Criminal Cases: However, costs may be imposed on an accused person in a dismissed criminal case if their behavior was civilly reprehensible, violating norms and causing or hindering the criminal proceedings.

Schlagwörter

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Zivilurteil strafrechtliche Anklage Prozessleitung Kostenvorschuss Kostenauflage Einschüchterungsklage Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 41 OR
im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (E.
Art. 436 Abs. 1 i.V.m
Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m.
Art. 432 Abs. 1 StPO
This provision relates to compensation for expenses in civil claims within criminal proceedings and was cited in relation to the appellants' claim for compensation.
Art. 428 Abs. 3 StPO
This provision requires the Cantonal Court to rule on the cost decisions made by the lower court, and was the basis for the court's review of the costs.
Art. 426 Abs. 2 StPO
This provision allows for the imposition of costs on the accused under specific circumstances when proceedings are stayed, and was applied to charge the appellants with costs up to the first instance judgment due to their legally wrongful and culpable conduct.
Art. 754 Abs. 1 OR
Art. 754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten.
Art. 426 Abs. 1 StPO
This provision states that the accused must bear the costs of the proceedings up to the first instance judgment if they are convicted, and was applied to charge the appellants with these costs.
Art. 436 Abs. 1 StPO
This provision governs compensation when proceedings are referred to the civil route and was used to determine that the appellants were not entitled to compensation from the private prosecutors.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 436 Abs. 1 StPO

This provision governs compensation when proceedings are referred to the civil route and was used to determine that the appellants were not entitled to compensation from the private prosecutors.

Art. 432 Abs. 1 StPO

This provision relates to compensation for expenses in civil claims within criminal proceedings and was cited in relation to the appellants' claim for compensation.

Art. 426 Abs. 2 StPO

This provision allows for the imposition of costs on the accused under specific circumstances when proceedings are stayed, and was applied to charge the appellants with costs up to the first instance judgment due to their legally wrongful and culpable conduct.

Art. 426 Abs. 1 StPO

This provision states that the accused must bear the costs of the proceedings up to the first instance judgment if they are convicted, and was applied to charge the appellants with these costs.

Art. 428 Abs. 3 StPO

This provision requires the Cantonal Court to rule on the cost decisions made by the lower court, and was the basis for the court's review of the costs.

Art. 423 Abs. 1 StPO

This provision generally states that costs are borne by the Canton when proceedings are stayed, but was mentioned as the general rule from which exceptions under Art. 426 Abs. 2 StPO are made.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Strafprozessrecht

Kosten- und Entschädigungsfolgen

*Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, kann nicht davon ausgehen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte (E. 8.1.2.2).*

*Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einer nicht verurteilten beschuldigten Person können allerdings die Kosten überbunden werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte (E. 8.2.1).*

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Aus den Erwägungen:

(…)

7. Gesamtergebnis

(…) Die Mehrforderungen von Zivilkläger 1 und Zivilkläger 2 sowie die Zivilforderung von Zivilkläger 3 sind auf den Zivilweg zu verweisen. (…)

8. Kosten und Entschädigung

8.1 Kantonsgerichtliches Verfahren

(…)

8.1.2.2. Entschädigungsanspruch gegenüber den Privatklägern

Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO haben die Appellanten gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die appellierende Partei obsiegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtete, im Urteil jedoch abwies. Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif. Es ist in diesem Falle aber nicht davon auszugehen, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person - im Zivilpunkt - obsiegte. Sollte es in der Folge zu einem Zivilverfahren kommen, in welchem die beschuldigte Person obsiegt, kann sie dort eine Entschädigung für die ihr aus dem Zivilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen (Wehrenberger/Bern-hard, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 5 f. zu Art. 432). Insoweit die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen sind, können die Appellanten 1 und 2 somit nicht als obsiegend betrachtet werden.

(…)

Gesamthaft kann festgehalten werden, dass den Appellanten 1 und 2 keine Parteientschädigung zulasten der Privatkläger zuzusprechen ist.

8.2 Vorinstanzliches Verfahren

8.2.1 Verfahrenskosten

Aufgrund von Art. 428 Abs. 3 StPO hat das Kantonsgericht über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Bei Einstellung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten grundsätzlich gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen. Ausnahmsweise können sie gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aber ganz oder teilweise auf die beschuldigte Person überwälzt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte (Jositsch, Grundriss der schweizerischen Strafprozessordnung, 2009, S. 242 N. 741).

Eine Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfenen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es jedoch mit der BV und der EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinn einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltsnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder dessen Durchführung erschwerte.

Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2010, S. 287 f.; Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 9 ff. zu Art. 426). Art. 426 Abs. 2 StPO liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen soll, die von einer beschuldigten Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGer. 6B_78/2009 vom 22.

September 2009 Erw. 7.3.3). Das Kantonsgericht erachtete in seinem Urteil vom 27. Oktober 2008 die den Appellanten 1 und 2 für die Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum bis 2. Mai 1996 in der Anklageschrift zur Last gelegten gewerbsmässigen wucherischen Handlungen als gegeben. Da das Bundesgericht in seinem Urteil vom 6. Oktober 2009 das kantonsgerichtliche Urteil insoweit bestätigte, steht fest, dass das Verhalten der Appellanten 1 und 2 in der fraglichen Zeit wucherisch war. Ebenso erscheint das den Appellanten 1 und 2 in der Anklageschrift bezüglich der Transaktion vom 27.

Oktober 1993 mit der Kollektivgesellschaft K. zur Last gelegte Verhalten aus den im vorinstanzlichen Urteil aufgeführten Gründen als wucherisch. Die entsprechenden Verträge über Optionskäufe in der Zeit vom 27. Oktober 1993 bis 2. Mai 1996 waren somit rechtswidrig im Sinn von Art. 19 und 20 OR. Weil die Appellanten 1 und 2, wie bereits in Erw. 6.1.2 ausgeführt, für die besagten wucherischen Handlungen gemäss Art. 41 OR bzw. Art. 754 Abs. 1 OR verantwortlich sind, ergibt sich, dass sie rechtswidrig und schuldhaft handelten. Unter diesen Umständen sind den Appellanten 1 und 2 die im Zusammenhang mit dem erwähnten eingestellten Verfahren stehenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil aufzuerlegen.

Insofern die Appellanten 1 und 2 gemäss diesem Urteil zu verurteilen sind, haben sie gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten bis und mit dem erstinstanzlichen Urteil zu tragen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Urteil den Appellanten 1 und 2 aufzuerlegen sind.

Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2011 (100 08 502/STS)

Kosten

Einstellung des Verfahrens

Entschädigung

Verweisung des Verfahrens auf den Zivilweg

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

Art. 436 Abs. 1 Entschädigung bei Verweisung des Verfahrens auf den Zivilweg

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

Art. 426 Abs. 2 Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens

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