Appeal Court Dismisses Free Legal Aid Appeal, Rules Such Cases Non-Cost-Bearing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case where a party appealed a decision denying them free legal aid for a divorce proceeding, the appellate court dismissed the appeal, finding it hopeless from the outset. Crucially, the court held that appeals concerning the granting of free legal aid are administrative in nature and should not be burdened with significant cost risks, thus generally precluding an award of party costs to the opposing party, even if they are successful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 2 ZPO, § 17 Abs. 1 GebT; Appeal Court Dismisses Free Legal Aid Appeal, Rules Such Cases Non-Cost-Bearing: Crucially, the court held that appeals concerning the granting of free legal aid are administrative in nature and should not be burdened with significant cost risks, thus generally precluding an award of party costs to the opposing party, even if they are successful.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to justify that the extraordinary costs of appeal proceedings concerning the authorization of free legal aid are generally offset.
Cited as the legal basis for the fact that proceedings concerning the authorization of free legal aid are processed free of charge.
Volltext
Rechtsprechung des Kantonsgerichts
Zivilprozessrecht
Keine Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
*Das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Verwaltungsverfahren, das nicht mit schwer abschätzbaren Kostenrisiken zu belasten ist. Deshalb werden die ausserordentlichen Kosten von entsprechenden Beschwerdeverfahren in der Regel wettgeschlagen (§ 73 Abs. 2 ZPO, E. 4).*
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Sachverhalt
Mit Verfügung vom 27.10.2009 wies der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch des X um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Scheidungsverfahren i.S. X gegen Y ab. Gegen diesen Entscheid erhob X (Beschwerdeführer) Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, und beantragte, ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren zu bewilligen und ihm auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Bezirksgerichtspräsident (Beschwerdegegner 1) beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Y (Beschwerdegegnerin 2) liess durch ihre Rechtsvertreterin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragen und machte eine Parteientschädigung für die Bemühungen im Beschwerdeverfahren geltend. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab.
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Erwägungen
1.-3. ( … )
4. Die Behandlung von Beschwerden betreffend die unentgeltliche Prozessführung oder die unentgeltliche Verbeiständung erfolgt gemäss § 17 Abs. 1 GebT kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten von entsprechenden Beschwerdeverfahren werden in der Regel wettgeschlagen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonsgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat.
KGE ZS vom 26.01.2010 i.S. P.W. gegen B.A. und K.W. (200 09 1241/ZWH)
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