Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
copy.of.2009.38 • KG BL copy.of.2009.38 KI-generiert

Supervisory Complaint Dismissed for Mootness and Lack of Practical Purpose

Geschäftsnummer copy.of.2009.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Landschaft (CH-BL)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor filed a supervisory complaint regarding the delay in a seizure by the enforcement office. However, the enforcement office subsequently issued a certificate of loss, indicating the seizure had been completed. The court ruled that a supervisory complaint must serve a practical purpose within a concrete enforcement proceeding and cannot be used solely to identify past errors by enforcement officials, especially when the issue has become moot. Therefore, the complaint was dismissed as lacking a practical purpose.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 21 SchKG; Supervisory Complaint Dismissed for Mootness and Lack of Practical Purpose: However, the enforcement office subsequently issued a certificate of loss, indicating the seizure had been completed. The court ruled that a supervisory complaint must serve a practical purpose within a concrete enforcement proceeding and cannot be used solely to identify past errors by enforcement officials, especially when the issue has become moot. Therefore, the complaint was dismissed as lacking a practical purpose.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde verspätete Kündigung Vollstreckung Entlastungsbeschluss Abberufung des Willensvollstreckers Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Praktischer Verfahrenszweck

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited as the basis for dismissing the appeal because it no longer serves a practical purpose in the enforcement proceedings.

Art. 21 SchKG

Mentioned as the provision empowering supervisory authorities to issue enforceable instructions to enforcement bodies.

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Volltext

Rechtsprechung des Kantonsgerichts

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Praktischer Verfahrenszweck

*Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde muss dem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan vollziehbare Anweisungen zu erteilen; Beschwerden mit dem blossen Zweck, in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, sind unzulässig (Art. 17 Abs. 1 SchKG; E. 2).*

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Erwägungen

1. ( … )

2. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, dass das Betreibungsamt W. anzuweisen sei, die Pfändung unverzüglich und ohne weitere Verzögerung durchzuführen. Man habe sich rund einen Monat nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und schliesslich erfahren, dass der Schuldner per Mitte Januar 2009 zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt geladen sei. Das Betreibungsamt W. entgegnet, die Chronologie der Verfahrensakten würde nachweisen, dass keine Rechtsverzögerung vorliege. Bei der massgeblichen Bestimmung handle es sich um eine Ordnungsvorschrift.

Der Aufforderung zur Vorsprache auf dem Betreibungsamt vom 18. November 2008 sei der Schuldner nicht nachgekommen; eine erneute Vorladung sei für den 14. Januar 2009 terminiert. Im Hinblick auf die heutige Verhandlung erkundigte sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beim Betreibungsamt W. über den aktuellen Verfahrensstand. Aus den nachgereichten Akten ergibt sich nunmehr, dass das Betreibungsamt W. gestützt auf ein Schreiben der Eltern der Lebenspartnerin des Schuldners, wonach das Fahrzeug Alfa Romeo 145 ihr Eigentum sei, auf eine (neuerliche) Einvernahme des Schuldners verzichtete und am 19.

Januar 2009 wiederum einen Verlustschein ausstellte. Es steht heute mithin fest, dass die fragliche Pfändung bereits mit einem Verlustschein abgeschlossen wurde. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kommt daher zum Schluss, dass es dem vorstehenden Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mittlerweile an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse fehlt. Die betreibungsrechtliche Aufsichtsbeschwerde muss in jedem Fall einem praktischen Zweck eines konkreten Vollstreckungsverfahrens dienen. Für die Aufsichtsbehörde kann es einzig darum gehen, dem Vollstreckungsorgan gemäss Art. 21 SchKG vollziehbare Anweisungen zu erteilen;

Beschwerden mit dem blossen Zweck, in der Vergangenheit liegende Fehler der Vollstreckungsorgane feststellen zu lassen, um so einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage eine bessere Ausgangslage zu verschaffen, sind unzulässig (BGE 120 III 107 E. 2; 110 III 87 E. 1b, mit weiteren Hinweisen). Es soll damit sichergestellt werden, dass praktische und nicht theoretische Fragen entschieden werden und nicht unnötigerweise folgenlose Entscheide ergehen. Da die Pfändung durch das Betreibungsamt mittlerweile vollzogen wurde, ist ein praktischer Verfahrenszweck zu verneinen.

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern von vornherein nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin die unverzügliche Durchführung des Pfändungsvollzugs verlangt.

3. ( … )

4. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 10. Februar 2009 i.S. F. gegen Betreibungsamt W. (200 08 1227/LIA)

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